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Elternzeit und Mutterschutz24.10.2022
Stand 2022
Vorzeitige Beendigung einer Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes Im Schulbereich galt nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), dass die Elternzeit zwar wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden kann, aber erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist für das weitere Kind. Dies bedeutet, dass die Mütter während der Mutterschutzfrist dann wenn sie nicht berufstätig sind, keine Besoldung erhalten, sondern lediglich ein geringfügiges Mutterschaftgeld in Höhe von 13 € am Tag.

Nach der Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 04.08.2011 wird diese Regelung in Umsetzung des EuGH-Urteils C-116/06 vom 20.09.2007 nun nicht mehr angewandt.

Das Urteil des EuGH verweist darauf, dass der § 16 des BEEG dem europäischem Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Es gilt daher ab sofort folgende Regelung:

Der Antrag von Beamtinnen auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes ist stattzugeben, wenn die Beamtin dadurch für die Zeit des Mutterschutzes einen Anspruch auf Besoldung erlangen möchte.

Der VBE hat sich seit langer Zeit dafür eingesetzt, die Benachteiligung von Beamtinnen abzuschaffen, die aufgrund der kurzen Geburtenfolge um den Anspruch auf Besoldung in der neuen Mutterschutzfrist gebracht wurden. Wir begrüßen daher die nun erfolgte Regelung durch das Schulministerium und sehen einer gesetzlichen Verankerung entgegen.

 

VBE-NRW



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