Dienstgespräch17.06.2019
Es gibt keine Formalien zur Durchführung eines Dienstgesprächs.

Ein Dienstgespräch kann nur mit der Dienstvorgesetzten Stelle geführt werden und ist daher kein Gespräch zwischen Schulleiter und Lehrkraft.

Eine Einladung zu einem Dienstgespräch kann durch die Schulräte oder durch den Dezernenten erfolgen.

Dabei sollte in der Einladung das Thema des Dienstgesprächs oder des Gesprächs mitgeteilt werden.

Wenn der Schulleiter zu einem Gespräch einlädt, handelt es sich formal nicht um ein Dienstgespräch. Hierbei kann der betroffenen Lehrer darum bitten, dass er eine Person des Vertrauens mitnehmen darf. Hier bieten sich insbesondere Personen aus dem Lehrerrat oder dem Personalrat an. Dem kann die Schulleitung zustimmen, muss sie aber nicht.

Wenn die Schulleitung während des Gesprächs das Verhalten der Lehrkraft rügt und erklärt, dass dies so nicht weitergehe, ist es wichtig hier genau nachzufragen, welche konkrete Verhaltensweisen die Schulleitung moniert. Hierzu sollte der/die Lehrer/in sich Notizen machen und gegebenenfalls später Stellung nehmen. Dies ist auch schriftlich möglich. Eine sofortige Beantwortung der Fragen der Schulleitung muss nicht erfolgen.

Bei den Dienstgesprächen beim Schulamt bzw. bei der Bezirksregierung, kann auch eine Person des Vertrauens mitgenommen werden. Dies sind hier die jeweils zuständigen Personalräte. D.h. örtliche Personalräte beim Schulamt und Bezirkspersonalräte bei der Bezirksregierung. Diese sollen immer anwesend sein, wenn es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handelt, was in den allermeisten Fällen so ist.

Wir raten daher dazu bei einer Einladung zu einem Dienstgespräch sofort den Personalrat zu informieren und diesen um Unterstützung zu bitten.
Der Einladung muss zwar Folge geleistet werden, aber niemand kann Auskünfte oder Entscheidungen von den Lehrern/in erzwingen. Auch hier kann man sich anhören, was der Grund der Einladung ist, und ggf. später schriftlich Stellung nehmen.

In jedem Fall sollte vom Verlauf der Sitzung ein Gedächtnisprotokoll gemacht werden. Falls während der Sitzung kein Protokoll gefertigt wird. Nur so ist zu gewährleisten, dass Vereinbarungen, abgesprochene Verfahren u. ä. präsent bleiben.

 

 VBE-NRW 2019



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