Vergütung der Mehrarbeit und des nebenamtlichen Unterrichts im Schuldienst;Vergütungssätze22.07.2019
RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. 8. 1980 (GABl. NW. S. 507) * stand 2019
I. Mehrarbeit im Schuldienst Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2011/2012 im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202)wurden u. a. die Sätze der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte(MVergV) erhöht. Nach der MVergV erhalten Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis und gemäß Nr. 2 zu § 44 Tarifvertrag für den öffentli­chen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit einem entsprechenden Beschluss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Lehrerinnen und Leh­rer im Tarifbeschäftigungsverhältnis für ab dem 1. April 2011 geleistetevergütungsfähige Mehrarbeit im Schuldienst je Mehrarbeits-Unterrichts­stunde folgende Vergütung:

 

1. Lehrkräfte an Grundschulen und Hauptschu­len

Beamtinnen und Beamte

1.1 Lehrkräfte,

deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12
zugeordnet ist, 23,71 €
 

1.2 Lehrkräfte,

deren Eingangsamt nicht mindestens der Besol­dungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 19,13 € Tarifbeschäftigte

 

1.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die

Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit
der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO1)) 23,71 €
 

1.4 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung 23,71€


1.5 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen. 20,27 € (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)
 

1.6 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 1.3 bis 1.5 erfasst
werden,

1.6.1  bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe  10 oder 9          19,13 €


1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe  8 oder 6                  14,99 €


2.   Lehrkräfte an Realschulen und Förderschulen

Beamtinnen und Beamte

 

2.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13
zugeordnet ist, 28,15 €

2.2  Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12
zugeordnet ist, 23,71 €

2.3 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besol­dungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 19,13€ Tarifbeschäftigte

2.4 Lehrkräfte

mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 Eingangsamt ist, 28,15 €

2.5  Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die

Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, oder mit
der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO1)) 23,71 €
 

2.6 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung 28,15€


2.7 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen 28,15 € (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom­Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprü­fung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)
 

2.8  Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen, 23,71 € (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­ scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)
 

2.9  Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 2.4 bis 2.8 erfasst
werden,
 

2.9.1  bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, 10 oder 9         19,13 €


2,9.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 oder 6          14,99 €

 

 


3.  Lehrkräfte an Gymnasien und Berufskollegs


Beamtinnen und Beamte

3.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13
höherer Dienst zugeordnet ist, 32,91 €
 

3.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13
gehobener Dienst zugeordnet ist, 28,15 €
 

3.3  Lehrkräfte, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12
zugeordnet ist, 23,71 €
 

3.4 Oberschullehrerinnen und -lehrer und Fachober­schullehrerinnen und -lehrer 28,15 €


3.5 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besol­dungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 19,13 € Tarifbeschäftigte


3.6 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst Eingangs­amt ist, 32,91 €
 

3.7Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst Ein­gangsamt ist, 28,15 €
 

3.8 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, 23,17€ (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Sportlehre­rinnen/Diplom-Sportlehrer.)

3.9 Religionslehrkräfte mit abgeschlossener theologischer Ausbildung 32,91 €

3.10   Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen, 32,91 € (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom­Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprü­fung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst oder Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)
 

3.11   Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen, 28,15 €

(Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom­Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer und nicht für
Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprü­fung für ein Lehramt abgelegt haben, für das die
Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist.)

3.12 Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissen­schaftlichen Hochschule (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechen­den wissenschaftlichen Fach erteilen, 23,71€ (Diese Fallgruppe gilt nicht für Diplom-Dolmet­scherinnen/Diplom-Dolmetscher und Diplom­Übersetzerinnen/Diplom-Übersetzer.)

3.13 Lehrkräfte, die nicht von den Fallgruppen 3.6 bis 3.12 erfasst
werden,

3.13.1 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe11, 10 oder 9            19,13 €


3.13.2 bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe  8 oder 6                  14,99 €

 

 

 

4. Lehrkräfte an Weiterbildungskollegs(Bildungsgang: Abendrealschulen)

Es gelten die Vergütungssätze der Nrn. 2.1 bis 2.9.2.

 

5.  Lehrkräfte an Weiterbildungskollegs(Bildungsgänge: Abendgymnasien und Kollegs – Institute zur Erlangung der Hochschulreife)

Lehrkräfte an Studienkollegs bzw. Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler

Es gelten die Vergütungssätze der Nrn. 3.1 bis 3.14.2.

 

6. Lehrkräfte an Gesamtschulen


Beamtinnen und Beamte

6.1 Lehrkräfte, deren Eingangsamt mindestens der BesoldungsgruppeA 12 zugeordnet ist, erhalten den für ihr Eingangsamt maßgeben­den Vergütungssatz.


6.2 Lehrkräfte, deren Eingangsamt nicht mindestens der Besoldungs­gruppe A 12 zugeordnet ist, erhalten den Vergütungssatz von 19,13 €.


Tarifbeschäftigte

 

6.3 Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für ein Lehramt, für das mindestens die Besoldungsgruppe A 12 Eingangsamt ist, erhalten den für das je­weilige Eingangsamt maßgebenden Vergütungssatz.


6.4 Lehrkräfte, die nicht von der Fallgruppe 6.3 erfasst werden, erhalten einen Vergütungssatz


6.4.1 nach einer der Fallgruppen 1.4 bis 1.7, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 5und 6 unterrichten,


6.4.2 nach einer der Fallgruppen 2.6 bis 2.9, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 7 bis10 unterrichten,

 

6.4.3 nach einer der Fallgruppen 3.9 bis 3.13, sofern sie im Rahmen ihrer Pflichtstunden überwiegend in den Klassen (Jahrgangsstufen) 11bis 13 unterrichten.

 

7 Besonderer Vergütungssatz

Für eine Lehrkraft, die außerhalb des öffentlichen Dienstes eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Art und Bedeutung und der Einkommenshöhe zweifelsfrei einer Tätigkeit im höheren Dienst gleichsteht, kann im Einvernehmen mit dem Finanzministe­rium der entsprechende Vergütungssatz festgesetzt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Ministerium für Schule und Weiterbildung unter Beifügung entsprechender Nachweise in jedem Einzelfall ein begründeter Entscheidungsvorschlag vorzule­gen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Höhe des aus der hauptberuflichen Tätigkeit zu erzielenden Einkommens für sich al­lein kein ausreichender Grund für eine Erhöhung des Vergütungs­satzes ist.

II.
 Nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst
 

Nach Beschluss der Landesregierung vom 25. 9./11. 12. 1973 richtet sich die Einzelstundenvergütung für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichtsnach den für die Vergütung der Mehrarbeit im Schuldienst maßgebendenVergütungssätzen. Dementsprechend gilt Folgendes:


1. Hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst

Lehrkräfte, die eine hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrtätig­keit im öffentlichen Schuldienst ausüben, erhalten für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts grundsätzlich den Vergütungssatz, der bei Ausübung von Mehrarbeit an der eigenen Schule zu zahlen wä­re. Sofern jedoch bei einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrtätigkeit an der Schule, an der der nebenamtliche Unterricht er­teilt wird, für zu leistende Mehrarbeit ein geringerer Vergütungssatz

in Betracht käme, ist die geringere Vergütung zu zahlen.

Beispiele:

1 Eine Lehrkraft – an einer allgemeinbildenden Schule – (Besol­dungsgruppe A 12) erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts an einer Realschule oder einem Gymnasium eineEinzelstundenvergütung von 23,71 €.


2 Eine Studienrätin oder ein Studienrat erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts an einer Realschule eine Einzelstunden Vergütung von 28,15 €.


3 Eine hauptberuflich an einem Gymnasium tätige Diplom-Sport­lehrerin oder ein entsprechender Diplom-Sportlehrer erhält für die Erteilung nebenamtlichen Sportunterrichts an einer Haupt­schule oder einer Realschule eine Einzelstundenvergütung von 23,71 €, mit der Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)1), 19,13 €, ohne die Befähigung zum Sportlehrer (§ 93 a LVO)1).

 

2.  Beamtinnen und Beamte im sonstigen öffentlichen Dienst

Lehrkräfte, die als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter o. ä. eine hauptamtliche Tätigkeit im sonstigen öffentlichen Dienstausüben, erhalten für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts dementsprechend ihrer Laufbahngruppe maßgebenden Vergütungs­satz der Schulform, an der der nebenamtliche Unterricht erteilt wird. Bei zur Wahrung des Besitzstandes unterschiedlichen Vergütungs­sätzen ist die Besoldungsgruppe maßgebend.

Beispiele:

1. Eine Beamtin der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts


1.1 an einer Grundschule oder Hauptschule eine Einzelstunden Vergütung in Höhe von  23,71 €,

 
1.2 an einer Realschule eine Einzelstundenvergütung in Höhe von          28,15 €,


1.3  an einer beruflichen Schule eine Einzelstundenvergütung in Höhe von  32,91€.


2 Eine Beamtin der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes(Besoldungsgruppen A 9 bis A 13) erhält für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts grundsätzlich eine Einzelstunden Vergütung in Höhe von 19,13 €.

* Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 12. 2. 1985 (GABl. NW. S. 207); RdErl. v. 20. 5. 1986 (GABl. NW. S. 371)
RdErl. v. 20. 8. 1986 (GABl. NW. S. 574); RdErl. v. 11. 9. 1987 (GABl. NW. S. 554)
RdErl. v. 18. 3. 1989 (GABl. NW. S. 152); RdErl. v. 27. 5. 1992 (GABl. NW. S. 164)
RdErl. v. 11. 5. 1993 (GABl. NW. I S. 116); RdErl. v. 10. 3. 1994 (GABl. NW. I S. 64)
RdErl. v. 30. 9. 1994 (GABl. NW. I S. 239); RdErl. v. 26. 3. 1996 (GABl. NW. I S. 84)
RdErl. v. 16. 4. 1997 (GABl. NW. I S. 125); RdErl. v. 2. 10. 1998 (ABl. NRW. 1 S. 200)
RdErl. v. 6. 12. 1999 (ABl. NRW. 1 2000 S. 14); RdErl. V. 16. 1. 2004 (ABl. NRW. S. 54)
 

1)

§ 93 a LVO ist ab 16. 4. 1981 außer Kraft getreten. Die LVO ist gültig in der Neufassungvom 23. November 1995 (SGV. NRW. 20301).

siehe BASS 21 – 22 Nr. 22



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