Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nicht uneingeschränkt ausüben.
Der Gesetzgeber hat im Nebentätigkeitsrecht (LBG-NRW: §§ 48 - 58 und Nebentätigkeitsverordnung - NtV -) Normen aufgestellt, die sowohl von Beamten als auch von Tarifbeschäftigten (§ 3 TV-L) bei Aufnahme einer Nebentätigkeit zu beachten sind.
Es ist allerdings nicht jede nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Nebentätigkeit zu bezeichnen.
Folgende Tätigkeiten bzw. Funktionen gelten nicht als Nebentätigkeiten:
- Mitglieder von Vertretungen und Ausschüssen von Bezirksvertretungen, Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden,
- Tätigkeiten als ehrenamtliche Richter,
- Pflegepersonen von pflegebedürftigen Angehörigen oder von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist,
- ehrenamtliche Angehörige von Organisationen für den Feuerschutz oder bei Abwehr von Gefahren.
Eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vorschriften liegt auch nicht vor, wenn die Tätigkeit sich aus dem Hauptamt ergibt. Hier handelt es sich um Mehrarbeit, für die besondere Vorschriften gelten.
Bei den Nebentätigkeiten gibt es Tätigkeiten, die
- genehmigungspflichtig sind,
- allgemein genehmigt sind,
- genehmigungsfrei sind.
Welche Bedingungen im Einzelnen bei einer Nebentätigkeit zu beachten sind, soll nachfolgende Übersicht verdeutlichen.
Wer erteilt die Genehmigung?
(§ 3 ZuständigkeitsVO – BASS 10-32 Nr. 44; § 52 LBG; § 6 NtV)
Soweit Beamte nicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit verpflichtet sind (§ 48 LBG), bedarf es gemäß § 49 LBG der vorherigen Genehmigung in den dort genannten Fällen, soweit sie nicht nach § 7 NtV allgemein genehmigt sind. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit erfolgt durch die Dienstvorgesetzten (Schulaufsichtsbeamten). Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind schriftlich an das Schulamt bzw. an die Bezirksregierung zu richten. Die Anträge sind ggf. auf einem entsprechenden Formblatt zu stellen. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Für jede Nebentätigkeit muss die Genehmigung einzeln beantragt werden; diese ist auf längstens fünf Jahre befristet.
Der Beamte oder die Beamtin hat Nachweise über Art und Umfang zu erbringen, sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit. Nach der Genehmigung einer Nebentätigkeit sind der Dienststelle eventuelle Veränderungen bezüglich der Angaben im Antrag zu melden. Auch die Beendigung der Nebentätigkeit ist anzuzeigen. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit erfolgt schriftlich.
Wann wird eine Genehmigung versagt?
(§ 49 LBG; § 6 NtV)
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten, seitens des Beamten oder der Beamtin besteht kein Rechtsanspruch.
Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen oder auch zu widerrufen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Ein solcher Versagungsgrund liegt gem. § 49 Abs. 2 LBG insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
- nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
- die Unparteilichkeit oder die Befangenheit des Beamten beeinflussen kann,
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein Versagungsgrund gilt in der Regel als gegeben, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Die Versagung oder der Widerruf einer Genehmigung der Nebentätigkeit bedarf der Schriftform und unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.
Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?
(§§ 49, 51 LBG; § 6 NtV)
Nachfolgende Nebentätigkeiten müssen grundsätzlich vor Aufnahme genehmigt werden:
- die Übernahme einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
- die Übernahme eines Nebenamtes,
- die Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung,
- die gewerbliche Tätigkeit oder Mitarbeit in einem gewerblichen (auch eigenen) Betrieb,
- die Ausübung eines freien Berufes,
- Eintritt in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eine Gesellschaft oder eines Unternehmens,
- Vortragstätigkeiten gegen Vergütung, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird,
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten können genehmigungspflichtig sein, wenn vertragliche Bindungen für einen längeren Zeitraum bestehen.
Nebentätigkeiten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den dienstlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.
Sie sind allgemein genehmigt, sofern
- sie einen geringen Umfang haben,
- dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen,
- keine Vergütung gewährt wird oder
- die Vergütung den Betrag von insgesamt 100 € monatlich nicht übersteigt.
Welche Tätigkeiten sind genehmigungsfrei?
