Attestpflicht für Schülerinnen und Schüler19.12.2022
Der VBE informiert Sie über die Attestpflicht

Wir haben im Zuge der Erkältungswelle in den letzten Wochen viel zur Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern gehört und gelesen. Zunächst einmal verweise ich auf die Rechtsgrundlage einer Attestpflicht von Schülerinnen und Schülern im Regelfall.

Es gilt der § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Die Anwendung erfolgt auch laut der Auskunft des Schulministeriums grundsätzlich wie folgt:

- Bei krankheitsbedingtem Fehlen von Schülerinnen und Schülern muss kein ärztliches Attest vorgelegt werden.

- Die Schulen müssen lediglich schriftlich, jedoch formlos über den Grund des Fehlens informiert werden.

- Zwingend notwendig ist ein ärztliches Attest nur, wenn Schülerinnen und Schüler bei Abschlussprüfungen und Nachprüfungen fehlen.

- Auch können Schulen in besonderen Fällen ein ärztliches Attest verlangen. Etwa wenn besonders häufig oder besonders lang wegen Krankheit der Unterricht versäumt wird. Oder wenn zu besonderen Zeiten – wie am Anfang oder am Ende der Ferien – gefehlt wird. Die Entscheidung über solche Einzelfälle treffen die Schulen eigenverantwortlich und nach sorgfältiger Abwägung.

Besonders die Abwägung in besonderen Fällen bereitet den Schulen in vielen Fällen bereits logistisch eine große Schwierigkeit.

Wir empfehlen daher, die in Sachen Fehlen auffälligen Schülerinnen und Schüler (Fälle von Schulabsentismus, häufiges Fehlen an bestimmten Tagen, Verlängerung von Ferienzeiten, angekündigtes Fehlen) bereits als begründeten „Attestfall“ zu dokumentieren, um dann unverzüglich eine Attestpflicht im Bedarfsfall aussprechen zu können.

Zudem empfehlen wir den Schulen, klare Fälle zu definieren, die bereits für sich bewertet einen Sonderfall darstellen, wie z.B. Tage vor und nach den Schulferien. Hier sollte aber aus juristischer Sicht nicht eine Attestpflicht als Automatismus ausgesprochen werden, da dies als Ermessensfehler bewertet werden könnte, sondern zusätzlich die erforderliche Krankmeldung abgewartet werden, um dann im begründeten Bedarfsfall die Attestpflicht anzumahnen.

Hier kann sich die Schule durch die zuständige Konferenz z. B. folgende Regelung verordnen:

„In folgenden Fällen der Schulabwesenheit der Schülerin/des Schülers bitten wir die Eltern grundsätzlich um die Einreichung eines Attests:

- Abwesenheit am Tag vor den Schulferien

- Abwesenheit am Tag nach den Schulferien

Im konkreten Einzelfall können Sie Kontakt aufnehmen zur Schulleitung/ zum Schulsekretariat.“

Durch dieses Vorgehen gibt sich die Schule eine begründete Regelung, ohne dabei einen Ermessensfehler zu begehen.

Quelle: Lehrerrat aktuell 12/2022



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