Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 Landesreisekostengesetz für den Bereich Schule des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen24.03.2022
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 23. 11. 1999 (ABl. NRW. 1 2000 S. 14) *
1. Nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

 

1 Nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG) ist das Ministerium für Schule und Bildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

2 Vergleichsweise geringere Verpflegungsmehrauslagen fallen an bei Dienstreisen und Dienstgängen solcher Bediensteter, die Gelegenheit haben, das Mittagessen in Behördenkantinen einzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen, Wahlvorständen, der Einigungsstelle sowie der Schwerbehindertenvertretungen bei Reisen zu der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet worden ist, sowie bei Reisen zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle, sofern Gelegenheit besteht, das Mittagessen in einer Kantine einzunehmen.

Bei diesen Reisen ist im Rahmen des § 7 Abs. 3 LRKG folgende Aufwandsvergütung zu zahlen:


§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LRKG findet auf die Aufwandsvergütungen sinngemäß Anwendung.

Aufwandsvergütung Dienstreise
Dauer der Dienstreise/des Dienstganges

bis 11 Stunden,
aber mehr als
8 Stunden abwesend

weniger als 24 Stunden,
aber mehr als
11 Stunden abwesend

24 Stunden
abwesend

4,- €

7,- €

19,- €

3 Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten richten sich nach den §§ 5, 6 und 9 LRKG.

 


1. Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 08.07.2014 (ABl. NRW. S. 394); RdErl. v. 05.02.2002 (ABl. NRW. 1 S. 190)

siehe BASS 21 – 24 Nr. 6



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