Zur Begründung führt das SG Dortmund aus, dass ab Begründung des Beamtenverhältnisses die Klägerin keine gleichwertige Versorgungsanwartschaft auf Grund der Kindererziehung erworben habe. Das Beamtenrecht sehe für Kinder die vor dem 01.01.1992 geboren wurden lediglich einen sechmonatigen Erziehungsurlaub vor. Dies stelle zu der zwölfmonatigen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine gleichwertige Berücksichtigung dar.
SG Dortmund 22.03.2013 AZ.: S 34 R 1594/10