Informationen Lehrerrat06.11.2013
Der Lehrerrat ist ein Gremium der Schulmitwirkung und hat neben seiner Rolle als Organ der Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch die Aufgabe, die Schulleitung zu beraten und ist in allen Angelegenheiten des obigen Personenkreises von der Schulleitung zu informieren und anzuhören. Seit dem 1. August 2013 haben alle Schulleitungen, bis auf die der Grundschulen und der auslaufenden Schulen Dienstvorgesetztenaufgaben erhalten und an diesen Schulen übernimmt der Lehrerrat auch einige Beteiligungsrechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die bislang bei den Personalräten lagen. Grundschulen erhalten die Dienstvorgesetztenaufgaben zum 1. August 2015, können diese aber auf Antrag früher bekommen. Auslaufende Schulen können die Aufgaben ebenfalls auf Antrag erhalten.

I. Die Wahl des Lehrerrats

 

Die Wahl des Lehrerrats erfolgt seit dem Jahr 2008 für jeweils vier Jahre und steht somit in der Regel erst wieder zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 an.

Vor einer Wahl sollte sich die Lehrerkonferenz zunächst einmal über die Größe des Lehrerrates verständigen. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nur insoweit, dass der Lehrerrat aus drei, vier oder fünf Mitgliedern zu bestehen hat und an kleinen Schulen mit nicht mehr als acht Lehr- oder sozialpädagogischen Fachkräften aus nur zwei Personen bestehen kann.

Wahlberechtigt und auch wählbar sind alle Lehrkräfte der Schule sowie die im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiter/-innen und Mitarbeiter der Schule. Ausgenommen ist nur die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dies bedeutet, dass z. B. auch Konrektoren/-innen oder Lehramtsanwärter/-innen wahlberechtigt und auch wählbar sind, was aber bezüglich der Wählbarkeit im Einzelfall nicht unbedingt sinnvoll sein muss.

Die Wahl selbst erfolgt sinnvollerweise innerhalb einer Lehrerkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dabei sowohl von der Vorbereitung als auch von der Durchführung ausgeschlossen. Die Lehrerkonferenz wählt einen Wahlleiter, der die Wahl durchführen lässt und leitet. Die Wahl selbst wird dann geheim vorgenommen.

Neben den Mitgliedern des Lehrerrates sollen auch Ersatzmitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl dann eintreten, wenn ein reguläres Mitglied des Lehrerrats entweder temporär verhindert oder aber dauerhaft aus dem Lehrerrat ausgeschieden ist. Wenn im Laufe der Wahlperiode die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft ist, da die dort aufgeführten Personen in den Lehrerrat nachgerückt sind, oder wenn der Lehrerrat nicht mehr vollzählig ist, sollte jeweils eine Nachwahl erfolgen, die bis zum Ende der regulären Wahlperiode des Lehrerats gilt.   

Niemand kann verpflichtet werden für den Lehrerrat zu kandidieren oder die Wahl in den Lehrerrat anzunehmen. Genauso kann auch niemand verpflichtet werden, während der gesamten Wahlperiode im Lehrerrat zu verbleiben. Dies kann dazu führen, dass eine Schule ggf. überhaupt keinen Lehrerrat hat oder diesen verliert. Dies wäre schade für die Schule und vor allem für die Interessenvertretung der vom Lehrerrat zu vertretenden Personen.

Hinzu käme, dass bei Entscheidungen der Schule, bei denen der Lehrerrat Mitbestimmungsrechte hat, dann die übergeordnete Dienststelle die Zustimmung des dortigen Personalrats einholen müsste.

Die Mitglieder des Lehrerrats wählen unter sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

II. Die Aufgaben des Lehrerrats

 

1.  Vertretung der Interessen der Lehrkräfte

Vorrangige und traditionelle Aufgabe des Lehrerrats war immer schon die Vertretung der Interessen der Kolleginnen und Kollegen. Dies gilt auch weiterhin uneingeschränkt, wobei sich die Vertretung dieser Interessen nicht auf eine Vertretung nur gegenüber der Schulleitung beschränkt.


2.  Vermittlung in Konfliktfällen

Bei auftretenden Konflikten im Kollegium kann der Lehrerrat als Vermittlerorgan fungieren, falls eine der Konfliktparteien hier nicht widerspricht.


3.  Beratung der Schulleitung

Bereits vor einigen Jahren sind die Aufgaben der Lehrerräte erweitert worden. Dazu gehört, dass der Lehrerrat die Schulleitung in Angelegenheiten der Kolleginnen und Kollegen beraten kann und soll. Es gibt hier keine Vorgaben, um welche Angelegenheiten es sich hier handeln könnte, aber es gibt auch keine diesbezüglichen Einschränkungen. Das bedeutet, dass der Lehrerrat in allen Angelegenheiten, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter Leitungsaufgaben in der Schule wahrnimmt und Kolleginnen und Kollegen davon betroffen sind, eine solche Beratung einsetzen kann. Die Angelegenheiten können sich dabei auf einzelne Kolleginnen und Kollegen beziehen, aber auch auf Teile des Kollegiums oder auf das ganze Kollegium.  


4.  Anspruch auf Information und Anhörung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der übrigen im Landesdienst beschäftigten pädagogischen Fachkräfte an den Schulen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. 

Die Festlegung, dass die Unterrichtung und Anhörung in allen Angelegenheiten zu erfolgen hat zeigt, dass das Spektrum der Angelegenheiten über die der Lehrerrat zu informieren und anzuhören ist, sehr groß ist. So ist es sicherlich unstrittig, dass z. B. Entscheidungen, die das Schuljahr vorbereiten, wie die Festlegung von Klassenleitungen, und -räumen, die Unterrichtsverteilung und Festlegungen zu Stunden- und Aufsichtsplänen genauso dazu gehören wie die Vergabe von Poolstunden oder andere schuljahresvorbereitende Entscheidungen. Dass viele dieser Entscheidungen im Schulalltag gemeinsam in der Lehrerkonferenz vorbereitet oder getroffen werden, kann nicht immer als Argument genannt werden, um der Unterrichtungspflicht der Schulleitung nicht nachzukommen.

Die Information des Lehrerrats und seine Anhörung müssen zudem zeitnah und umfassend erfolgen, so dass die Argumentation des Lehrerrats noch bei der Entscheidung durch die Schulleitung bedacht werden kann. 


5.  Anhörung bei Fortbildungen

Die Pflicht der Schulleitung, den Lehrerrat anzuhören und zu unterrichten, bezieht sich gemäß § 69 Abs. 2 SchulG generell auf alle Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer. Im § 59, in dem die Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters beschrieben sind, ist aber im Abs. 4 ausdrücklich erwähnt, dass diese Anhörung bei der Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen explizit zu erfolgen hat.

Dies bedeutet, dass sowohl bei Fortbildungen, für die sich zwar mehrere Lehrkräfte gemeldet haben, aber seitens der Schulleitung nicht alle daran teilnehmen können, der Lehrerrat vor der Entscheidung, wer teilnehmen kann, anzuhören ist. Das gleiche gilt, wenn die Schulleitung der Teilnahme einer Lehrkraft an einer gewünschten Fortbildung nicht zustimmen möchte. Auch hier ist vor der beabsichtigten Ablehnung der Lehrerrat anzuhören.

6.  Der Lehrerrat als Mitbestimmungsgremium

Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter die vorgesehenen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen bekommen hat, übernimmt der Lehrerrat Aufgaben, die bislang nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom Personalrat wahrgenommen wurden. Bei den Aufgaben gibt es obligatorische Aufgaben und fakultative Aufgaben. Letztere erhalten die Schulen nur auf Antrag sowie diejenigen Schulen, die an dem Schulversuch "Selbstständige Schulen" teilgenommen haben. Nicht alle dieser Dienstvorgesetztenaufgaben, die die Schulleitung erhält, sind mitbestimmungspflichtig. Dies ist allgemein nur die Anordnung von langfristiger Mehrarbeit und wenn auch die fakultativen Aufgaben übertragen wurden sind dies die Einstellung von Lehrkräften sowohl in Vertretungsbeschäftigungsverhältnisse als auch im Dauerbeschäftigungsverhältnis. Hinzu kommt ein formelles Anhörungsrecht des Lehrerrates beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Tarifbeschäftigten. In diesen Punkten muss also eine formelle Beteiligung des Lehrerrats erfolgen. Bei den Mitbestimmungstatbeständen ist die Zustimmung des Lehrerrats oder der Personalvertretung zwingend geboten, damit die Maßnahme umgesetzt werden kann.

 

III. Form und Verfahren der Mitbestimmung

 

1.  Formal korrektes Handeln

Wenn der Lehrerrat Mitbestimmungsaufgaben wahrnimmt, ist es wichtig, dass er dabei formal korrekt handelt, da ein fehlerhaftes formales Vorgehen im Einzelfall nämlich gravierende rechtliche Folgen haben kann. Dies kann besonders bei Einstellungen zutreffen und es gibt einige Beispiele dafür, dass sich befristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen über Entfristungsklagen vor Arbeitsgerichten aufgrund formaler Fehler dauerhaft in den Schuldienst eingeklagt haben. Das formal korrekte Handeln soll daher in den folgenden Ausführungen erläutert werden.

 

2.  Schriftliche Vorlage durch Schulleitung

Wenn ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben ist, z. B. die Absicht, eine Vertragsverlängerung für eine befristet beschäftigte Lehrkraft vorzunehmen, so legt die Schulleitung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Lehrerrats schriftlich die Vorlage zur Zustimmung vor. In der Vorlage ist dann beschrieben, dass eine Vertragsverlängerung für die betroffene Lehrkraft vorgesehen ist. Es ist zudem die Dauer des Vertrags, der Stundenumfang anzugeben und auch, welche Person denn vertreten werden soll.

 

3.  Einberufung einer Lehrerratssitzung

Der Lehrerrat ist daraufhin von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen und er hat über die Vorlage zu beraten. Für die formale Zustimmung des Lehrerrats ist es zwingend notwendig, dass die Zustimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Mag die Sache auch noch so unstrittig sein, es muss eine formale Lehrerratssitzung stattfinden.

 

4.  Votum des Lehrerrats

Der Lehrerrat selbst ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Lehrerrat kann nun der Vorlage zustimmen, wenn er mit ihr einverstanden ist. Eine Zustimmung ist immer dann gegeben, wenn es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gibt. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Ein Stimmenpatt ist eine Ablehnung. Wenn der Lehrerrat der Vorlage mehrheitlich zugestimmt hat, so wird dies von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auf der Vorlage oder in einem separaten Schreiben bestätigt und unterzeichnet. Die Schulleitung kann dann die Maßnahme umsetzen. In unserem Fall wäre das die Vertragsverlängerung mit der Lehrkraft.

 

5.  Erörterung bei beabsichtigter Ablehnung

Wenn der Lehrerrat der Vorlage nicht zustimmen möchte, so kann er nicht ohne weiteres seine Ablehnung erklären, sondern kann sich zunächst nur dahingehend äußern, dass er mitteilt, nicht zustimmen zu wollen und um eine Erörterung bittet. Eine Erörterung ist ein Gespräch des Lehrerrats mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in dem die gegenseitigen Argumente für oder gegen die Vorlage ausgetauscht werden und das eine Einigung zum Ziel haben soll.

Nach der Erörterung beschließt der Lehrerrat dann in einer Sitzung erneut über die Vorlage. Jetzt ist eine Ablehnung möglich, die jedoch begründet werden sollte.

 

6.  Möglichkeit eines Stufenverfahrens

Für den Fall, dass der Lehrerrat der Vorlage auch nach der Erörterung nicht zustimmt, hat die Schulleitung zwei Möglichkeiten. Sie könnte Abstand von der Maßnahme nehmen und sie nicht durchführen, oder sie könnte auf der Maßnahme beharren und deshalb diese dann an das Schulamt bzw. an die Bezirksregierung weiterleiten, damit diese Dienststelle versucht zu der Vorlage im Rahmen des Stufenverfahrens die Zustimmung des zuständigen Personalrats einzuholen.

 

7.  Protokoll

Über eine Sitzung, in der über mitbestimmungspflichtige Tatbestände Beschlüsse gefasst werden, muss ein Protokoll gefertigt werden. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie von der Person zu unterzeichnen, die das Protokoll geführt hat. Es muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Sitzung auch die Teilnehmer an der Lehreratssitzung sowie die Beschlüsse über die beteiligungspflichtigen Maßnahmen und das jeweilige Abstimmungsergebnis aufführen.

Bei anderen Lehrerratssitzungen sind Protokolle nicht verbindlich, aber grundsätzlich ist es sinnvoll, auch über Lehrerratssitzungen in denen keine Mitbestimmungsbeschlüsse gefasst werden, ein Protokoll zu erstellen, vor allem dann, wenn wesentliche Beschlüsse oder Aussagen festgehalten werden sollen. 

8.  Fristen

Grundsätzlich muss der Lehrerrat über Vorlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen entscheiden. Fällt er innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, dann wird dies als Zustimmung zu der Vorlage gewertet

 

9.  Schematische Darstellung des Mitbestimmungsverfahrens

Die Schulleitung (SL) legt dem Lehrerrat (LR) eine Maßnahme zur Mitbestimmung vor. Der LR kann verlangen, dass die Schulleitung die Maßnahme begründet. 

 

            Der Lehrerrat hat folgende   Möglichkeiten

          Die Frist beträgt   grundsätzlich 2 Wochen. Die Schulleitung kann die Frist in 

                                   dringenden   Fällen auf 1 Woche abkürzen. 

 

 

 

 

         LR

     stimmt zu

 

 

 

         LR   

 bleibt untätig

 

 LR teilt mit, dass er beabsich-

 tigt abzulehnen und bittet  um 

               Erörterung

 

 

                Erörterung (EÖ)

  Fristen: bis zur EÖ: zwei Wochen

                im Einvernehmen: längere   Frist

                nach der EÖ: zwei Wochen

                in dringenden Fällen: je eine   Woche

 

 

 

           LR

  bleibt    untätig

 

         LR

      stimmt zu

 

         LR

     lehnt ab         

                 1*)

 

 

 

 

 Fiktion der Zustimmung

 

 

 

     Die Schulleitung kann die Maßnahme

                            umsetzen

 

 Maßnahme

  wird nicht    

    durch-

   geführt

 

SL leitet die Maß-

nahme an Schul-amt bzw. BezReg

Frist:  2   Wo  2*)

 

1*) Die Gründe für eine Ablehnung sollten angegeben werden, ihre Beachtlichkeit ist jedoch nicht zwingend.

 

2*)  Wenn die Schulleitung die Maßnahme an die übergeordnete Dienststelle (Schulamt bzw. Bezirksregierung) weiterleitet (das Stufenverfahren eingeleitet wird), so unterrichtet die Schulleitung den Lehrerrat darüber.

Wird zwischen dieser Dienststelle und dem Personalrat keine Einigung erzielt, so kann die Maßnahme innerhalb des Stufenverfahrens wiederum an die nächsthöhere Dienststelle weitergeleitet werden.

 

 

IV. Dienstvorgesetztenaufgaben der Schulleiterrinnen und Schulleiter

-     Mitbestimmungsrechte für Lehrerräte -

 

Ab dem 1. August 2013 (GS ab dem 1. August 2015) haben die Schulleiterinnen und Schulleitern folgende Dienstvorgesetztenaufgaben übertragen bekommen:

 

 

Obligatorische Aufgaben

Beamtinnen   und Beamte

Tarifbeschäftigte

1.  Auswahl für die Berufung in das Beamten-verhältnis   auf Probe

1.  Auswahl für die Übernahme in befristete und   unbefristete Beschäftigungsverhältnisse

2.  Entlassung auf eigenen Antrag

2.  Beendigung des   Beschäftigungsverhältnisses durch Auflösungsvertrag oder eigene Kündigung   durch die Tarifbeschäftigten

3.  Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von

Dienstreisen   im Inland sowie in das angrenzende Ausland

3.  Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen   im Inland sowie in das angrenzende Ausland

4.  Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen   über die Tätigkeit an der Schule

4.  Erteilung eines Zeugnisses

5.  Anordnung, Genehmigung und Widerruf von   Mehrarbeit

5.  Anordnung, Genehmigung und Widerruf von   Mehrarbeit

6.  Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub

6.  Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub   und Arbeitsbefreiung

Fakultative Aufgaben

1.  Berufung in das Beamtenverhältnis auf   Probe    

    (Einstellung)

1.  Einstellung, mit Ausnahme der   Eingruppierung und der Stufenzuordnung

2.  Verbeamtung auf Lebenszeit

 

 

Die unterstrichenen Tatbestände unterliegen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bzw. Anhörung (Auflösungsvertrag) durch den Lehrerrat.

 

Wenn die Schulleitungen diese Aufgaben wahrnehmen, so ist bei den beteiligungspflichtigen Tatbeständen verpflichtend die Zustimmung des Lehrerrats zu beantragen bzw. seine Anhörung vorzunehmen. Bei den übrigen Maßnahmen kann der Lehrerrat aber durchaus auch mit eingebunden sein, da die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet ist, den Lehrerrat gemäß § 69 Abs. 2 des Schulgesetzes über alle Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren. 

Folgende Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Lehrerrats:

1.  Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit

Bei der Anordnung von Mehrarbeit ist zwischen gelegentlicher oder ad-hoc Mehrarbeit und regelmäßiger bzw. langfristiger Mehrarbeit zu unterscheiden. Dass die gelegentliche Mehrarbeit, die oft kurzfristig und auch für kurze Zeit entsteht, nicht der vorherigen Zustimmung des Lehrerrats bedarf, ist dabei selbstverständlich. Als kurzfristig ist dabei ein Zeitraum bis zu vier Wochen definiert. Als Mehrarbeit ist hier auch nur unterrichtliche Tätigkeit gemeint.

Sollte ein Unterrichtsausfall absehbar längerfristiger anstehen, so wäre es denkbar, dass dann regelmäßige Mehrarbeit angeordnet werden müsste. Für diesen Fall müsste  vorab die Zustimmung des Lehrerats eingeholt werden.

Bei längerfristigem Unterrichtsausfall ist die Anordnung von Mehrarbeit oft nicht die einzige Lösungsmöglichkeit. So könnten eine befristete Vertretungseinstellung oder eine Aufstockung bei einer Teilzeitkraft oder auch die vorübergehende Stundenanhebung mit anschließender gleichlanger Stundenabsenkung auch denkbare Lösungen sein. 

 

2.  Einstellungen (fakultative Aufgabe)

Bei Einstellungen in den Schuldienst wird zunächst einmal unterschieden, ob es sich dabei um eine Festeinstellung handelt oder um eine befristete Einstellung. In beiden Fällen ist der Lehrerrat formell an der Einstellung beteiligt, allerdings in unterschiedlichem Umfang:

a)  Einstellungen im Dauerbeschäftigungsverhältnis

Stellen im Dauerbeschäftigungsverhältnis werden grundsätzlich über Ausschreibungsverfahren besetzt. Wenn eine Schule die Zusage erhält, eine Festeinstellung vornehmen zu dürfen, so wird diese Stelle zunächst einmal ausgeschrieben. Wenn Bewerbungen vorliegen, die die Bedingungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen, bildet die Schule eine Auswahlkommission, die über die personelle Auswahl entscheidet. Dieser Kommission gehören als stimmberechtigte Personen an:

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),
  • die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen,
  • eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft, die nicht gleichzeitig als Mitglied des Lehrerrats an dem Auswahlgespräch teilnimmt,
  • ein von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewähltes volljähriges Mitglied. 

Ein Mitglied des Lehrerrats hat das Recht hier beratend teilzunehmen. Die Teilnahme bezieht sich sowohl auf die Vorauswahl als auch auf die Vorstellungsgespräche selbst.

Wenn die Bezirksregierung geprüft hat, ob die ausgewählte Person tatsächlich eingestellt werden kann, so ist der Lehrerrat nochmal gefragt, da er dieser Einstellung dann nämlich als Mitbestimmungsgremium formal seine Zustimmung geben muss.

Wenn die Schulleitung diese fakultative Aufgabe nicht übernommen hat, dann nimmt nicht ein Mitglied des Lehrerrats beratend an den Auswahlgesprächen teil, sondern ein Mitglied des Personalrats. 

b)  Einstellungen im befristeten Beschäftigungsverhältnis

Bei Einstellungen im befristeten Beschäftigungsverhältnis handelt es sich in der Regel um Vertretungseinstellungen. Diese ergeben sich meist als Mutterschutz-, Elternzeit- oder Krankheitsvertretung. Die Einstellungen erfolgen im Tarifbeschäftigungsverhältnis und werden durch einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Da fehlerhafte Abwicklungen der Einstellung schon häufig zu Entfristungsklagen geführt haben, ist hier eine besondere Sorgfalt geboten.

So hat es Fälle gegeben, in denen Entfristungsklagen erfolgreich waren, weil die Zustimmung des Personalrats oder des Lehrerats fehlte. Aber auch Zustimmungen des Personalrats, die nicht in einer Sitzung eingeholt, sondern z. B. durch telefonischen Rundruf abgefragt worden sind, gelten nicht als Zustimmungen und könnten vor Gericht zu einer Entfristung eines befristeten Vertrages führen.

Insofern ist es besonders wichtig, dass die Zustimmung des Lehrerrats in einer Lehrerratssitzung eingeholt wird, weil der § 33 des Landespersonalvertretungsgesetzes für eine Zustimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder fordert.

 

V. Rechte und Pflichten des Lehrerrats

 

Aus der Stellung heraus, dass der Lehrerrat ein Mitwirkungsorgan der Schule ist, das die Interessen der Kolleginnen und Kollegen der Schule vertritt, und zudem mit der Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben auch ein Mitbestimmungsgremium wird, das teilweise Personalratsaufgaben übernimmt, ergeben sich daher auch bestimmte Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Landespersonalvertretungsgesetz, das wesentliche Rechtsgrundlage für das Handeln des Personalrats ist.

1.  Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Oberste Maxime des Handelns eines Lehrerrats und auch eines Personalrats sollte das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle sein, wie es im § 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes aufgeführt ist. „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; …“

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist auch im § 62 des Schulgesetzes vorrangig verankert und gilt als Grundsatz für die Arbeit der Mitwirkungsgremien der Schule.

Diese Maxime sollte auch das Handeln des Lehrerrats bestimmen. Eine erfolgreiche Interessenvertretung durch den Lehrerrat kann es in der Schule nur geben, wenn das Bemühen mit dem Kollegium und der Schulleitung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten gegeben ist, wobei dies sachliche Meinungsunterschiede natürlich nicht ausschließt.

So ist es richtig und auch Aufgabe des Lehrerrats, wenn dieser auf Probleme aufmerksam macht und sie anspricht. Aber sowohl für die Mitglieder des Lehrerrats als auch für die der Schulleitung sollte ein Umgang gepflegt werden, der auf Partnerschaft und Diskussion angelegt ist.

2.  Gleichbehandlung aller Kolleginnen und Kollegen

Dass der Lehrerrat alle Kolleginnen und Kollegen gleich behandelt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Mitglieder des Lehrerrats sich von Einzelnen oder von einer Gruppe von Kolleginnen und Kollegen vereinnahmen lassen und deren Interessen verstärkt in den Focus nehmen.

Die Forderung nach Gleichbehandlung aller kann sicherlich nicht absolut garantiert werden, jedoch sollte der Lehrerrat darauf achten, dass es eine einseitige Benachteiligung oder auch Diskriminierung Einzelner oder einer Gruppe nicht gibt.

3.  Vertraulichkeit

Die Mitglieder des Lehrerrats sind - genauso wie die Mitglieder der anderen Mitwirkungsorgane - in Angelegenheiten, die einzelne Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch noch nach Beendigung ihrer Amtszeit. Diese im § 62 Abs. 5 des Schulgesetzes verankerte Aussage wird auch durch das LPVG im § 9 manifestiert. Hier wird allerdings auch gesagt, dass diese Schweigepflicht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen besteht, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Zudem gibt es auch keine Schweigepflicht gegenüber den unmittelbar Betroffenen, wenn es sich dabei um Mitbestimmungstatbestände handelt, bei denen der Lehrerrat formell seine Zustimmung geben muss.

 

4.  Beachtung der Rechte der Schwerbehinderten

Auf die Belange der Schwerbehinderten und ihre behindertenspezifischen Interessen muss die Schule Rücksicht nehmen. Es ist daher auch Aufgabe des Lehrerrats, darauf zu achten, dass die Rechte der Schwerbehinderten gewahrt werden. Da in vielen Punkten die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten die geeigneten Ansprechpartnerinnen und -partner sind, sollten die Schwerbehinderten selbst, aber auch der Lehrerrat, sich in diesen Angelegenheiten mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in Verbindung setzen und auch sonst engen Kontakt mit ihr pflegen.

 

5.  Berichtspflicht

Für den Lehrerrat gilt, dass er einmal im Schuljahr über seine Tätigkeit in der Lehrerkonferenz zu berichten hat. Dies muss aber nicht nur einmal im Jahr geschehen,  sondern sollte durchaus häufiger oder auch anlassbezogen erfolgen. Je nach Umfang der anfallenden Arbeit kann es zumindest für große Schulen auch sinnvoll sein, dem Lehrerrat regelmäßig in den Lehrerkonferenzen einen Tagesordnungspunkt einzuräumen. 

 

6.  Entlastung der Mitglieder des Lehrerrats

Der § 69 Abs. 6 des Schulgesetzes gibt vor: „Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz.“

Eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung bedeutet die Gewährung von Ermäßigungsstunden. Dafür werden der Schule aber keine zusätzlichen Stunden zur Verfügung gestellt, so dass eine solche Ermäßigung nur zu Lasten der übrigen (wenigen) verfügbaren Ermäßigungsstunden gehen kann. Wenn also an kleinen Schulen keine Stunden verfügbar sind, so sollte zumindest eine Entlastung bei anderen Aufgaben in Betracht gezogen werden.

 

7.  Fortbildung der Mitglieder des Lehrerrats

Da besonders die Wahrnehmung der dem Lehrerrat obliegenden Mitbestimmungstatbestände ein rechtlich korrektes Handeln verlangt, aber auch um den allgemeinen Aufgaben des Lehrerrats gerecht zu werden, ist es besonders wichtig, dass die Mitglieder des Lehrerrats hinreichend geschult werden und an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. So sollte also jedes Lehrerratsmitglied an einer Grundschulung teilnehmen und weiterhin ist es auch laufend notwendig, entsprechende Fortbildungen wahrzunehmen. Der VBE bietet daher regelmäßig Schulungen kostenfrei für Mitglieder der Lehrerräte an.

 

8.  Arbeitsmaterialien für den Lehrerrat

Damit ein Lehrerrat sachgerecht arbeiten kann, braucht er ein Repertoire von Arbeitsmaterialien. Dazu gehören zunächst einmal einige Gesetzestexte und Rechtsvorschriften. Dies sind besonders das Landespersonalvertretungsgesetz, die BASS, das Landesbeamtengesetz und der TV-L. Weiterhin sind ihm geeignete Arbeits- und Tagungsmöglichkeiten in der Schule einzuräumen.

 

9.  Schutz vor Versetzungen?

Ein Mitglied eines Personalrats kann gegen seinen Willen nur dann versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, der Versetzung zustimmt.

Obwohl es sinnvoll sein könnte, den Mitgliedern des Lehrerrats einen ähnlichen Schutz zu gewährleisten, gibt es eine solche Schutzvorschrift für sie nicht.

Sollte ein Lehrerrat bei einer notwendigen Versetzung allerdings das Gefühl haben, dass die Auswahl der zu versetzenden Person anscheinend wegen der Mitgliedschaft im Lehrerrat erfolgt, dann sollte der bei der Versetzungsentscheidung zu beteiligende Personalrat informiert werden.

 

10.  Gemeinschaftliche Besprechungen

Einmal pro Schulhalbjahr sollen der Lehrerrat und die Schulleitung eine sogenannte „Gemeinschaftliche Besprechung“ abhalten. Dieses gemeinsame Gespräch ist dann die Gelegenheit, sich über grundsätzliche Fragen auszutauschen und kann möglicherweise auch als Beitrag zu einer guten vertrauensvollen Zusammenarbeit genutzt werden.

 

VII. Der Lehrerrat und andere Gremien

 

Um eine gute Lehrerratsarbeit leisten zu können, ist es hilfreich und wichtig, die Aufgaben und Möglichkeiten der entsprechenden einschlägigen Gremien zu kennen und die Zusammenarbeit mit ihnen zu nutzen.

1.  Zusammenarbeit mit dem Personalrat

Die Zusammenarbeit mit dem Personalrat ist besonders wichtig, zumal hier in der Regel viel Erfahrung und Sachverstand in Angelegenheiten der Personalvertretung vorliegt. Außerdem ist es möglich, dass bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, denen der Lehrerrat seine Zustimmung nicht geben kann, diese dann dem Personalrat vorgelegt werden. Außerdem übernimmt der Personalrat die Mitbestimmung an den Schulen, die keinen Lehrerrat haben.

2.  Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung

Um die Rechte und Interessen der Schwerbehinderten zu wahren, gibt es für die Lehrkräfte Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Für den Lehrerrat ist es wichtig, die Rechte der Schwerbehinderten zu kennen und darauf zu achten, dass diese auch an der Schule beachtet werden. Um dies optimal tun zu können, sollte der Lehrerrat eng mit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung zusammenarbeiten.

3.  Zusammenarbeit mit der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen

Mit der Übertragung von Dienstvorgesetztenaufgaben an die Schulleitung geht auch die Übertragung von Aufgaben, die bislang bei den Gleichstellungsbeauftragten in den Schulämtern oder den Bezirksregierungen lagen, an die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen (AfG)  über. In den Handreichungen des MSW für den Lehrerrat heißt es dazu: „ … die Tätigkeit der Ansprechpartnerin ist zwar frauenparteilich, aber – im Gegensatz zur Interessenvertretung von Lehrerräten – nicht als Gegenpart der Leitung, sondern beratend und mitgestaltend in der Entscheidungsvorbereitung und –durchführung.“

Da in vielen Entscheidungen der Schule sowohl die AfG als auch der Lehrerrat eingebunden sind, ist eine Zusammenarbeit des Lehrerrats mit der AfG sehr hilfreich. Auf Grund der unterschiedlichen Aufgaben kann aber keine Empfehlung ausgesprochen werden, dass die AfG gleichzeitig Mitglied des Lehrerrats ist.

 

Schulgesetz § 69 Lehrerrat

 

(1) Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei­ter gemäß § 58 an. An Schulen mit nicht mehr als acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert werden. Die Lehrerkonferenz be­stimmt für die Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Die Schulleite­rin oder der Schulleiter ist von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist nicht wahlberechtigt und nicht wähl­bar. Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine Stellvertretung.

(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegen­heiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Ange­legenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, den Leh­rerrat in allen Angelegenheiten der in Satz 1 genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.

(3) Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestim­mung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorge­setzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat.

(4) Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schul­leiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des Lan­despersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte beteili­gungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an der Maß­nahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrerrats der jeweils nach § 89 Abs. 1 in Ver­bindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden. Dasselbe gilt für eine vom Leh­rerrat beantragte, in der Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird. §§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des Landesper­sonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über sei­ne Tätigkeit zu berichten.

(6) Mitglieder des Lehrerrats sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden. Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz. Den Mitgliedern des Lehrerrats ist die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

 

 

Quelle: VBE- Kompakt



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