In diesem Jahr steht an vielen Schulen die Wahl des Lehrerrats an. Diese ist in § 69 Abs.1 SchulG geregelt. Hier heißt es: „Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Schuljahren einen Lehrerrat.“
Nun ergeben sich hierzu verschiedene Fragen, die ich im Folgenden aufzeigen und beantworten möchte.
Muss dieses Jahr jeder Lehrerrat neu gewählt werden?
Nein. Es kann sein, dass einige Lehrerräte nicht 2016 gewählt wurden, sondern später. Diese Lehrerräte werden dann erst neu gewählt, wenn der individuelle 4 Jahres Zyklus vorbei ist.
Wer ist wahlberechtigt und wählbar?
Wahlberechtig und wählbar sind sämtliche Mitglieder der Lehrerkonferenz, also neben Lehrkräften auch das pädagogische und sozialpädagogische Personal. Wegen der vierjährigen Amtszeit kommen Lehramtsanwärter für eine Wahl faktisch nicht in Frage.
Wegen des Interessenkonfliktes kann die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen nicht Mitglied des Lehrerrats sein.
Der Schulleiter kann an der Wahl zum Lehrerrat weder teilnehmen noch selbst Mitglied sein. Das gilt nicht für die Stellvertreter/innen. Diese sind wahlberechtigt und wählbar, solange sie die Schule nicht kommissarisch leiten. Wir raten aber auch hier von der Wahl ab.
Teilweise abgeordnete Lehrkräfte sind an allen Schulen, an denen sie Dienst verrichten, wählbar und wahlberechtigt.
Darf das Kollegium eine/n Kollegen/in wählen, der/die sich nicht freiwillig gemeldet hat?
Nein. Die Kandidatur zum Lehrerrat ist freiwillig. Es kann nur derjenige/diejenige gewählt werden, der/die sich auch freiwillig hat aufstellen lassen.
Was passiert, wenn sich nicht genug Lehrkräfte zur Wahl stellen?
Dann kann es an dieser Schule keinen Lehrerrat geben. In diesem Fall tritt dann der Örtliche Personalrat bei personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten ein.
Wie viele Mitglieder muss der Lehrerrat haben?
Die Lehrerkonferenz entscheidet vor der Wahl über die Mitgliederzahl des Lehrerrats; er hat drei, vier oder fünf Mitglieder. In kleinen Schulen - wenn die Gesamtzahl der Lehrkräfte und des pädagogischen und sozialpädagogischen Personals der Schule nicht mehr als acht Personen umfasst - kann die Lehrerkonferenz beschließen, dass der Lehrerrat nur aus zwei Mitgliedern besteht.
Wie genau wird gewählt?
Das Schulministerium führt hierzu aus, dass die Schulkonferenz für die Wahl eine Wahlordnung erlassen sollte. Diese sollte sich an der Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien (BASS 17 – 01 Nr. 1) orientieren.
Oder auch auf der Seite des Lndesinstituts für Schule: Lehrerrat - Neue Aufgaben, Rechte und Pflichten - Handreichung
In dieser sollte auch eine Regelung zur Wahl von Ersatzmitgliedern (z. B. Wahl in einem gemeinsamen oder alternativ in einem getrennten Wahlgang) aufgenommen werden. Diese könnte nach Aussage des Ministeriums so lauten: „Bei der Wahl werden zugleich (alternativ: in einem getrennten Wahlgang) Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des Mitwirkungsgremiums gewählt. Dabei legt die Zahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der die Ersatzmitglieder gewählt sind.“
Wofür brauche ich Ersatzmitglieder?
Scheidet ein Mitglied aus dem Lehrerrat aus, weil es z.B. erkrankt ist oder in den Ruhestand versetzt wird, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, falls und so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist
Können die Lehrkräfte, die am Wahltag erkrankt sind eine Briefwahl durchführen?
Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Lehrerkonferenz die Möglichkeit erhalten, an der Lehrerratswahl teilzunehmen. Briefwahl ist nicht vorgesehen. Gerade angesichts der aktuellen Situation in Zeiten von Corona, kann dies aber mit der Dienststelle nochmal zur Diskussion gestellt werden.
Was mache ich, wenn nicht alle Lehrkräfte in einen Raum passen?
Auch hier kann eine Regelung mit der Dienststelle gefunden werden.
Kann ich mein Mandat auch wieder niederlegen?
Ja, nach dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz ist dies nun möglich. Hier heißt es: „Legt ein Mitglied das Mandat nieder, endet die Mitgliedschaft. Wird durch Mandatsniederlegung die Mindestanzahl nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 unterschritten und kann diese nicht durch den Eintritt eines Ersatzmitglieds gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 ausgeglichen werden, wählt die Lehrerkonferenz unverzüglich einen neuen Lehrerrat für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode (Nachwahl). Der Lehrerrat nimmt seine Aufgaben weiterhin wahr, bis der neu gewählte Lehrerrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist."
Quelle Lehrerrat aktuell 06/2020