die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten11.05.2012
bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf

Das OVG NRW hat mit Beschluss festgestellt, dass  bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.

 

In dem Beschluss heißt es:

 

„…..nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie ohne den Fehler in der Sache die gleiche Entscheidung getroffen hätte, sind daher für sich genommen ohne Belang. So kann im Falle der Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Gleichstellungsbeauftragten die Erklärung des Dienstherrn, die Erwägungen der Gleichstellungsbeauftragten hätten seine Entscheidung unter keinen Umständen zu beeinflussen vermocht, nicht maßgeblich sein. Es ist auch nicht entscheidend, wie sich die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich geäußert hat.“

 

Weiterhin führt das Gericht aus, dass selbst eine Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten, dass sie gegen die Entlassung keine Einwände gehabt hätte, nicht zu einem ordnungsgemäßen Verfahren führt, da sich nach Auffassung des OVG NRW nicht mit der notwendigen Gewissheit der Schluss gezogen werden kann, dass sie auch bei einer rechtzeitigen Beteiligung keine Einwände geltend gemacht hätte.

 

Wichtig

 

Nach § 17 Abs. 2 LGG gehört es zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, die Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu beraten und zu unterstützen.

Dies erfolgt in der Regel durch ein persönliches in Kontakttreten mit der Beschäftigten.

Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr nach § 18 LGG zustehende einwöchige Frist zur Stellungnahme genutzt hätte, um Kontakt zur Klägerin aufzunehmen und auf diese Weise weitere erhebliche Informationen zu erlangen, die sodann zu Einwänden gegen die Entlassung hätten führen können.

 

Es kann also festgehalten werden, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beachtlich ist, solange nicht von vornherein unter jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren in gleicher Weise ausgefallen wäre.

 

 Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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