Die rechtliche Grundlage findet sich in § 43 Abs.3 SchulG. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern Schülerinnen oder Schüler aus wichtigen Gründen beurlauben. Längerfristige Beurlaubungen bedürfen der Zustimmung durch die Schulaufsicht (Anm.: Als längerfristig gelten hier erst Beurlaubungen von über einem Schuljahr)
Der von Seiten mancher Eltern geäußerte Wunsch, bereits vor Beginn der Ferien aus Kostengründen das Kind beurlauben zu lassen, ist auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme darf die Schulleitung nur zulassen, wenn nachweislich ein dringender Grund vorliegt. Zudem müssen die Eltern nachweisen, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern.
Als Grundlage für eine Entscheidung kann der Schulleitung der Runderlass des KM zur Beurlaubung in BASS 12-52 Nr.21 dienen.
VBE-NRW