Ton- und Filmaufnahmen in der Schule22.06.2017
Der VBE informiert Sie über Ton- und Filmaufnahmen in der Schule

Unter dem Begriff Cyber Mobbing gibt es immer wieder Fälle in denen Schülerinnen oder Schüler Lehrkräfte heimlich filmen oder eine Tonaufnahme während des Unterrichts erstellen.

Dass dies eine Persönlichkeitsverletzung und sogar strafbar ist, sollte jeder Lehrkraft daher hinreichend bekannt sein.

Nun hören wir aber immer wieder davon, dass Lehrkräfte von anderen Lehrkräften oder von Schulleiterinnen und Schulleitern in der Lehrerkonferenz Tonaufnahmen erstellen.

Wichtig

Selbstverständlich ist auch dies strafbar.

Nach §201 StGB ist jede unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes verboten. Da es sich bei einer Lehrerkonferenz um einen abgrenzbaren Personenkreis handelt, ist die Lehrerkonferenz nicht öffentlich und damit das hier gesprochene Wort geschützt.

Für die Strafbarkeit nach § 201 StGB genügt die Anfertigung einer Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines Dritten ohne dessen Einwilligung. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 06/2017



URL dieses Artikels: ../index.php


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW