Umsetzung und Versorgungswirksamkeit der Besoldungsgruppe A1312.12.2022
2022

 

Die Angleichung der Lehrkräftebesoldung an Grundschulen und in der Sekundarstufe I steht nun endlich unmittelbar bevor. In einer schrittweisen Regelung wird das alte Eingangsamt A12 durch das neue Eingangsamt A13 ersetzt.

Die Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I werden nach 4 Zwischenschritten zum 01.08.2026 in die Besoldungsgruppe A 13 überführt.

Diese Überführung erfolgt unabhängig von der genossenen Lehrerausbildung nach altem oder neuem Recht.

Zum 1. November 2022 haben alle Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I in der Besoldungsgruppe A 12 den Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 115 Euro. Diese Zulage wird aber erst im 1.Quartal 2023 zur Auszahlung gebracht.

In weiteren Stufen wird die Zulage jeweils zum Schuljahresbeginn (01.08) wie folgt erhöht:

  • 01.08.2023     230,00 Euro
  • 01.08.2024     345,00 Euro
  • 01.08.2025     460,00 Euro

Mit dem Datum 01.08.2026 erfolgt dann die Überleitung in das neue Eingangsamt A13.

Wichtig ist der Hinweis auf die Versorgungswirksamkeit der Besoldungsgruppe A13. Üblicherweise gilt eine Wartefrist von 2 Jahren in der jeweiligen Besoldungsgruppe, um aus dem erreichten Amt versorgt zu werden. Hier ist die Rechtslage aber so gestaltet, dass nach Auffassung des VBE NRW folgende Regelung gelten muss:

  1. 1.     Die Besoldung nach A13 ist sofort nach Erhalt ruhegehaltswirksam, da A13 mit gesetzlicher Wirkung zum 01.08.2026 das neue Eingangsamt darstellt. Eine Versorgung darf nicht unterhalb des Eingangsamtes erfolgen.
  2. 2.     Die Zulagen sind als reine Zulagenregelungen nicht von einer Wartefrist betroffen, und damit während des Erhalts in vollem Umfang ruhegehaltsfähig.

 

Martin Kieslinger

VBE-NRW


 

 



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