Versetzung in den Ruhestand - keine nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes; Wissenszurechnung
Leitsatz 1. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die antragsgemäß erfolgte Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nachträglich geändert werden.(Rn.4)(Rn.6) 2. Für eine Wissenszurechnung einer unzuständigen Behörde bietet auch § 166 Abs. 1 BGB keine Rechtsgrundlage.(Rn.9)