Einheitliche Eckpunkte der Bezirksregierungen13.03.2023
zum BEM-Verfahren

Stand: 28. Mai 2009

1. Ziel des BEM-Verfahrens

Ziel des BEM-Verfahrens ist es, die Möglichkeiten zu klären, wie die Dienstunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Dienstunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

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Bevor bei einer betroffenen Person ein Verfahren nach § 47 i. V. m. § 45 Abs. 1 LBG eingeleitet wird, soll ihr ein BEMVerfahren angeboten werden. Die Ergebnisse des BEMVerfahrens sind gemäß Ziffer 14 der Anlage 1 zu § 2 der VOBegutachtung dem beauftragten Amtsarzt mitzuteilen.

2. Steuerung und Einleitung des BEM-Verfahrens

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Die Bezirksregierung bzw. das Schulamt (bei Grundschul-Lehrkraft) steuert das BEM-Verfahren gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX unter Federführung des Dezernats 47. Zu diesem Zweck sind ihr von der Schulleitung diejenigen Lehrkräfte zu nennen, deren krankheitsbedingten Fehlzeiten sich innerhalb der letzten 12 Monaten auf über 6 Wochen summiert haben.

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Die betroffene Person wird durch die Bezirksregierung bzw. das Schulamt (bei Grundschul-Lehrkraft) mit einem landeseinheitlichen Anschreiben über die Ziele des BEM umfangreich informiert. Hierzu gehören auch Hinweise zum Verfahrensablauf sowie zur Freiwilligkeit des BEM-Verfahrens für die betroffene Person und der sich daraus ergebenden Möglichkeit, in jeder Phase des BEM-Verfahrens die Zustimmung zu den weiteren Verfahrensschritten zu verweigern. Die betroffene Person ist darüber hinaus auch über die Art und den Umfang der für das BEM-Verfahren erhobenen Daten und ihre Verwendung und Aufbewahrung zu unterrichten (siehe Ziffer 6).

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Mit dem Anschreiben wird die Zustimmung der betroffenen Person zur Einleitung eines BEM-Verfahrens abgefragt. Der betroffenen Person werden in dem Anschreiben Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (mit Telefonnummer und Seite 2 / 4 Mail-Adresse) der Bezirksregierung bzw. des Schulamtes, des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung genannt, damit sie sich vor ihrer Entscheidung über die Zustimmung vertraulich informieren kann.

3. BEM-Gespräch / Zuständigkeiten

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Stimmt die betroffene Person der Einleitung eines BEMVerfahrens zu, so wird sie zu einem BEM-Gespräch eingeladen.

Die betroffene Person kann wählen, ob sie dieses Gespräch mit der Schulleitung oder der Bezirksregierung bzw. dem Schulamt (bei Grundschul-Lehrkraft) führt. Sofern das Gespräch in erster Linie Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Schulleitung zum Ziel hat (z.B. Unterrichtsverteilung, Stundenplangestaltung etc.), wird den Beschäftigten empfohlen, das Gespräch mit der Schulleitung zu führen.

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Das BEM-Gespräch erfolgt anhand eines landeseinheitlichen Gesprächsleitfadens, der der betroffenen Person im Vorfeld zur Gesprächsvorbereitung in Kopie überlassen wird. Das Gesprächsergebnis ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu protokollieren.

4. Beteiligung weiterer Personen

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Der Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind an dem BEM-Verfahren und dem BEM-Gespräch zu beteiligen, wenn die betroffene Person dies wünscht. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bleiben unberührt. Eine Liste mit Kontaktdaten wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

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Darüber hinaus können gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX weitere interne und externe Personen, z.B. der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienst oder die Integrationsämter (bei schwerbehinderten Beschäftigten) einbezogen werden.

5. Hinzuziehung weiterer Unterlagen

Für die Durchführung und Vorbereitung des BEM-Gesprächs und der weiteren Fallbesprechungen können die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 und 6 ArbSchG) sowie die Protokolle der Begehungen und Besichtigungen des Schularbeitsplatzes hinzugezogen werden. Ergeben sich aus dem BEM Gespräch

- insbesondere den Angaben der betroffenen Person

Hinweise auf bislang nicht ermittelte Gefährdungen, ist die Gefährdungsbeurteilung insoweit zu ergänzen, um zu prüfen, ob für die Eingliederung arbeitsschutzrechtlich erforderliche Anpassungsmaßnahmen geboten sind.

6. Datenschutz

In die Personalakte werden nur die wesentlichen Grundinformationen zum BEM aufgenommen, und zwar

  • das Informationsschreiben an die betroffene Person
  • die Zustimmung bzw. Ablehnung der betroffenen Person einschließlich der datenschutzrechtlichen Erklärungen
  • die Maßnahmen, die zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit ergriffen wurden, sowie
  • der Abschlussbericht.

Andere Schriftstücke, wie z.B. ärztliche Aussagen/Gutachten etc., gehören – sofern sie anfallen – nicht in die Personalakte, sondern in eine bei der Bezirksregierung bzw. beim Schulamt getrennt zu führende Sachakte. Die Sachakte wird drei Jahre nach Abschluss des BEM-Verfahrens vernichtet.

7. Information / Unterweisung

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Die Schulleitungen sollen hinsichtlich der Durchführung von BEM-Verfahren durch Rundverfügungen der Bezirksregierungen sowie bei Schulleiterdienstbesprechungen informiert werden.

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Die Informationsveranstaltungen und Kurse der Integrationsämter der Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen können von den Vertretern der Schulaufsicht, den Schulleitungen, den Personalvertretungen und den Schwerbehindertenvertretungen gemäß den vorhandenen Kapazitäten genutzt werden.

8. Statistik / Evaluation

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Bei der Bezirksregierung wird unter Federführung des Dezernats 47 ein schulformübergreifendes BEM-Evaluationsteam gebildet, dem Mitglieder der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sowie ein/e feste/r schulfachliche/r Dezernent/in angehören.

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Die Bezirksregierung stellt in anonymisierter Form Daten zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zusammen. Dabei sollen folgende Angaben erhoben werden:

  • Verzicht auf Einleitung eines BEM-Verfahrens (in diesem Fall werden weitere Daten nicht erhoben)
  • Zustimmung zur Einleitung eines BEM-Verfahrens
  • Zustimmung zur Beteiligung der Personalvertretung und
  • ggf. auch der Schwerbehindertenvertretung (ja/nein)
  • BEM-Gesprächsführer/in (Schulleitung, BR oder Schulamt)
  • Alter der betroffenen Person
  • Geschlecht der betroffenen Person
  • Schwerbehinderung der betroffenen Person (ja/nein)
  • Schulform
  • Unterrichtsfächer bzw. Förderschwerpunkte (Grundschulen: keine Angaben)
  • Art der Maßnahme (dienstrechtlich / schulorganisatorisch)

Die vorgenannten Daten werden jährlich statistisch ausgewertet und vom BEM-Evaluationsteam zur Weiterentwicklung des BEM-Verfahrens, zur Überprüfung seiner Wirksamkeit und zur Entwicklung präventiver Maßnahmen genutzt



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