Nach § 25 Landesbeamtengesetz kann ein Beamter/eine Beamtin versetzt werden, wenn er/sie es beantragt oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in § 28 LBG, dem Grundlagenerlass vom 24.11.1989, dem aktuellen Versetzungserlass zum 01.02.2012 und zum 01.08.2012 und in den KMK-Vereinbarungen zu länderübergreifenden Versetzungen
Versetzungen auf Antrag
Lehrkräfte können aus persönlichen Gründen Versetzungsanträge stellen. Dazu soll die Schulaufsicht durch rechtzeitige Informationen und durch Offenlegung der Besetzungssituation der Schulen beratend tätig werden. Bei den Anträgen ist zu unterscheiden zwischen länderübergreifenden, bezirksübergreifenden und bezirksinternen Versetzungen. www.oliver.nrw.de
Versetzung aus dienstlichen Gründen
Versetzungen aus dienstlichen Gründen sind vorzunehmen, wenn durch Versetzungen auf Antrag und Einstellungen ein schulformbezogener Lehrermangel bzw. Lehrerüberhang (Gleichverteilung) nicht abzubauen sind.
Vor der Versetzung ist die Lehrkraft zu hören. Die dienstlichen Versetzungen sollen im Interesse der Betroffenen durch vorgeschaltete Beratungsgespräche vorbereitet werden, mit dem Ziel, das Einverständnis der Lehrkraft zu erzielen. Hierbei werden auch alle unerfüllten Versetzungswünsche aus persönlichen Gründen noch einmal auf mögliche Realisierung hin geprüft!
Versetzungen aus dienstlichen Gründen sind allerdings auch ohne Zustimmung der Lehrkraft möglich.
Wir empfehlen jeder Lehrkraft sich im Fall einer drohenden oder gewünschten Versetzung sich an den zuständigen Personalrat zu wenden.
Abordnung
Nach § 24 Landesbeamtengesetz kann ein Beamter/eine Beamtin vorübergehend zu einer anderen Schule abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Abordnung ist also immer ein vorübergehendes, kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle. Die Stelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Die Abordnung kann mit wenigen Stunden, aber auch mit voller Pflichtstundenzahl erfolgen. Vor der Abordnung ist die Lehrkraft zu hören; das Einverständnis ist nur in Ausnahmefällen notwendig, z. B. wenn eine Lehrkraft über zwei Jahre zu einer unterwertigen Tätigkeit (SII-Lehrkraft an eine Realschule) unter Besitzstandswahrung der Besoldung abgeordnet werden soll.
Abordnungen werden durch die Bezirksregierung oder dem Schulamt ausgesprochen und unterliegen nach dem Entwurf zur Änderung des LPVG der Mitbestimmungspflicht, wenn Sie über das Schulhalbjahr hinausgehen.
Wichtig
Termine für Anträge für das Versetzungsverfahren zum 01.02.2012 sind bis zum 15.07.2011, zum 01.08.2012 bis zum 15.12.2011 zu stellen.
Rückkehrer aus einer Beurlaubung zwischen 01.12. und 31.05. können einen Antrag zum 01.02. stellen, Rückkehrer aus einer Beurlaubung zwischen 01.06. und 30.11. können einen Antrag zum 01.08 stellen
Es gibt seit Mai 2011 den neuen Versetzungserlass, in dem es u.a. heißt: „Freigabeerklärungen für das allgemeine Versetzungsverfahren sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen und den persönlichen Interessen an einer Versetzung zu erteilen. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestelltenVersetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Dies gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Versetzungsanträge.“
Wichtig
Sie sollten sich also in jedem Fall eine Freigabeerklärung besorgen. Diese erteilt die Dienstaufsicht, nicht der Schulleiter. Lassen Sie sich also nicht abschrecken, wenn der Schulleiter erklärt, er könne keine Freigabe erteilen. Sprechen Sie mit dem Schulrat oder mit dem zuständigen Dezernenten bei der Bezirksregierung.
Versetzungen unterliegen nach § 72 LPVG der Mitbestimmung des Personalrates.
Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW