Dienstjubiläum06.02.2019
In der BASS 21-24 Nr. 5 ist geregelt, dass Beamte des Landes bei Vollendung einer 25-, 40- und 50-jährigen Dienstzeit mit einer Ehrenurkunde geehrt werden.

Um sich bei dem Beamten für seine treuen Dienste zu bedanken, wird dieser an einem Schultag, der zeitnah zu dem Dienstjubiläum liegt, vom Dienst freigestellt.

Zudem bekommen Beamte und Beamtinnen eine Zuwendung.


Geregelt ist dies im Jubiläumszuwendungsgesetz

 

§ 1
Jubiläumszuwendung

 

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.

 

 

 

(2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

 

 

 

§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung

 

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt

 

 

 

1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro,

 

2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro und

 

3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.

 

 

 

(2) Aus Anlass des Dienstjubiläums wird gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt.

 

 


Das Gleiche gilt für tarifbeschäftigte Lehrkräfte bei Vollendung eines 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläums § 23 Abs. 2 TV-L.

Zudem bekommen diese eine Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren    350 Euro und von 40 Jahren  500 Euro § 34 Abs. 3 TV-L.



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