Fahrkostenersatz/Reisekostenvergütung; Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen ihres Dienstortes bzw. an verschiedenen Schulen an anderen Orten Unterricht erteilen24.03.2022
RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 5. 1977 (GABl. NW. S. 332) *
Eine Lehrkraft, die im Rahmen der im Hauptamt zu leistenden Pflichtstunden zum Zwecke der Erteilung von Unterricht an verschiedenen Schulen Dienstgänge (§ 2 Abs. 2 Landesreisekostengesetz/LRKG – SGV. NRW. 20320) oder Dienstreisen (§ 2 Abs. 1 LRKG) durchführt, hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach den §§ 5 oder 6 LRKG und gegebenenfalls nach dem RdErl. vom 23. 11. 1999 (BASS 21 – 24 Nr. 6).

Bei der Durchführung derartiger Dienstgänge/Dienstreisen kann die Lehr­kraft sowohl regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel als auch ihr pri­vateigenes Kraftfahrzeug benutzen, wenn bei deren Genehmigung oder Anordnung nicht aus besonderen Gründen die Benutzung eines bestimm­ten Beförderungsmittels vorgeschrieben wird. Sofern notwendige Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel auf einer Strecke durchgeführt werden, für die die Lehrkraft eine Zeitkarte für die regelmäßi­gen Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle besitzt, ist sie gemäß VV 6 und 7 zu § 5 LRKG zu deren dienstlicher Be­nutzung verpflichtet. Regelmäßige Dienststelle ist grundsätzlich die Schu­le, an der die Lehrkraft überwiegend tätig ist. Leistet eine Lehrkraft ihre Pflichtstunden zu gleichen Teilen an verschiedenen Schulen, so gilt die Schule als regelmäßige Dienststelle, die ihrer Wohnung am nächsten liegt. Zur Vermeidung besonderer Härten ist in Ausnahmefällen bei einem Wechsel der überwiegenden Tätigkeit die Schule als regelmäßige Dienst­stelle beizubehalten, an der die Lehrkraft vorher überwiegend tätig war.

Ein Fahrkostenersatz zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Dienststelle kommt nicht in Betracht, weil insoweit weder ein Dienstgang noch eine Dienstreise vorliegt. Davon unberührt bleibt ein evtl. Anspruch auf Fahrkostenersatz für Fahrten zwischen der außerhalb des Dienstortes (Sitz der regelmäßigen Dienststelle) liegenden Wohnung und der regelmä­ßigen Dienststelle nach den Vorschriften der Trennungsentschädigungs­verordnung (SGV. NRW. 20320).

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der reisekostenrechtli­chen Vorschriften wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

1. Fahrkostenersatz in Fällen, in denen eine Lehrkraft an verschiedenen Schulen (Schulgebäuden einer Schule) ihres Dienst- oder Wohnortes Unterricht erteilt (Dienstgänge).

 

Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrkosten, die bei Dienstgän­gen für Fahrten zwischen der regelmäßigen Dienststelle und einer an­deren Schule entstehen. Fährt eine Lehrkraft unmittelbar von ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung zu einer anderen Schule oder nach Er­teilung des Unterrichts an einer anderen Schule unmittelbar zu ihrer am Dienstort befindlichen Wohnung, ohne die regelmäßige Dienststelle zu berühren, sind die dadurch entstehenden notwendigen Fahrkosten zu ersetzen. Beginnt oder endet in derartigen Fällen die Fahrt an der au­ßerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnung, können die Fahrkosten nur insoweit ersetzt werden, als sie auf den Ort des Dienstganges (hier Dienstort) entfallen.

 

Ein Dienstgang im Sinne des Anspruchs auf Fahrkostenersatz liegt auch vor, wenn eine Lehrkraft an seinem Wohnort, der nicht ihr Dienstort ist, eine Schule zur Unterrichtserteilung aufsucht.

 

Im Übrigen ist nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse sowie der dienstlichen Belan­ge zu prüfen, ob der Lehrkraft zugemutet werden kann, Dienstgänge zu Fuß zurückzulegen.

 

2. Reisekostenvergütung in Fällen, in denen eine Lehrkraft an Schulen außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes Unterricht erteilt (Dienstrei­sen).

 

Bezüglich des Fahrkostenersatzes gilt die Nr. 1 Satz 1 sinngemäß. Im Regelfall kommt ein Ersatz der entstehenden notwendigen Fahrkosten auch in Betracht, wenn die Dienstreise an der außerhalb des Dienstor­tes gelegenen Wohnung beginnt oder endet und die regelmäßige Dienststelle nicht berührt wird.

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist neben dem Fahrkostenersatz eine  Aufwandsvergütung  nach  dem  RdErl. vom 23. 11. 1999 (BASS 21 – 24 Nr. 6) zu zahlen.*

RdErl. v. 13. 9. 1989 (GABl. NW. S. 498)

Siehe BASS 21 – 24 Nr. 1



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