Altersteilzeit02.03.2020
Die Altersteilzeit (ATZ) hat sich in den vergangenen Jahren als eine äußerst beliebte Form der Teilzeitbeschäftigung gezeigt, mit der man entweder vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden kann oder in den letzten Jahre vor der Pensionierung eine reduzierte Stundenzahl leisten muss. Während der gesamten Laufzeit der ATZ erhält man 83 % der Nettobezüge, die sich aus dem Beschäftigungsumfang der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ergeben.

 

Für Tarifbeschäftigte ist die ATZ zum 31. 12. 2009 ausgelaufen und bislang noch nicht weiter verlängert worden, so dass von diesem Personenkreis derzeit niemand mehr mit der ATZ beginnen kann. Eine Verlängerung des entsprechenden Tarifvertrags ist bislang nicht vereinbart worden und auch sehr ungewiss. Auch andere ATZ-Modelle sind nicht in Sicht. Dies bedeutet, dass für Tarifbeschäftigte, die ab Januar 55 geboren sind, derzeit keine Perspektive für irgendeine Form der ATZ besteht.

 

Für beamtete Lehrerinnen und Lehrer ist die ATZ zum 1. 1. 2010 verlängert worden, allerdings haben sich die Bedingungen auch verschlechtert. So ist die zu leistende Stundenzahl angehoben worden und der Beginn der ATZ auch frühestens mit dem Schuljahresanfang, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, möglich. Da die Verlängerung der gesetzlichen Regelung zudem nur bis Ende 2012 gilt, bedeutet dies, dass sie derzeit nur für diejenigen in Frage kommt, die vor dem 2. Aug. 52 geboren sind. 

 

 

Regelungen der ATZ im Einzelnen

 

  • Die ATZ kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach der Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden und ist derzeit auf das Jahr 2012 befristet.
  • Die Stundenzahl während der ATZ richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang der letzten 5 Jahre vor Beginn der ATZ. Während der ATZ muss man nämlich in der Summe 55 % dieser Stundenzahl leisten. Diese Stundenzahl kann man jedoch flexibel verteilen, so dass man entweder während der ganzen Zeit der ATZ mit reduzierter Stundenzahl arbeitet, oder die zu leistende Stundenzahl im ersten Teil der ATZ, der Arbeitsphase, leistet und sich daran eine Freistellungsphase anschließt und man so vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet.
  • Für jedes Jahr der ATZ muss zusätzlich eine Jahr auf die Altersermäßigung verzichtet werden. Da man ab dem Schuljahr, das der Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, Anspruch auf Altersermäßigung hat, kann dieser Verzicht ab diesem Zeitraum erfolgen, aber auch ein Verzicht ab einem späteren Zeitraum ist möglich.Während der ATZ muss man auf seine Altersermäßigung verzichten.
  • Wer vor Beginn der ATZ nicht oder nicht ausreichend auf seine Altersermäßigung verzichtet hat, kann diese Stunden zu Beginn der Arbeitsphase nachholen.
  • Die Besoldung macht 83 % der Nettobezüge aus, die sich aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang der letzen 5 Jahre vor Beginn der ATZ ergeben.
  • Die ATZ kann bis zur Altersgrenze oder bis zu einem Schulhalbjahresende ab der Vollendung des 63. Lebensjahres gewählt werden. Wer die ATZ bis zur Altersgrenze wählt, muss bei der Pension auch keinen Pensionsabschlag hinnehmen. Wählt man als Ende einen anderen vorgezogenen Zeitpunkt  - ein Schuljahres- oder Schulhalbjahresende, so muss ein Versorgungsabschlag hingenommen werden. Dieser Abschlag macht derzeit noch maximal 7,2 % aus, denn die stufenweise Anhebung der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr hinaus ist zwar schon im Landesbeamtengesetz gesetzlich geregelt. Aber bei der Berechnung des Pensionsabschlags wird derzeit noch das Ende des Monats, in dem man 65 wird, als Obergrenze zugrunde gelegt, weil das Versorgungsrecht noch nicht angepasst ist. Die Anpassung ist aber mittelfristig absehbar. Diejenigen, die jedoch mit der ATZ begonnen haben bevor das Versorgungsrecht angepasst wird, dürfen auf Vertrauensschutz hoffen, so dass sie von einer Anhebung des Versorgungsabschlags ausgenommen werden.
  • Wer vorher 5 Jahre lang vollbeschäftigt oder nahezu vollbeschäftigt war, kann die ATZ im Teilzeitmodell leisten. Dabei erteilt man bis zur Pensionierung 55 % der Stunden, die man im Durchschnitt der letzten 5 Jahre erteilt hat. Die zu leistende Stundenzahl darf dabei aber nicht unter die Hälfte der Pflichtstundenzahl fallen.
  • Beim Teilzeitmodell kann man sich das Ende der ATZ noch offen lassen und während der ATZ entscheiden, ob man bis zur Altersgrenze arbeitet oder auf Antrag  – unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags – vorzeitig in den Ruhestand tritt.
  • Beim Blockmodell setzt sich die ATZ aus einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase zusammen. Das Gesamtstundenvolumen ergibt sich aus der Gesamtzeit der ATZ und der Durchschnittsstundenzahl vor Beginn der ATZ.
  • Eine Stundenzahl unterhalb der halben regulären Pflichtstundenzahl ist nicht zulässig.
  • Wer während der ATZ dienstunfähig wird, erhält eine Nachberechnung und ggf. eine Nachzahlung der zu wenig erhaltenen Bezüge.
  • Die ATZ ist bezüglich der Altersversorgung eine sehr gute Lösung. Obwohl man nur 55 % der maßgeblichen Arbeitszeit leistet, wird sie zu 90 % als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
  • Während der ATZ reduziert sich die Kostendämpfungspauschale (KdP) bei der Beihilfe auf 55 %. Dies geschieht auch während der Arbeitsphase des Blockmodells, in der man möglicherweise nahezu vollschichtig arbeitet. Wer im Jahr des Beginns der ATZ von der reduzierten KdP profitieren möchte, darf aber  in dem Jahr noch keinen Beihilfeantrag gestellt haben, da die Höhe der KdP des Jahres von den Bedingungen zum Zeitpunkt des ersten Antrags im Jahr abhängig ist.   
  • Die ATZ darf dringenden dienstlichen Gründen nicht entgegen stehen.
  • Personen in Altersteilzeit gelten rechtlich als Teilzeitbeschäftigte und erhalten daher bei Mehrarbeit diese ab der ersten Stunde und die Mehrarbeit zudem gehaltsanteilig vergütet.

 

 

Soweit die Bedingungen, unter denen die ATZ abläuft. Daraus ergeben sich aber noch einige Konsequenzen und Folgen:

-       Schulleiterstellen an Grund- Haupt- und Sonderschulen können bereits mit Beginn der Freistellungsphase der Amtsinhaber/innen nachbesetzt werden.

-       Die Besoldung oder Vergütung besteht aus zwei Beträgen. Da man mit 55 % der Stunden arbeitet, erhält man auch 55 % des Gehalts. Dazu kommt ein steuerfreier Zuschlag, damit die 83 % des fiktiven Nettogehaltes erreicht werden.

-       Der Zuschlag selbst wird nicht besteuert, er führt allerdings dazu, dass das die 55 % anteiliges Gehalt am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung höher besteuert werden, so dann man effektiv nicht 83 % erhält, sondern etwas weniger (ca. 80 – 81 %).

-       Bei der fiktiven Berechnung der Nettobezüge wird an Stelle der Kirchensteuer, die ja nicht alle zahlen, für alle eine 8 %-ige Pauschalsteuer zugrunde gelegt.

-       Verheiratete, die die Steuerklasse IV oder V haben, sollten ggf. rechtzeitig vorher in eine günstigere Steuerklasse wechseln, weil dies zu einem höheren ATZ-Zuschlag führt. Die dann zu viel gezahlte Steuer des Ehepartners wird durch die Steuererklärung am Jahresende ausgeglichen. Der Wechsel muss so rechtzeitig geschehen (1 Jahr vorher) damit kein Steuermissbrauch unterstellt werden kann.

-       Steuerfreibeträge sollten nicht in die Steuerkarte eingetragen werden, weil sie zu keinen höheren ATZ-Bezügen führen, sondern lediglich zu einer Kürzung des ATZ-Zuschlags. Auch auf die Angabe des steuerwirksamen Krankenkassenbeitrags sollte verzichtet werden, weil dies ebenfalls zu einer Kürzung des ATZ- Zuschlags führt. 

-       Der Antrag auf ATZ ist ein halbes Jahr vor Beginn bei der Bezirksregierung zu stellen. Die Formulare sind bei den Bezirksregierungen im Internet abrufbar.

Quelle VBE-Kompakt VBE-NRW

 

 



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