Mitarbeitergespräch, Unterrichtsbesuche durch Schulleitung und Weisungsbefugnis der Schulleitung11.05.2012
Die Klärung der einzelnen Fragen soll hier lediglich in Kürze erfolgen

 

Mitarbeitergespräche

Immer wieder werden uns Fragen zu den Kompetenzen der Schulleitung gestellt. Hierbei interessiert insbesondere, ob die Schulleitung dazu befähigt ist Mitarbeitergespräche zu führen. Hierbei muss unterschieden werden:

Die alltäglichen dienstlichen Gespräche darf die Schulleitung selbstverständlich führen. Hierbei handelt es sich um Gespräche zwischen der Schulleitung und der Lehrkraft in welchem z.B. Veranstaltungen geplant, Aufsichts- und Vertretungspläne koordiniert oder anfallende Arbeiten verteilt werden.

 

Wenn in einem solchen Gespräch eine mündliche oder schriftliche Einladung der Schulleitung erfolgt und es in dem Gespräch um ein Fehlverhalten der Kollegin oder des Kollegen gehen soll, dass disziplinarrechtliche Folgen haben könnte, so geht es um ein förmliches dienstliches Gespräch, zu welchem die Kollegin oder der Kollege eine Person des Vertrauens mitnehmen kann. Diese können sowohl Vertreter aus dem Lehrerrat sowie auch Vertreter aus dem Personalrat sein.

 

 

Ein Dienstgespräch kann nur mit der Dienstvorgesetzten Stelle geführt werden und ist daher kein Gespräch zwischen Schulleiter und Lehrkraft.

Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarung gibt es im Schulbereich nicht. Das Mitarbeitergespräch als Instrument der Personalführung ist im Schulbereich nicht eingeführt.

 

Unterrichtsbesuche

Viele Probleme bereiten auch Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung. Lehrer empfinden den Schulleiterbesuch im Unterricht häufig als Angriff auf ihre berufliche Eigenverantwortlichkeit. Es macht den Lehrern Angst und setzt sie unter Druck, denn der so genannte „Unterrichtsbesuch“ wird immer damit verbunden, dass eine Kontrolle erfolgen soll. Dass Schulleiter den Unterricht ihrer Lehrer besuchen kommt zwar in NRW nicht häufig vor, ist aber zulässig.  Auch Lehrer machen Fehler und brauchen gelegentlich ein qualifiziertes Feedback für ihre Arbeit. Der Unterrichtsbesuch durch die Schulleitung ist hierbei ein probates Mittel.

Erfolgt der Unterrichtsbesuch aufgrund einer dienstlichen Beurteilung kann von der Lehrkraft nach Ziffer 2.2 der Beurteilungsrichtlinie( BASS 21-02 Nr.2) eine Person des Vertrauens teilnehmen.

 

Weisungsrecht

Weitere Schwierigkeiten bereitet das Weisungsrecht der Schulleitung. Dieses ist jedoch klar in § 19 ADO geregelt. Dort heißt es:

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin ist allen an der Schule tätigen Personen gegenüber in der Erfüllung ihrer Aufgaben (§§ 4 bis 17) weisungsberechtigt.“

 

Den Weisungen der Schulleitung ist Folge zu leisten. Sollte eine Lehrkraft Probleme mit einer konkreten Anweisung haben, so steht dieser der Weg über die Remonstration offen. Leistet man einer Anweisung nicht folge und remonstriert auch nicht, handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung, die zu einem Disziplinarverfahren führen kann.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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