Veränderung in der Zuständigkeitsverordnung (BASS 10-32 Nr.44) die am 09.11.2013 geändert wurde und zum 01.12.2013 in Kraft getreten ist.22.01.2014
Die genannte Verordnung regelt insbesondere die Aufgaben, die seit dem 01.08.2013 auf die Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetztenaufgaben übergegangen sind.

§ 1 Absatz 5 der Verordnung führt die Aufgaben auf, welche nun durch die Schulleiter/innen geregelt werden sollen. Hier wurde in der Nr. 3 allerdings geregelt, dass die Schulleiter/innen nicht zuständig sind für die Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Klassenfahrten.  

 

3. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten mit Ausnahme der Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten (Absatz 8 Nummer 6) (Anmerkung der Autorin: dies bezieht sich nur noch auf die Genehmigung anderer Dienstreisen von Lehrkräften im Schulbereich. Dies können z.B. Dienstreisen zum Zwecke der Fortbildung sein.)

 

 

Wichtig

Die Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten ist in § 1 Absatz 8 Nr.6 der Verordnung geregelt.

 

Warum?

 

Die Regelung zu den Schulfahrten wurde in den allgemeinen Zuständigkeitskatalog übernommen, damit auch die Schulleiter/innen von Grundschulen und auslaufenden Schulen weiterhin über Dienstreisen bei Schulfahrten entscheiden können.

 

 

Schulleiter/innen  von Grundschulen und Schulleiter/innen von auslaufenden Schulen haben nämlich die Dienstvorgesetztenaufgaben aus dem Aufgabenkatalog  nur auf eigenen Wunsch übertragen bekommen d.h. diejenigen, die die Dienstvorgesetztenaufgaben nicht übertragen bekommen haben, dürfen auch die in § 1 Abs. 5 aufgeführten Aufgaben nicht übernehmen.

 

Damit hier nun aber flächendeckend alle Schulleiterinnen und Schulleiter, auch die von Schulen, in denen die Dienstvorgesetztenaufgaben noch nicht übertragen worden sind, über die Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Schulfahrten entscheiden dürfen, musste daher diese Regelung in den allgemeinen Zuständigkeitskatalog verschoben werden.

 

Im Ergebnis heißt das:

 

Schulfahrten dürfen an jeder Schule von den Schulleitern oder Schulleiterinnen angeordnet, genehmigt oder abgelehnt werden.

 Quelle: Lehrrat aktuell



URL dieses Artikels: ../index.php?mode=show_at&tagid=137&aid=404


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW