Elternrechte und Pflichten16.01.2023
Die Elternrechte und Pflichten sind im wesentlichen: Recht und Pflicht auf Information/ Beteiligung/ Beratung Beschwerderecht (die Dienstaufsichtsbeschwerde) Abmeldung des Kindes (z.B. wegen Krankheit) Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schule, Mitwirkung § 42 Abs.4,5 SchulG Einhaltung der Schulpflicht überwachen: Teilnahme an Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen( bei Verletzung Zwangsmittel gegen Eltern § 41 Abs. 5 SchulG) Ausstattungspflicht § 41 Abs. 1 SchulG Wenn Eltern Ihre Pflichten Verletzen gilt dies als Ordnungswidrigkeit § 126 SchulG und kann mit einer Geldbuße gemäß § 126 Abs.2 SchulG geahndet werden. Zuständig sind gemäß § 126 Abs.3 SchulG die Schulaufsichtsbehörden

 Die Elternrechte,-  und pflichten ergeben sich  u.a. aus dem

Grundgesetz:

  • „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz)
  • Landesverfassung:
  • „ Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung.  Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“ (Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung-NRW)
  • „Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.“(Art. 10 Abs. 2 Landesverfassung-NRW)
  • Schulgesetz:
  • „Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen“(§ 2 Abs. 3 SchulG-NRW)
  • „Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung der Schule“(§ 62 Abs. 1 S. 1 SchulG )

 

VBE-NRW 2023



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