Fort- und Weiterbildung;Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte zur Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben01.02.2021
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 04.03.2013 Amtsblatt NRW S.235
1 Zur Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Absatz 4 SchulG werden den Mitgliedern der Lehrerräte Basisqualifizierungen und vertiefende Fortbildungen angeboten.

2 Die Basisqualifizierungen und vertiefenden Fortbildungen werden von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne und, nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit dem Ministerium, von Lehrerverbänden/Gewerkschaften durchgeführt.

3 Die Qualifizierungen dauern ca. sechs Zeitstunden. Basisqualifizierungen umfassen insbesondere die folgenden Themen:

  • Der neue Lehrerrat, Rollenverständnis
  • Wahlverfahren
  • Rechtliche Grundlagen
  • Mitbestimmungsrechte, weitere Beteiligungsrechte
  • Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
  • Fallbeispiele.
    Vertiefende Fortbildungen bauen auf den im Rahmen der Basisqualifizierung behandelten Themen auf und vertiefen die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

4 Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Absatz 6 Satz 3 SchulG die Teilnahme zu ermöglichen.

5 Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände/Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 26 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 FrUrlV NRW ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.

6 Die Bezirksregierungen erstatten den Trägern die vereinbarten Seminarkosten.

7 Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierungen erstatten den Schulen die verauslagten Reisekosten.

8 Der Runderlass ist mit01.08.2013 in Kraft.

 

siehe BASS 20 – 22 Nr. 63



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