Einen Verheiratetenzuschlag und einen Zuschlag für Kinder gibt es nur noch für die Personen, die bei der Überleitung in den TV-L zum 1.11.2006 schon einen Anspruch auf diese Zulagen hatten
Urlaubs und Weihnachtsgeld sind in einer Jahressonderzahlung zusammengefasst in § 20 TV-L und machen in den Entgeltgruppen:
E 9 bis E 11 80%
E 12und E13 50%
Und
E 14 und E15 35% aus.
Tarifbeschäftigte Schulleitungen werden in höhere Entgeltgruppen eingeordnet oder bekommen Zulagen analog zu den besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten.
Bei einer Beurlaubung erfolgt die Jahressonderzahlung nur nach dem Zwölftelungsprinzip.
Ausnahme Kindererziehungszeiten im ersten Jahr
Teilzeitkräfte erhalten eine proportional geringerer Zahlung, wenn Sie in den Monaten Juli August und September Teilzeit beschäftigt sind.
VBE-NRW