vorzeitige Zurruhesetzung22.05.2023
2023

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst durch Beurlaubung oder Freistellung

 

Beurlaubung - Jahresfreistellung (Sabbatjahr) - Altersteilzeit

 

 

Wer vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden möchte, ohne jedoch dienstunfähig zu sein, kann dies über eine Beurlaubung, eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Sabbatjahr) oder durch Altersteilzeit erreichen.

Ob dies in der Praxis derzeit noch erreichbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Maßnahmenkatalog des Schulministeriums zur Behebung des Lehrermangels sieht hier deutliche Einschränkungen vor.

 

Beurlaubung

 

Eine Beurlaubung ist zur Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 64 LBG) oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§70 LBG) möglich. Im ersten Fall darf die Beurlaubung bis zu fünfzehn Jahren betragen und im zweiten Fall bis zu sechs Jahren. Auch bei einer Kombination dieser beiden Beurlaubungsmöglichkeiten darf die Freistellung insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Zu den Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gehört auch der sogenannte Altersurlaub.

Diese Beurlaubung kann ab dem 55. Lebensjahr beantragt werden, muss allerdings von Anfang an in einem Zuge bis zur Pensionsgrenze beantragt werden.

 

Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und somit auch der Altersurlaub wurden in der jüngsten Zeit weitgehend versagt. Als Ablehnungsgrund wurde dann geltend gemacht, dass bereits im Gesetzestext vorgegeben ist, dass diese Beurlaubungen nur in Bereichen ausgesprochen werden können, in denen ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht.

 

Bei einer Beurlaubung bleibt das Dienstverhältnis bestehen, es entfallen aber die Bezüge und natürlich auch der Pensionszuwachs.

 

Ein Beihilfeanspruch ist nicht gegeben, es sei denn, dass die Beurlaubung nach § 64 LBG bewilligt wurde und die Beurlaubten keinen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten haben und auch nicht über den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.

 

Wer bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt ist, sollte dann auch frühestmöglich (also mit 63 Jahren) seine Zurruhesetzung beantragen, weil sich ein Hinausschieben wegen geringerer Pensionsabschläge in der Regel nicht rechnet.  

 

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell  (Sabbatjahr)

 

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 LBG) ist die Teilzeitbeschäftigungsform, die landläufig als Sabbatjahr bezeichnet wird.

Diese bietet viele Möglichkeiten die Arbeitszeit in einem Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren flexibel zu verteilen. Eine wesentliche Voraussetzung ist aber, dass die durchschnittliche Arbeitszeit im Bewilligungszeitraum nicht unter die Hälfte der Pflichtstundenzahl fällt.

Der kürzeste Freistellungszeitraum liegt bei einem Schulhalbjahr und maximal sind 3,5 Jahre Freistellung möglich. In Kombination mit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen muss die Freistellungs- oder Ermäßigungsphase auch nicht zwangsläufig am Ende des Bewilligungszeitraumes liegen.

 

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann sowohl zum jeweiligen 1. August als auch zum 1. Februar angetreten und beendet werden.

 

Die Flexibilität des Modells zeigt die Tabelle, die jedoch nur beispielhaft für Lehrkräfte an Schulformen mit einer vollen Pflichtstundenzahl von 28 aufgeführt ist.  

 

Bewilligungszeit-raum / Schuljahr

Teilzeitquote:

Besoldung

Ansparphase:  Dauer

Beschäftigungsumfang

Ermäßigungs- bzw. Freistellungsphase:

Dauer

Beschäftigungsumfang

1 Schuljahr

50 %

½ Sj    100 %   (28 Std.)

½ Schuljahr    0 Std.

1,5 Schuljahre

66,67 %

1 Sj     100 %   (28 Std.)

½ Schuljahr    0 Std.

1,5 Schuljahre

50 %

1 Sj.      75 %   (21 Std.)

½ Schuljahr    0 Std.

2 Schuljahre

56,25 %

1 ½ Sj.  75 %   (21 Std.)

½ Schuljahr    0 Std.

4 Schuljahre

75 %

3 Sj     100 %   (28 Std.)

1 Schuljahr     0 Std

6 Schuljahre

50 %

4 Sj.      75 %   (21 Std.)

2 Schuljahre   0 Std.

7 Schuljahre

75 %

3 ½ Sj. 100 %  (28 Std.)

3 ½ Sj 50 %  (14 Std.)

 

In welchem Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell entsprochen und von den Dienststellen bewilligt wird, kann aufgrund der Situation des Lehrkräftemangels in vielen Schulformen nicht eingeschätzt werden.

 

Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wird während der „Ansparphase“ entsprechend ihrem Arbeitsumfang gewährt und ein Anspruch auf Beihilfe ist während des gesamten Bewilligungszeitraumes gegeben.

 

Sollte während des Bewilligungszeitraumes ein Störfall eintreten, so dass die Stundenreduzierung nicht oder nur z. T. in Anspruch genommen werden kann, so erfolgt ein finanzieller Ausgleich für den Zeitraum, in dem man seinem Beschäftigungsumfang entsprechend zu wenig Geld erhalten hat.

 

Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann als Weg genutzt werden, um faktisch vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, wenn man nach der Freistellungsphase in den Ruhestand tritt.

 

 

Altersteilzeit

 

Die Altersteilzeit (ATZ) (§ 66 LBG)  war in der Vergangenheit eine äußerst beliebte Form der Teilzeitbeschäftigung mit der viele Kolleginnen und Kollegen vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind.

 

Für Tarifbeschäftigte ist die ATZ ausgelaufen, für Beamtinnen und Beamte gilt sie noch, allerdings haben sich die Bedingungen gegenüber den vormaligen Regelungen so verschlechtert, dass sie keine finanziellen Vorteile mehr bringt.

 

Regelungen der ATZ im Einzelnen

  • Die ATZ kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach der Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden.
  • Während der Gesamtlaufzeit der ATZ muss eine Stundenzahl erbracht werden, die 65 % des durchschnittlichen Stundenumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ausmacht. Neben dem Verzicht auf die Altersermäßigung während der ATZ muss man auch für jedes Jahr ATZ ein Jahr lang auf die seit dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Falls dieser Verzicht nicht vorgenommen wurde, müssen diese Stunden während der ATZ zusätzlich geleistet werden.
  • Die ATZ kann dazu genutzt werden, um die Arbeitsleistung in einer Arbeitsphase zu komprimieren und so durch die anschließende Freistellungsphase ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu ermöglichen (Blockmodell).
  • Als Ende der Gesamtlaufzeit der ATZ kann jedes Schulhalbjahresende ab der Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze gewählt werden.
  • ·       Da die Altersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, sollte diese Anhebung mitbedacht werden.
  • Die Zeit der ATZ wird zu 80 % als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist dabei der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ.
  • Die Besoldung macht 80 % der Nettobezüge aus, die sich ebenfalls aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ergeben.

 

Wer sich die Frage stellt, ob man die ATZ nutzen soll, um etwas frühzeitiger in den Ruhestand zu treten oder lieber auf Antrag ─ unter Inkaufnahme eines Abschlags ─ in den Ruhestand tritt, muss wissen, dass es viele Jahre dauern kann, bis man den finanziellen Verlust, den man während der ATZ erlitten hat, durch die erhöhte Pension wieder ausgleichen kann. Musterbeispiele zeigen, dass es sich hierbei durchaus um Zeiträume von 25 Jahren oder mehr handeln kann. Die ATZ lohnt also nicht, um durch sie Pensionsabschläge zu verhindern oder zu minimieren.

 

Die ATZ könnte für diejenigen eine Überlegung wert sein, die frühestmöglich aus dem Dienst ausscheiden wollen, also vor der Vollendung des 63. Lebensjahres. Hier kann die ATZ auch günstiger sein, als ein Sabbatjahr, z. B. für Schulleitungen, denen ein Sabbatjahr versagt wird und deren Stelle durch die ATZ schon mit Beginn der Freistellungsphase nachbesetzt werden kann.

Sie könnte zudem für Verwitwete oder für Personen, die nach einer Scheidung einen hohen Versorgungsabschlag hinnehmen müssen, eine Überlegung wert sein.



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