Verwendung sogenannter unterwertig beschäftigter Funktionsstelleninhaberinnen und –inhaber im Schulbereich06.02.2012
RdErl. d. Kultusministeriums v. 12. 12. 1984 (GABl. NW. 1985 S. 13) *
Das Besoldungsrecht verknüpft die Beförderungsämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter mit der konkreten Schülerzahl der betreffenden Schule. Ein Rückgang der Schülerzahl kann daher dazu führen, dass die Zuordnung des Amtes zu einer Besoldungsgruppe nicht mehr durch die tatsächlichen Verhältnisse gedeckt ist. In diesen Fällen sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. Oktober jeden Jahres (amtliche Schulstatistik).

2. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist damit einverstanden, dass als „Dienststelle“ im Sinne der Vorläufigen Ver­waltungsvorschriften zu § 47 Abs. 2 und 3 Landeshaushaltsord­nung die einzelne Schule angesehen wird.

Es kann jedoch im Allgemeinen nicht hingenommen werden, dass im Schulbereich in größerem Umfang Dienstbezüge gezahlt wer­den, die über die in den Besoldungsordnungen vorgesehene besol­dungsmäßige Ausstattung des tatsächlich wahrgenommenen Am­tes hinausgehen. Daher müssen ku-Stellen, die durch Veränderun­gen der Schülerzahlen entstehen, jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgewandelt werden. Dabei wird es insbesondere erfor­derlich sein, freiwerdende Beförderungsstellen soweit wie möglich mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die auf einer ku-Stelle geführt werden und bereits Bezüge entsprechend der neu zu beset­zenden Beförderungsstelle erhalten. Aus der Sicht des Besol­dungs- und Haushaltsrechts besteht also in Fällen sog. unterwerti­ger Beschäftigung grundsätzlich die Notwendigkeit der rechtsglei­chen Unterbringung, d. h. im Allgemeinen der Versetzung an eine andere Schule, an der die Schülerzahl das statusrechtliche Amt der betroffenen Funktionsstelleninhaberin oder des betroffenen Funkti­onsstelleninhabers besoldungsrechtlich trägt.

3. Vor der Versetzung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einverständnis anzustreben (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz – LBG).

Auch den Schulträgern ist mit dem Ziel des Einverständnisses Ge­legenheit zu geben, Gründe vorzutragen, die aus kommunaler Sicht gegen eine Versetzung sprechen.

4. Die Notwendigkeit rechtsgleicher Unterbringung ist ein zwingender dienstlicher Grund i. S. des § 61 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz (SchulG)1).

5. Von Bemühungen um eine rechtsgleiche Verwendung von Amts wegen kann in folgenden Ausnahmesituationen abgesehen wer­den:

5.1 Unzumutbarkeit für die Beamtin oder den Beamten (Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht)

Hierbei sind persönliche und soziale Belange zu berücksichtigen. So ist eine Versetzung in der Regel bei höherem Lebensalter der Beamtin oder des Beamten, jedenfalls aber drei Jahre vor der mög­lichen Pensionierung, bei schlechtem Gesundheitszustand oder bei sonstigen triftigen familiären Gründen (z. B. bevorstehender Schul­abschluss der Kinder) unzumutbar.

5.2 Auch fiskalische Erwägungen (Kosten-Nutzen-Vergleich) können eine Versetzung entbehrlich machen. Deshalb ist z. B. zu prüfen, ob Umzugskosten, Trennungsgeld u. a. bei einer Versetzung in einem angemessenen Verhältnis zu der dem statusrechtlichen Amt ent­sprechenden Verwendung stünden.

5.3 Schließlich können dienstlich-schulische Belange einen Hinde­rungsgrund für die rechtsgleiche Unterbringung bedeuten (die sich mit fürsorgerischen Gesichtspunkten decken und überschneiden können). Das ist u. a. anzunehmen, wenn an der anderen Schule in absehbarer Zeit erneut das Problem der rechtsgleichen Unterbrin­gung entstünde. In Schulformen mit rückläufigen Schülerzahlen ist dies vielfach zu erwarten. Die Versetzung an eine andere Schulform oder an einen anderen Schultyp (Förderschulen) kommt nicht in Be­tracht.

6. Von Bemühungen um eine rechtsgleiche Verwendung von Amts wegen ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte in das der verringerten Schülerzahl entsprechende, mit der niedrigeren Besoldung ausgestattete Amt an seiner Schule übertritt.

6.1 Eine solche Versetzung setzt die Zustimmung der betroffenen Be­amtin oder des betroffenen Beamten voraus (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 LBG).

6.2 Die Versetzung ist mit einer Ernennung zu verbinden, sofern es dessen nach § 8 BeamtStG,  § 15 LBG bedarf. In diesen Fällen führt die Beamtin oder der Beamte die neue, sich aus der Urkunde erge­bende Amtsbezeichnung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG, § 15 Abs. 1 LBG, § 8 Abs. 2 BeamtStG, 78 Abs. 2 Satz 1 LBG); § 78 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz LBG bleibt unberührt.

6.3 Die besoldungsrechtlichen Folgen bestimmen sich nach § 13 Abs. 1 BBesG2), wenn und soweit die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Funktionsebene bleibt; bei ständigen Vertreterinnen und Vertretern findet § 13 Abs. 1 BBesG auch bei Versetzungen in ein unterhalb der bisherigen Funktionsebene liegendes Amt An­wendung, wenn die Voraussetzung für die frühere Funktion infolge eines Rückgangs der Schülerzahl entfallen ist.

Die Rechtsfolgen aus § 13 Abs. 1 BBesG werden auch dann aus­gelöst, wenn neben dem Rückgang der Schülerzahl andere Gründe zum Übertritt in das niedriger besoldete Amt bewogen haben.

In allen übrigen Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt kommt nur eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in Betracht.

7. Solange weder eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem End­grundgehalt noch eine rechtsgleiche Unterbringung stattfindet, sind der Beamtin oder dem Beamten die Dienstbezüge aus der bisheri­gen ku-Stelle zu zahlen.

 

Bereinigt. Eingearbeitet:

RdErl. v. 16. 8. 1993 (GABl. NW. I S. 191)

 

1) seit dem 1. 8. 2006 durch Änderung des SchulG entfallen

2) Im Land Nordrhein-Westfalen findet das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

siehe BASS 21 – 21 Nr. 6



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