Gemäß § 23 Abs.8 ADO sollen Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerkollegiums (z.B. Betriebsausflüge) weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Abs.3) stattfinden; sie können einmal im Schuljahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist.
Eine Veranstaltung erfordert einen Beginn in der Unterrichtszeit z.B. wenn das Ziel des Ausflugs soweit entfernt ist, dass ein Beginn nach der allgemeinen Unterrichtszeit nicht mehr sinnvoll ist, oder der Kollegiumsausflug dem Besuch einer Veranstaltung dient, die während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfindet.