Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Kurzinformation25.11.2019
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder voraussetzungslos beantragt werden.

Die Vorschriften zur Teilzeit und Beurlaubung für Beamte und Beamtinnen finden Sie im LBG NRW.


Dort regeln die §§ 63-66 LBG NRW die einzelenen Formen der Teilzeitbeschäftigung und die §§ 70-72 LBG NRW die Beurlaubungsmöglichkeiten.


Die  aufgeführten Regelungen beziehen sich auf Beamte, gelten aber, wo es möglich ist, für Tarifbeschäftigte analog.

 VBE-NRW 2019



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