Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben und Belastungen 202524.01.2025
Der VBE informiert Sie über Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben und Belastungen

Die rechtliche Grundlage für die Verteilung dieser Anrechnungsstunden, die auch oft Entlastungsstunden genannt werden, findet sich in § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (BASS 11-11 Nr. 1). Den vollständigen Wortlaut dieser Vorschrift sowie weitere relevante Regelungen können Sie über den untenstehenden QR-Code einsehen.

 

Die Anzahl der dem Lehrerkollegium zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Grundstellen der Schule sowie etwaigen Besonderheiten der jeweiligen Schulform. Die genaue Anzahl der dem Kollegium zustehenden Anrechnungsstunden für das jeweilige Schuljahr findet sich in den sog. SchiPS-Listen, die vom Lehrerrat eingesehen werden können.

 

Die Lehrerkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters darüber, wie die Anrechnungsstunden grundsätzlich verteilt werden sollen. Die genaue Zuteilung übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der zusätzlichen Belastung einzelner Lehrkräfte, es sei denn, diese Belastungen gehören ohnehin zu den Aufgaben Ihres Amtes.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW können die der Schule zustehenden Anrechnungsstunden neben der Mitgliedschaft im Lehrerrat und der Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen auch für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben sowie zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen verwendet werden. Unter ständigen besonderen Aufgaben und besonderen unterrichtlichen Belastungen können Tätigkeiten wie die Sammlungsleitung und die Klassenleitung sowie die Betreuung von ausländischen Schülerinnen und Schülern, die Betreuung digitaler Medien und eine hohe Anzahl an Korrekturen usw. verstanden werden.

 

Diese Anrechnungsstunden dürfen nicht für Aufgaben verwendet werden, die die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Lehrkräfte übertragen hat, wie etwa die Erstellung des Vertretungsplanes. Hierfür müssen Stunden aus der Leitungszeit der Schulleitung zur Verfügung gestellt werden.

 

Auch Tätigkeiten wie die Fachleitung, die Betreuung von LAA oder OBAS-Lehrkräften, die Tätigkeit der Digitalisierungsbeauftragten sowie andere vergleichbare Aufgaben werden durch andere Zuweisungen entlastet, die sich allerdings zum Teil nicht bedarfserhöhend auswirken.

Der VBE setzt sich dafür ein, dass dem Kollegium für Tätigkeiten wie die Mitgliedschaft im Lehrerrat oder als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen eigene Anrechnungsstunden zugewiesen werden, damit diese Tätigkeiten nicht aus dem „allgemeinen Topf“ entlastet werden müssen.

Quelle: Lehrerrat aktuell 01/2025



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