Mitwirkungsgremien19.09.2022
Im folgenden finden Sie eine Aufzählung der einzelnen Gremien

Klassenpflegschaft § 73 SchulG :

                Eltern der Schüler der Klasse bestimmen mit über:

  •      Art und Umfang der Hausaufgaben, Klassenarbeiten, Auswahl der Unterrichtsinhalte,  Durchführung der Leistungsüberprüfung,  Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, Mitarbeit von Eltern, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Schulfahrten, Schulwanderungen: ziel, Programm und Dauer, Betreuung von Schülern vor und nach dem Unterricht, Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten, Wählen 1 Vorsitzende/n + 1 VertreterIn (Schulpflegschaft)

• Schulpflegschaft § 72 SchulG

                Vorsitzender der Klassenpflegschaften bestimmen mit über:

  •       Förderung und Gestaltung des Bildungs-und Erziehungsauftrages d.h. Beratung über Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte  Anwendung der Methoden Unterrichtsverteilung und Einrichtung von Kursen, Fragen der Erziehung,  Wahl der Elternvertreter für den Schulpflegschaftsvorstand+Schulkonferenz+ Fachkonferenzen+LER+Stadtschulpflegschaft Vorschläge für Lehrerteilkonferenz + Eilausschuss + weitere Ausschüsse; Wählen 1 Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertreter

 

  • Schulkonferenz  §§ 65, 66 Abs.3, 67 SchulG

                Aufgaben: § 65 SchulG z.B. Erlass einer Schulordnung, Schulhaushalt etc. § 67 SchulG  Errichtung von Teilkonferenzen etc. gewählte Vertretung der Eltern bestimmen mit

• Fachkonferenzen  § 70  Abs. 1 SchulG

                Sie beraten und setzen um: fachliche und unterrichtliche Inhalte und Organisation Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und –ergebnisse, die Rechenschaftslegung bezüglich der o.g. Punkte, Grundsätze der Leistungsbewertung Vorschläge zur Anschaffung von Lernmitteln

• Klassenkonferenz  §71 SchulG

                entscheidet über Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Berät über Leistungsstand, trifft Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse, Arbeits- und Sozialverhalten und besondere Leistungen


• Teilkonferenz  § 53 Abs.7 SchulG

                entscheiden über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 und 4 SchulG

Abgabe von Stellungnahmen

• Unterbreitung von Vorschlägen

• Anspruch auf erforderliche Information, ggf. schriftlich

• Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung

• Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel


VBE-NRW 2022



URL dieses Artikels: ../index.php


copyright © 2001 - 2012 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW