Zu verdeutlichen ist daher hiermit nochmal:
Eine rechtliche Grundlage für Bereitschafts- oder Präsenzstunden gibt es im Lehrerbereich nicht.
Diese dürfen schon gar nicht von der Schulleitung angeordnet werden. Zu überlegen wäre, ob die Lehrerkonferenz gemäß § 68 SchulG einen Beschluss fassen darf in welchem Präsenz,- bzw. Bereitschaftszeiten festgelegt werden. Nach § 68 Abs.3 SchulG darf die Lehrerkonferenz einen Beschluss fassen, in welchem Sie die Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Vertretungen festlegt. Diese kann jedoch nicht jeden Einzelnen verpflichten die Pflichtstundenzahl zu erhöhen.
In § 13 Abs. 3 ADO ist deutlich geregelt, dass eine Verpflichtung von Lehrkräften zur Anwesenheit in der Schule über ihre Pflichtstundenzahl hinaus nur im Einzelfall erfolgen darf. Eine Regelung die feste Zeiten beinhaltet würde klar gegen diese Vorschrift verstoßen.
Ausgenommen hiervon sind natürlich Vorgaben des Landes durch die eine Präsenzpflicht unerlässlich wird.
VBE-NRW