Änderung Krankenkasse und Beihilfe bei Eintritt in den Ruhestand14.08.2023
2023

Änderungen in Krankenkasse und Beihilfe beim Eintritt in den Ruhestand

 

Bei Eintritt in den Ruhestand ändert sich bei Pensionären der Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO) der Beihilfe. Er ist personenbezogen und beträgt für Beihilfeberechtigte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) im Regelfall 70 %. Ebenfalls 70 % erhalten berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/-innen.

Dementsprechend kann dann die Anpassung der Tarifregelung bei der privaten Krankenkasse erfolgen. Sinnvoll ist auch, bei Eintritt in den Ruhestand dem LBV als Beihilfezahler eine Quotenbescheinigung der privaten Krankenkasse zukommen zu lassen, da dadurch der Einzelnachweis über die Leistung der privaten Krankenkasse bei Beantragung einer Beihilfe entfällt.

Die Kostendämpfungspauschale, die in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 für Ruhestandsbeamte bis zu 210 € ausmachte, ist für Aufwendungen ab dem Jahr 2022 entfallen.

Besondere Regelungen zur Beihilfe finden Sie im Internet auf entsprechenden Merkblättern des LBV.

Alle Anträge, Belege und sonstige Schriftverkehr mit Beihilfebezug soll unter Angabe der Beihilfenummer an folgende Adresse gesandt werden:

 

Zentrale Scanstelle

Beihilfe

32746 Detmold

 

Neben dieser papiergebundenen Einreichung ist bei einem Kurzantrag auch eine digitale Einreichung über ein Smartphone oder Tablet mit der entsprechenden Beihilfe NRW App möglich. Die Beihilfeberechtigten erhalten eine Rückmeldung, dass die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde.

 

Auch Rentner sind nach Eintritt in den Ruhestand kranken- und pflegeversichert und entrichten dafür ihre Beiträge.

 

Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:

-        pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse

-        freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse

-        freiwillig versichert in einer privaten Krankenversicherung.

 

Bei pflichtversicherten Rentnern errechnet sich der Krankenkassenbeitrag aus der Rentenhöhe multipliziert mit dem individuellen Beitragssatz der jeweiligen gesetzliche Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 % von denen der Rentenversicherungsträger 7,3 % zahlt.  Zu diesem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % kommt aber noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag hinzu, der von fast allen gesetzlichen Krankenkassen erhoben wird und für 2023 durchschnittlich bei 1,6 % liegt. Dieser Zusatzbeitrag wird auch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Zu dem Beitrag für die Krankenversicherung kommt noch die Pflegeversicherung hinzu. Deren Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 auf 4,0 % für Kinderlose und auf bei 3,4 % für Personen mit Kindern angehoben worden. Zudem gibt es für diese Personenkreis noch eine zeitlich begrenzte Absenkung um je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind, soweit diese noch keine 25 Jahre alt sind.  

 

Für die Beitragsermittlung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten gelten alle Einkünfte. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag ist von den Versicherten allein zu zahlen.

 

Bei Rentenempfängern, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, ist die Beitragshöhe einkommensunabhängig und richtet sich nach den versicherten Gesundheits- und Pflegerisiken.

 

Sowohl freiwillig wie privat versicherte Rentner können einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag beantragen. Dieser Zuschuss macht derzeit mit 8,1 % die Hälfte des zu Grunde gelegten Krankenversicherungsgrundbetrages von 16,2 % aus.

 

Für berücksichtigungsfähige (Ehe)partner/innen kann nur dann eine Beihilfe gewährt werden, wenn ihre Einkünfte im Jahr vor der Antragstellung bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die bisherige 18.000 € Grenze ist zum 1.Januar 2022 auf 22.000 € angehoben worden und wird jährlich dynamisch an die Rentenentwicklung angepasst. So gilt für Aufwendungen für das Jahr 2023 ein Betrag von 21.071 €. Als Einkünfte gelten bei der Rente der steuerlich berücksichtigte Ertragsanteil der Rente. Bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 1. Jan 2022 wird allerdings der Differenzbetrag zwischen Besteuerungs- und Ertragsanteil sowie ausländische Einkünfte hinzugezählt.

Durch die Dynamisierung entfällt so die Sorge mancher berücksichtigungsfähiger Ehepartner, dass allein durch die Rentensteigerungen der Beihilfeanspruch verloren gehen könnte.

 

 

Für die Pflegeversicherung müssen alle Rentner eigenständig aufkommen. Der Beitragssatz liegt ab Juli 2023 bei 3,4 % bzw. 4,0 %.

 

Individuelle Auskünfte über die Regelungen zur Krankenversicherung bei Rentenerhalt kann man unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder bei der jeweiligen Krankenkasse erfahren.

Quelle Ruhestand Kompakt



URL dieses Artikels: ../index.php?mode=show_at&tagid=364&aid=784


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW