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Klassenfahrten für Teilzeitbeschäftigte11.05.2012
Zunächst gilt der Wandererlass des MSJK v. 10. 4. 2003 -224.6.08.01.18/37591/03. Darin heißt es: Nr. 4.1 Abs.1 Satz 3 Sätze 4 und 5: „Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS 21 – 02 Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen “ ABl. NRW. 5/03 S. 159.

 

Der Verweis auf die ADO beinhaltet, dass bei Schulwanderungen und Schulfahrten die Reduzierung nur durch die Zahl der Veranstaltungen erfolgen kann und nicht durch eine Kürzung der Veranstaltungstage.

 

Tarifbeschäftigte Lehrer/innen

Tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.8.2001 (Az. 5AZR 108/00 BAGE 84,335) festgelegt.  

Wichtig

Nach einem Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm hat eine tarifbeschäftige Lehrkraft zudem Anspruch auf Reisekostenerstattung

Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 03.02.2011 das Berufungsverfahren 11 Sa 1852/10 entschieden, in dem es um die Erstattung von Reisekosten für eine angestellte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst geht.

Hierbei hatte eine Gesamtschullehrkraft auf Reisekostenerstattung geklagt. Diese hatte jedoch zuvor in dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärt, dass Sie auf die Zahlung verzichte, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.

Die erstinstanzlichen Urteile lehnten eine Erstattung zunächst ab. Erst bei der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts hatte die Lehrkraft Erfolg. Diese hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Aufgeführt wurde dazu, dass eine tarifbeschäftigte Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz hat. Dieses sieht zwar die Möglichkeit vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf kann sich das beklagte Land aber dann nicht berufen, wenn die Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist und damit treuwidrig ist. Dieser Fall lag nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm im Vorliegenden vor, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

Verbeamtete Lehrer/innen

Leider gilt dies noch nicht für die verbeamteten Teilzeitkräfte. Dennoch gibt es eine Chance, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten:

Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.09.2004 – 2C61.03- beschlossen, dass für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Dies Urteil führt aus, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet werden, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann.  Dies ist nach Auffassung des VBE in der Praxis aber häufig der Fall. Eine Vergütung sollte daher auch hier erfolgen.

Unser Tipp:

Beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sollten auch eine zusätzliche Bezahlung beantragen und sich dabei auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Außerdem können sie sich auf die Rechtsprechung für Tarifbeschäftigte berufen. Der Antrag ist formlos auf dem Dienstweg zu stellen.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW



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