In letzter Zeit mehren sich bei uns die Beschwerden über Anweisungen der Schulleitung zu Präsenzzeiten in der Schule. Daher möchten wir hiermit noch einmal klarstellen, dass Präsenzzeiten in der angewiesenen Form rechtlich nicht vorgesehen sind.
Wichtig
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen sind in § 93 Abs.2 SchulG und in § 2 Abs.1 der VO zu § 93 Abs.2 SchulG festgelegt. Hier findet sich kein Hinweis darauf, dass eine Präsenzpflicht über die Pflichtstunden hinaus besteht.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass eine stetige Anwesenheitspflicht z.B. vor Unterrichtsbeginn oder nach Unterrichtsende nicht rechtlich vorgesehen ist ergibt sich aus §13 Abs.3 ADO (allgemeine Dienstordnung).
Dieser führt aus, dass „Lehrerinnen und Lehrer [...], soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleitung bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden“ können. „Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.“
Wie sich leicht erkennen lässt, wird hier geregelt, dass zwar im Einzelfall eine Anwesenheit in der Schule verpflichtend angewiesen werden kann, aber dass dies 1. Ein Einzelfall sein muss und 2. Dafür dann auch tatsächliche Aufgaben in der Schule zur Wahrnehmung vorliegen müssen.
Aus der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des MSW (BASS 10-32 Nr.44) ergibt sich die Befugnis des Schulleiters / der Schulleiterin, Anordnungen für dienstliche Tätigkeiten zu treffen. Dazu gehört z. B. die Anordnung zur regelmäßigen Mehrarbeit, für die jedoch eine Zustimmung des Lehrerrates erforderlich ist.
Etwas anderes gilt bei der Ad-hoc Mehrarbeit. Diese kann kurzfristig angeordnet werden, jedoch nicht als regelmäßiger Vorgang mit einer Präsenzpflicht.
Fazit:
Die angeordnete Präsenzzeit wäre nicht von vorübergehender Natur, d. h., es handelt sich nicht um unvorhersehbare Ad-hoc-Mehrarbeit und bezieht sich nicht auf einen Einzelfall.
Es handelt sich auch nicht um eine Dienstbesprechung, an der Lehrkräfte lt. ADO § 10 Abs.3 im Rahmen ihrer Dienstpflichten teilnehmen sollen.
Wichtig ist hier noch, dass als zuständiges Organ, die Lehrerkonferenz die Entscheidungskompetenz für die Grundsätze der Verteilung der Unterrichtsstunden und die Aufteilung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen (§ 68 Abs. 3 Nr.1 SchulG) und in Abs. 3 Nr. 4 über „Grundsätze der Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl auf Vorschlag der Schulleitung“ (d. h. über Pflichtstunden-Bandbreite, über die Umsetzung der Stellenrundung bei der Pflichtstundenzahl von 27,5) innehat.
Die Lehrerkonferenz ist aber nicht dazu befugt, über eine Erhöhung der individuellen Anwesenheitszeit der Lehrer zu entscheiden.
Etwas anderes gilt für die Anwesenheit aufgrund der Aufsichtspflicht. Nach BASS 12-08 Nr.1. kann diese selbstverständlich angewiesen werden.
Quelle: Lehrerrat aktuell 3/2017