Versorgung und Nebentätigkeit22.05.2023
2023

Nebentätigkeit

 

Ein Ruhestandsbeamter, der außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung aufnehmen will, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Dienstjahren im Zusammenhang steht, hat diese Beschäftigung dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen (§ 52 LBG).

Die Anzeigepflicht entfällt

-        grundsätzlich nach fünf Jahren bzw.

-      nach drei Jahren seit Beendigung des aktiven Dienstes von Beamten, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden.

Die Beschäftigung ist für den obigen Zeitraum der Anzeigepflicht zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

 

Wer wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, muss dann, wenn aus einer Erwerbstätigkeit weitere Einkünfte erzielt werden, eine Kürzung der Pension hinnehmen, wenn in der Summe die Höchstpension um mehr als 525 € überschritten wird (71,75 %-Grenze + 525 €). Von den Erwerbseinkünften dürfen selbstverständlich die Werbungskosten in Abzug gebracht werden, so dass sich hier zumindest ein monatlicher Freibetrag von 83,33 € ergibt.

Wer vorzeitig aufgrund der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, darf durch Pension und Erwerbseinkommen keine höheren Einkünfte haben als dadurch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (100 %-Grenze) nicht überschritten werden, ansonsten erfolgt eine Kürzung der Pension.

Sobald ein Ruhestandsbeamter die Regelaltersgrenze erreicht hat, ergibt sich bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst die zuletzt genannte (100 %-)Grenze. Eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes führt dann zu keiner Kürzung der Pension.

Da es vom Schulministerium durchaus gewollt ist, dass Lehrkräfte auch über die Altersgrenze hinaus im Schuldienst tätig sind, ist diese die Einkommensgrenze derzeit aufgehoben.

 Ruhestand Kompakt



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