Rechtsgrundlagen Religiöse Freizeiten09.12.2019
Besinnungstage/Schulendtage sind durch Erlass des Kultusministers von 1983 abgesichert.Dieser Erlass hat weiterhin Gültigkeit

RdErl. d. Kultusministers v. 22. Dezember 1983, BASS 14-16 Nr. 2

IC 1.03-0/1-Nr. 18 22/83GABI. NW. 2/1984, S. 70

* 1. Religiöse Freizeiten können als Schulveranstaltungen in der besonderen Form des Schullandheimaufenthaltes gemäß Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) außerhalb des planmäßigen Unterrichts zur Ergänzung und Vertiefung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Religionsunterrichts durchgeführt werden. Sie werden in der Regel von der religionslehrerein oder vom Religionslehrer geleitet. Sie können in Schulen, in denen Religionslehre ordentliches Fach ist, für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres die Schule verlassen, und für Schülerinnen und Schüler der letzten Klasse der Sekunfdarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule durchgeführt werden. Hierfür können im Schuljahr höchstens 1 Woche, bei Teilzeitschulen 2 Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Bei der Rahmenentscheidung der Schulkonferenz (Nr. 2 Richtlinie Schulfahrten) sind entsprechende Planungen des Religionslehrerin oder des Religionslehrers so zu berücksichtigen, daß eine langfristige angemessene Vorbereitung solcher Veranstaltungen gewährleistet ist.

 

Religiöse Freizeiten, die von der Kirche für die Schule durchgeführt werden (Rüstzeiten, Exezitien, Einkehrtage) sind keine Schulveranstaltungen.

 

Auf Antrag ist für teilnehmende Lehrkräfte Sonderurlaub nach § 26 Freistellungs- und Urlaubsveroerdnung NRW ( FrUlvNRW) bis zu 3 UNterrichtstagen, bei Teilzeitschulen bis zu 2 Unterrrichtstagen im Schuljahr zu gewähren, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bei der beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist entsprechend nach § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW (SchulG -BASS 1-1) zu verfahren.

Stand 2019

Hinweis:

Auch gibt es Richtlinien einzelner Schulformen die auf die Religiösen Freizeiten hinweisen.

VBE-NRW



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