Die Elternrechte,- und pflichten ergeben sich u.a. aus dem
Grundgesetz:
- „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz)
- Landesverfassung:
- „ Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“ (Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung-NRW)
- „Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mit.“(Art. 10 Abs. 2 Landesverfassung-NRW)
- Schulgesetz:
- „Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen“(§ 2 Abs. 3 SchulG-NRW)
- „Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung der Schule“(§ 62 Abs. 1 S. 1 SchulG )
VBE-NRW 2023