Beamte dürfen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch bei vor den 01.01.1992 geborenen Kindern nicht benachteiligt werden12.12.2022
Mit Urteil vom 22.03.2013 entschied das Sozialgericht Dortmund, dass sich auch Eltern von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit bei der deutschen Rentenversicherung vormerken lassen können, obwohl Sie Ihre Kinder nach Begründung eines Beamtenverhältnisses erzogen haben.

Zur Begründung führt das SG Dortmund aus, dass ab Begründung des Beamtenverhältnisses die Klägerin keine gleichwertige Versorgungsanwartschaft auf Grund der Kindererziehung erworben habe.  Das Beamtenrecht sehe für Kinder die vor dem 01.01.1992 geboren wurden lediglich einen sechmonatigen Erziehungsurlaub vor.  Dies stelle zu der zwölfmonatigen Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine gleichwertige Berücksichtigung dar.


SG Dortmund 22.03.2013 AZ.: S 34 R 1594/10



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