Befreiung vom Unterricht02.02.2012
RdErl. d. Kultusministeriums v. 26. 3. 1980
(GABl. NW. S. 183) *

1.

Eine Befreiung vom Unterricht ist im Allgemeinen nur für außerunter­richtliche Schulveranstaltungen (z. B. Klassenfahrt) möglich. Eine Be­freiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen kann nur in Betracht kommen, wenn eine bestimmte Unterrichtseinheit für die Schülerin oder den Schüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist.

Wissenschaftlich, künstlerisch oder sportlich hochbegabte Schülerin­nen und Schüler, die sich außerhalb der Schule in einer speziellen Aus­bildung befinden, können zur besseren Ausbildung ihrer besonderen Fähigkeiten und Talente oder zur Vermeidung einer übermäßigen und möglicherweise gesundheitsgefährdenden Beanspruchung vom Unter­richt in einzelnen Fächern befreit werden. Die Schule soll in solchen Fällen mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Ausbildenden einen Ausbildungs- und Übungsplan erarbeiten, der ihre Gesamtentwicklung unterstützt und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf ihre Schullaufbahn beiträgt. Nr. 2  des Runderlasses „Beurlaubung“ (BASS 12 – 52 Nr. 21) gilt entsprechend.

Schülerinnen und Schüler, die über ihre Schulpflicht in der sekundar­stufe II (§ 38 SchulG) hinaus die Berufsschule besuchen, sind grund­sätzlich verpflichtet, am gesamten Unterricht teilzunehmen. Die Freiwil­ligkeit des Schulbesuches rechtfertigt nicht die Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern.

Geeignete Schülerinnen und Schüler können für die Teilnahme an Pro­jekten im Bereich „Schüler an Hochschulen“ für einzelne Unterrichts­stunden für die Dauer ihrer Teilnahme am Projekt befreit werden. Für sie besteht während des Hochschulbesuchs gesetzlicher Unfallversi­cherungsschutz wie für ordentliche Studierende gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c Sozialgesetzbuch VII durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Wege.

2.

Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen oder wegen sonstiger körperlicher Beeinträchtigungen kann neben dem Sportunterricht im allgemeinen nur für den fachpraktischen Unterricht in künstlerischen und praktischen Fächern in Betracht kommen, wenn die Schülerin oder der Schüler sich auch nicht teilweise am Unterricht beteiligen kann. Ob die befreite Schülerin oder der befreite Schüler während des Unter­richts anwesend sein muss, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer.

3.

Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religi­onsunterrichtes. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres be­schränken. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird gemäß § 48 SchulG (BASS 1 –  1) benotet.

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf  vom Religionsunterricht ab­gemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV zu § 57 Abs. 1 SchulG –  BASS 12  –  08 Nr. 1).

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Bereinigt. Eingearbeitet:

RdErl. v. 26. 6. 1980 (GABl. NW. S. 361); RdErl. v. 1. 7. 2004 (ABl. NRW. S. 238)

siehe BASS 12 – 52 Nr. 31



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