Zurruhesetzung und Ruhestand Kompakt22.05.2023
Die Zurruhesetzung aus verschiedenen Gründen 2023

Möglichkeiten der Zurruhesetzung

 

Wegen Erreichens der Altersgrenze
"Dann muss man gehen“

 

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze treten Beamte von Amts wegen in den Ruhestand. Es gibt allerdings viele Beamtengruppen, für die besondere Altersgrenzen gelten, und dazu gehören auch die Lehrkräfte.

Die Regelaltersgrenze war jahrelang das Ende des Monats, in dem man das 65. Lebensjahr vollendet. Diese Grenze wird derzeit schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. So gilt z. B. für den Jahrgang 1958 als Altersgrenze das 66. Lebensjahr und für jeden Folgegeburtsjahrgang erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten, sodass ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Anhebung abgeschlossen ist und dann das Monatsende der Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze bildet.

Lehrkräfte haben eine besondere Altersgrenze. Sie werden zum Ende des Schulhalbjahres (31. Juli oder 31. Januar), in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Wer aufgrund der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, erhält das bis zu dem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt.

Auf Antrag kann die Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

 

Wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze
"Dann kann man gehen"

 

Wenn man das 63. Lebensjahr vollendet hat, kann man auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten. Im Schuldienst war dies bislang zum Schuljahresende oder Schulhalbjahresende möglich. Durch die vom Schulministerium erlassenen Maßnahmen zur Senkung des Lehrermangels ist diese Grenze auf das Schuljahresende festgesetzt.  

Der Antrag, mit dem man in den Ruhestand versetzt werden möchte, wird formlos auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung gerichtet.

Wer unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, muss dann, wenn er oder sie vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen. Dieser Versorgungsabschlag wird lebenslang erhoben, seine Höhe ist abhängig von dem Zeitraum, der bei der Zurruhesetzung noch an der Regelaltersgrenze fehlt.

Die über die Regelaltersgrenze hinausgehenden Monate bis zum jeweiligen Schulhalbjahresende führen jedoch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Abschlags. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung an der Regelaltersgrenze fehlt. Das bedeutet, dass diejenigen, die z. B. 1958 geboren sind und genau mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, einen Abschlag von 10,8 % und diejenigen, die 1964 oder später geboren sind, einen Abschlag von bis zu 14,4 % hinnehmen müssen. Diese
14,4 % bilden das Maximum; und das macht bei der Höchstversorgung aus A 12 z. Zt. brutto etwa 530 € aus.

Von der Anhebung des Versorgungsabschlags über das 65. Lebensjahr hinaus sind diejenigen ausgenommen, die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung 45 Dienstjahre aufweisen können. Diese letztere Regelung kann auf Lehrkräfte aber kaum zutreffen, da hier nur die Dienstzeiten berücksichtigt werden, nicht aber die Studienzeiten.

 

Eine Zurruhesetzung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass man entweder dienstunfähig oder schwerbehindert ist.

 

Wegen Dienstunfähigkeit

Bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist selbstverständlich keine Altersvorgabe möglich. Sie kann frühestens nach einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis von mindestens fünf Jahren, aber auch noch kurz vor der Erreichung der Altersgrenze erfolgen.

Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich, die nach einer längeren Erkrankung (mehr als drei Monate) von der zuständigen Bezirksregierung veranlasst wird oder die man auch selbst beantragen kann.

Der Ruhestand selbst beginnt mit dem Beginn des Monats, nach dem man die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Wer nicht selbst einen Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit gestellt hat, erhält nach der amtsärztlichen Untersuchung in einem ersten Schritt die Mitteilung der Bezirksregierung über die Ankündigung der beabsichtigten Zurruhesetzung. Die verbindliche Verfügung folgt erst in einem zweiten Schritt.

Wenn man sich wieder dienstfähig fühlt, so kann man innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Reaktivierung stellen. Dazu ist jedoch eine erneute amtsärztliche Untersuchung notwendig. Eine Reaktivierung bzw. erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt aber nicht nur auf eigenem Antrag, sondern auch dann, wenn bei der Zurruhesetzung dieses vom Amtsarzt empfohlen wurde. So ist es nicht unüblich, dass Beamtinnen und Beamte, die bei ihrer Zurruhesetzung noch einige Jahre von der Altersgrenze entfernt sind, je nach Erkrankung durchaus nach ein oder zwei Jahren von ihrer Bezirksregierung aufgefordert werden, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Wer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und wem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch mehr als zwei Jahre an der Regelaltersgrenze fehlen, muss einen Versorgungsabschlag hinnehmen.

Hier ist eine Veränderung zur bisherigen Regelung eingetreten. Während bislang die Zeit ermittelt wurde, die am Monatsende der Vollendung des 63. Lebensjahres fehlte, wird derzeit dieser Zeitpunkt in Zweimonatsschritten bis zum Jahr 2025 auf das 65. Lebensjahr angehoben.

So wird z. B. bei einer Zurruhesetzung im Jahr 2024 der Zeitraum bis zum Ende des Monats zugrunde gelegt, in dem man das 64. Lebensjahr plus 10 Monate vollendet hat. Pro Monat werden weiterhin 0,3 % abgezogen und es bleibt beim Maximum von 10,8 %. 

Diese jahrgangsweise Anhebung um die zusätzlichen Monate kommt nicht für diejenigen zum Tragen, die auf eine Dienstzeit von mindestens 40 Jahre kommen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei als ganze Zeiträume berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt werden Vordienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Kindererziehungs- und Pflegezeiten, nicht jedoch Studienzeiten.

Wenn die Dienstunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalls ist, wird kein Abschlag erhoben.

 

Wegen Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50)

 

Schwerbehinderte Beamte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können auf Antrag ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Eine amtsärztliche Untersuchung erfolgt nicht.

Sie müssen jedoch für jeden Monat, der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am Monatsende der Vollendung des 63. Lebensjahres fehlt, einen Versorgungsabschlag von 0,3 % hinnehmen, maximal jedoch 10,8 %.

Eine stufenweise Anhebung über das 60. bzw. 63. Lebensjahr hinaus wird nicht vorgenommen.

 

Jeder Versorgungsabschlag wird tagesgenau errechnet und lebenslang erhoben. Er wird von dem individuell ermittelten Ruhegehalt errechnet und abgezogen. Er lässt sich auch nicht durch andere Bezüge, wie Renten oder Witwen- bzw. Witwergeld, kompensieren.

 

Eine andere Möglichkeit der Zurruhesetzung als oben aufgeführt ergibt sich für Beamte nicht. Durch Beurlaubungen, Altersteilzeit oder Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Sabbatjahr) kann man allerdings im Einzelfall eine vorzeitige Beendigung seines Dienstes erreichen. In derartigen Fällen beginnt der Ruhestand dann formell nach der Freistellung bzw. Beurlaubung.

Das Versorgungsrecht hat in den letzten Jahren immer wieder Änderungen erfahren, zuletzt durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz, das weitreichende Auswirkungen auf die Beamtenversorgung in NRW hat. Die Auswirkungen beziehen sich auf die Zurruhesetzung auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr, auf die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und auf die Berücksichtigung von Studienzeiten.

Mit den folgenden Ausführungen wird versucht, eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage zu geben. Die Ausführungen sind zum Teil sehr stark vereinfacht. Sie beziehen sich auf Beamte und deren Versorgung, auf Tarifbeschäftigte und deren Rentenbezug sowie auf einen Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.

 

Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW

 

 

 



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