Die erste Art ist Ad-hoc-Mehrarbeit
1.1 Anwendungsmöglichkeiten
- Kurzfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person wegen Erkrankung
1.2 Voraussetzungen
- Voraussichtlicher Ausfall von bis zu 4 Wochen
- Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal
1.3 Verfahrensschritte
- Genehmigung/Anordnung durch Schulleitung
- Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW mit dem Formvordruck LBV (Bes) 23.2009
1.4 Besondere Hinweise
- Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss.
- Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen
Die zweite Art ist regelmäßige Mehrarbeit
2.1 Anwendungsmöglichkeiten
- Längerfristiger Ausfall einer unbefristet beschäftigten Person
2.2 Voraussetzungen
- Voraussichtlicher Ausfall von mehr als 4 Wochen
- Vorhandenes unbefristet beschäftigtes Personal
- Haushaltsmittel müssen zur Verfügung stehen
1.3 Verfahrensschritte
- Klärung der Finanzierung mit der zuständigen Dienststelle
- Schriftliche Beantragung mittels Formvordruck inkl. ausgefülltem STD 424
- Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW
1.4 Besondere Hinweise
- Befristet eingestellte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages erfolgen muss
- Bei schwerbehinderten Personen, deren Pflichtstunden über die generelle Pflichtstundenermäßigung hinaus zusätzlich ermäßigt worden sind, ist von der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit abzusehen
- STD 424 kann bei der Materialverwaltung der Bezirksregierung (BR) telefonisch unter 02931/82-2623 bzw. -2624 angefordert werden
- Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der STD 424 nach einer ggf. telefonisch erteilten Genehmigung nachgereicht werden
- Abrechnung durch Schulleitung unmittelbar mit LBV NRW mit dem Formvordruck LBV (Bes) 23.2009
Quelle: Bezirksregierung Arnsberg
Zunächst ist nicht immer klar, was vergütbare Mehrarbeit überhaupt genau ist. Um vergütbare Mehrarbeit handelt es sich, wenn eine Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt. (BASS 21-22 Nr. 21; Ziffer 2)
Es gibt grundsätzlich 2 verschiedene Formen der Mehrarbeit zu unterscheiden:
1. Ad hoc – Mehrarbeit/ gelegentliche Mehrarbeit
ist die Mehrarbeit, die nicht voraussehbar ist und deshalb auch nicht durch eine Stundenplanänderung oder durch eine Unterrichtsverlegung verhindert werden kann. Die gelegentliche Mehrarbeit wird von der Schulleitung formlos angeordnet oder genehmigt. Es müssen jedoch der Name, die Klasse, das Datum, die Stunde und (ggf. nachträglich) das Unterrichtsfach angegeben werden. Des Weiteren muss eine Durchschrift der Schulaufsichtsbehörde zugeleitet werden.
Wichtig
Sofern sich nach Anordnung oder Genehmigung gelegentlicher Mehrarbeit abzeichnet, dass die Dauer der notwendigen Mehrarbeit vier Wochen übersteigt, ist umgehend die für regelmäßige Mehrarbeit erforderliche Anordnung oder Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
2. Regelmäßige Mehrarbeit
Regelmäßige Mehrarbeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Dauer der Mehrarbeit 4 Wochen übersteigt. Sie kommt eher in Schulen mit Fachlehrermangel vor z.B. in den Fällen, wenn kein weiterer Musiklehrer vorhanden ist und sich jemand bereit erklärt, für die Dauer des Schuljahres dieses Fach in weiteren Klassen zu unterrichten. Die Schulleitung muss in einem solchen Fall entsprechende Anträge unter Beifügung des STD 424 der genehmigenden Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorlegen. In diesen Anträgen führt der Schulleiter die Erteilung von zusätzlichen Stunden für den bestimmten Kollegen oder die Kollegin aus. Zudem muss die regelmäßige Mehrarbeit im Stundenplan der Lehrerin oder des Lehrers gekennzeichnet sein und kann nur bei der Erstellung eines neuen Stundenplans geändert werden. Des Weiteren ist noch zu berücksichtigen, dass der Lehrerrat gemäß § 69 Abs. 2 SchulG in den Fällen der regelmäßigen Mehrarbeit informiert und angehört werden muss. Bei den Schulen, bei denen die Schulleitungen die Dienstvorgesetzten Eigenschaften schon übertragen bekommen haben, muss die Zustimmung des Lehrerrats eingeholt werden. Dies gilt ab 01.08.2012 für alle Schulen.
Eine einseitige Kündigung der Mehrarbeit ist nicht möglich. Wenn man sich einmal für die Mehrarbeit entschieden hat, kann man nicht einfach damit aufhören. Es muss die Schulaufsichtsbehörde ebenfalls damit einverstanden sein.
Keine vergütbare Mehrarbeit ist die Teilnahme an Klassenfahrten, Sprechtagen, Sportfesten, Konferenzen, Schulfesten, Schulgottesdiensten oder Praktikumsbesuchen. Hierbei handelt es sich um sonstige Dienstpflichten nach § 9 ADO.
Bei vollzeitbeschäftigten Beamten und Tarifbeschäftigten wird Mehrarbeit grundsätzlich erst dann vergütet, wenn mehr als 3 Stunden Mehrarbeit im Kalendermonat geleistet wurden. Hat man also 4 Stunden Mehrarbeit im Monat geleistet, so bekommt man diese vergütet und zwar ab der ersten Stunde. Gesetzliche Grundlage der Mehrarbeitsverpflichtung ist § 61 LBG.
Die Vergütung erfolgt nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Danach gilt für Mehrarbeit im Schuldienst § 4 Abs. 3 MVerGV.
Nach § 4 Abs. 3 Nr.2 MVerGV erhalten Lehrer/innen im gehobenen Dienst, deren Eingangsämter mindestens der BesGr. A12 zugeordnet sind an Grund- und Hauptschulen 20,27 € für eine Stunde Mehrarbeit.
Nach § 4 Abs. 3 Nr.3 MVerGV erhalten Lehrer/innen im gehobenen Dienst, deren Eingangsämter der BesGr. A13 zugeordnet sind an Förder- und Realschulen für jede Stunde Mehrarbeit 24,07 €. (Siehe auch BASS 21-22 Nr.22)
Wichtig:
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Mehrarbeit bereits ab der ersten Stunde bis zur vollen Pflichtstundenzahl bezahlt. Diese Vergütung wird auch nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verrechnet, sondern erfolgt gehaltsanteilig. Dies bedeutet, dass bei einer Grund/ Hauptschullehrkraft statt 20,27 € ca. 30 € gezahlt werden.
Lehramtsanwärter erhalten üblicherweise jede Stunde Mehrarbeit vergütet, und dürfen laut OVP nicht mehr als zwei Stunden wöchentliche Mehrarbeit leisten.
Befristet beschäftigte Personen dürfen keine Mehrarbeit übernehmen, da immer eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen muss.
Schwerbehinderte dürfen nur in angemessenen Grenzen Mehrarbeit übernehmen. Diejenigen Schwerbehinderten, denen zusätzliche Ermäßigungsstunden gewährt worden sind, sind von Mehrarbeit ausgenommen.
Bezugszeitraum ist immer der Kalendermonat.
VBE-NRW