(§ 51 LBG)
Nicht jede Nebentätigkeit muss vorher genehmigt werden. Genehmigungsfrei sind ─ sofern sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen ─ z. B.:
- die Verwaltung des eigenen Vermögens,
- schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten, sofern sie nicht aufgrund vertraglicher Bindungen über einen längeren Zeitraum oder gegen Vergütung erbracht werden,
- mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit,
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
- unentgeltliche Tätigkeiten in Organen von Genossenschaften,
- Vortragstätigkeiten, sofern sie nicht ein Sachgebiet in Fortsetzung einem gleichbleibendem Personenkreis vermitteln (z. B. Volkshochschulkurs).
Welche Nebentätigkeiten sind anzuzeigen?
(§ 10 NtV)
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten wie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und Vortragstätigkeiten, die er gegen Vergütung ausüben will, dem Dienstvorgesetzten (Schulaufsicht) vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er Nachweise über Art und Umfang sowie über Entgelte und geldwerte Vorteile zu erbringen. Die Anzeigepflicht soll dem Dienstvorgesetzten einen Überblick über die tatsächlichen Belastungen des Beamten verschaffen. Die Anzeigepflicht erübrigt sich nicht dadurch, dass eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen wurde, oder die Nebentätigkeit der Dienststelle in Folge einer Vergütungszahlung oder aus anderen Gründen bereits bekannt ist (Leitung eines Silentiums, Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen).
Wann ist eine Aufstellung der Nebeneinnahmen vorzulegen?
(§ 53 LBG, §§ 13, 15 NtV)
Der Beamte hat am Jahresende seinem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung daraus vorzulegen, die er für
- eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit erhalten hat,
- eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit erhalten hat, soweit es sich um
- eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
- eine mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit oder
- eine Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in Organen von
Selbsthilfeeinrichtungen
handelt, wenn die Vergütung insgesamt 1.200 € im Jahr übersteigt.
Zu melden sind die Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Nebentätigkeit im Zusammenhang stehenden notwendigen Aufwendungen (Fahrt- und Materialkosten usw.), wenn sie nicht erstattet wurden.
Die jährlichen Einnahmen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen die Höchstgrenze von 10673,79 € nicht übersteigen.
Sind die Einkünfte dennoch höher, so sind die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Beträge an den Dienstherrn abzuführen.
Welche Sondervorschriften gelten für
a) Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 (voraussetzungslos)
Bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63 LBG darf der Beamte eine Nebentätigkeit in dem Umfang ausüben, wie sie vollbeschäftigten Beamten zugestanden wird. Als zeitliche Begrenzung wird hier ein Fünftel der Zeit eines vollbeschäftigten Beamten zugrunde gelegt.
b) Beamte mit einer Freistellung gemäß § 64 (aus familiären Gründen)
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung gemäß § 64 LBG dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
c) Beamte mit einer Beurlaubung gemäß § 70 (arbeitsmarktpolitische Gründe)
Mit dem Antrag auf Beurlaubung gemäß § 70 LBG hat der Beamte eine Erklärung abzugeben, während der Beurlaubung auf jede Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu verzichten. Auf Antrag können von dieser Vorschrift Ausnahmen grundsätzlich zugelassen werden.
d) Ruhestandsbeamte
Ein Ruhestandsbeamter, der außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung aufnehmen will, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Dienstjahren im Zusammenhang steht, hat diese Beschäftigung dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen (§ 52 LBG).
Die Anzeigepflicht entfällt
- grundsätzlich nach fünf Jahren bzw.
- nach drei Jahren seit Beendigung des aktiven Dienstes bei Beamten, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden.
Die Beschäftigung ist für den obigen Zeitraum der Anzeigepflicht zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wer wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten ist und die Regelaltersgrenze noch nicht vollendet hat, muss dann, wenn aus einer Erwerbstätigkeit weitere Einkünfte erzielt werden, eine Kürzung der Pension hinnehmen, wenn dadurch die eigene Pension plus die Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit die Höchstpension von 71,75 % um mehr als 525 € überschritten wird.
Wer vorzeitig aufgrund der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand tritt, darf durch Pension und Erwerbseinkommen zusammen keine höheren Einkünfte als die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (100%-Grenze) erzielen. Ansonsten erfolgt eine Kürzung der Pension auf diese Grenze.
Sobald ein Ruhestandsbeamter die Regelaltersgrenze erreicht hat, ergibt sich bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst die zuletzt genannte Grenze. Eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes führt dann zu keiner Kürzung der Pension.
Quelle: VBE-Kompakt VBE-NRW