Schutzimpfungen gegen Hepatitis-A und -B für Lehrerinnen und Lehrer03.02.2012
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschungv. 26. 3. 2002 (ABl. NRW. 1 S. 138) *
1. Für Lehrkräfte, die engen Kontakt durch täglich notwendige pflegerische Maßnahmen mit Schülerinnen und Schülern haben oder die häufig mit Körperflüssigkeiten behinderter Schülerinnen und Schüler in Berührung kommen oder die an Schulen für Kranke unterrichten, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko mit Hepatitis-A- und -B-Viren. Für diesen Personenkreis wird eine aktive Schutzimpfung gegen Hepatitis-A und -B empfohlen.

Die Vortestung, Impfung und Nachtestung erfolgt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impf­kommission beim Robert-Koch-Institut.

2. Weitere allgemeine Informationen können der Broschüre „Verhü­tung von Infektionskrankheiten“ (GUV-I 8536) und dem Merkblatt „Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe“ (BGL/586) entnommen werden. Die Broschüre GUV-I 8536 kann kostenlos von der Unfall­kasse Nordrhein-Westfalen (UK), St.-Franziskus-Straße 146, 40470 Düsseldorf, bezogen werden. Bezugsadresse für das Merkblatt BGL/586 ist die Wolters Kluwer Deutschland Verlagsgruppe, Hed­desdorfer Straße 31, 56564 Neuwied. Lehrkräfte, die nicht unter den in Nr. 1 genannten Personenkreis fallen, können ihre Anfrage an die Unfallkasse NRW oder den zuständigen arbeitsmedizini­schen Dienst richten.

3. Impfwillige werden gebeten, zunächst über ihre Schule Kontakt mit dem Gesundheitsamt oder dem arbeitsmedizinischen Dienst aufzu­nehmen, ob die Schutzimpfung dort durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, kann die Schutzimpfung durch die Hausärztin oder den Hausarzt vorgenommen werden.

4. Die Kosten der Schutzimpfungen gegen Hepatitis-A und -B ein­schließlich der Nachuntersuchungen über den Eintritt und die Fort­dauer des Impfschutzes werden von der zuständigen Bezirksregie­rung aus Kapitel 05 020 Titel 443 00 – Fürsorgeleistungen – erstat­tet.

5. Den Trägern öffentlicher Schulen wird empfohlen, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Unfallkasse NRW  zu prüfen, ob es für die von ihnen beschäftigten nichtpädagogischen Bediensteten unter den Voraussetzungen der Nr. 1 Satz 1 einer entsprechenden Rege­lung bedarf.

6. Den Trägern der privaten Förderschulen – Ersatzschulen – wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

7. Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (jetzt: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter).

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RdErl. v. 24. 3. 2003 (ABl. NRW. S. 120)

siehe BASS 18 – 12 Nr. 5



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