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Widersprüche und Beschwerden bei Leistungsbewertungen und Versetzungen16.05.2012
1. Vorbemerkung 2. Verwaltungsakte 3. Rechte der Beteiligten 4. Rechtsbehelfsbelehrung 5. Bekanntgabe und Zustellung 6. Behandlung von Widersprüchen 7. Vorläufiger Rechtsschutz 8. Beschwerden Anlage 1: Übersicht über die erforderlichen Unterlagen Anlage 2: Stellungnahme der Fachlehrer

 

Neben ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen Schulen auch Aufgaben ei-ner Verwaltungsbehörde wahr. Sie sind somit befugt, durch hoheitliche Entscheidun-gen die Rechtsposition von Schülerinnen und Schülern, u.a. anderem bei der Verga-be von

Noten und Zeugnissen sowie Abschlüssen,

zu beeinflussen. Es ist daher erforderlich, dass die Schulen nach den rechtlichen Vorgaben, Ansprüchen und Er-fordernissen handeln.

Ein Problem stellt dabei die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen, sog. Realakten dar. Die folgenden Regelungen und Hinweise sollen zu einer Klärung und einer Beschleunigung beitragen

2. Verwaltungsakte

Ein Widerspruch und somit auch Widerspruchsverfahren sind nur gegen einen Ver-waltungsakt möglich. Ein Verwaltungsakt (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG -) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Insbesondere bei Leistungsbewertungen und Versetzungsentscheidungen bereitet die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, in der Schulpraxis oft größere Schwierig-keiten.

Die wichtigsten Verwaltungsakte in diesem Bereich sind:

  1. Versetzungsentscheidungen und Zeugnisse
  2. Entscheidungen bei Nachprüfungen
  3. Zulassungen zum Abitur
  4. Überweisung/Übergang in eine andere Schulform zum Ende der Erprobungsstufe
  5. Wechsel der Schulform
  6. Erteilung von Abschlüssen und Berechtigungen

Dagegen stellen Noten in einzelnen Fächern grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar, sondern sind sog. Realakte. Dieses begründet sich darin, dass eine Rechtswir-kung erst von der Entscheidungen (z.B. Versetzung) ausgeht, die auf den einzelnen Noten beruht.

Deshalb ist gegen Noten nur die Beschwerde möglich (s. Nr. 8).

Ausnahmen

gelten jedoch dann, wenn Noten eine unmittelbare Auswirkung auf die weitere Schullauf-bahn oder eine besondere Bedeutung für das künftige Berufsleben haben. Gleiches gilt für Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen. Eine weitere Ausnahme gilt für Noten in der gymnasialen Oberstufe und im Abitur. Die Verwal-tungsaktqualität ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 1 der Verord-nung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt). Dies gilt entsprechend auch für Berufskollegs.

Die beiden folgenden Tabellen geben eine Übersicht über den Rechtscharakter und die Rechtsbehelfe gegen die einzelnen Maßnahmen:

 

 

Sekundarstufe I und II ohne Abiturbereich

Sachverhalt

Rechtscharakter

Rechtsbehelf

Einzelnote (Klassenarbeit, Test, Klausur, mündliche Note etc.)

 

Realakt

 

Beschwerde

Halbjahreszeugnis bis Klasse 9

 

Realakt

 

Beschwerde

Halbjahreszeugnis Klasse 10

häufig Bewerbungszeugnis !

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Versetzungszeugnis

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Abschlusszeugnis / Abgangszeugnis

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Einzelnoten auf Zeugnissen (Halbjahres-zeugnis Kl. 10, Versetzung, Abschluss)

Bedeutung für berufliche Laufbahn !

Verwaltungsakt (als Teil des Zeug-nisses)

 

wie Wider-spruch gegen Zeugnis zu werten

Nichtbestehen der Nachprüfung

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Kursabschlussnoten der Jahrgangsstufen

12/13 I der gymnasialen Oberstufe

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten

- auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten

auf sonstigen Zeugnissen

 

Realakt

 

Beschwerde

Zuweisung zu Erweiterungskursen an Ge-samtschulen

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Abiturbereich

Sachverhalt

Rechtscharakter

Rechtsbehelf

Kursabschlussnoten in 13 / II

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Schriftliche Prüfung

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Mündliche Prüfung

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Noten der Abiturprüfung nach (Nicht-) Zuer-kennung der allgemeinen Hochschulreife

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten

auf dem Zeugnis der allgemeinen Hoch-schulreife

 

Verwaltungsakt

 

Widerspruch

Die Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften durch die Schule erleichtert allen Beteiligten ihre Tätigkeiten und ermöglicht eine zügige Bearbeitung. Außerdem lässt sich eine Entscheidung, die auf einem ordnungsgemäßen und begründeten Vorgehen der Schule beruht, besser gegenüber den Betroffenen (und vor
Gericht) vertreten. Offenheit, Transparenz und kooperativer Umgang zwischen den am Schulleben Beteiligten helfen, eine Vielzahl von Beschwerden und Widersprü-chen schon im Vorfeld zu vermeiden.
Zum Verfahren bei Widersprüchen gegen die Bewertung der Leistungen in der zentralen Abiturprüfung verweise ich zusätzlich auf die nachstehenden Rege-lungen:
Abiturarbeiten mit Erst- und Zweitkorrektor an derselben Schule Das Verfahren richtet sich nach Ziffer 43.22 der VV zu § 43 Abs. 2 APO-GOSt. Die Schulen berichten der oberen Schulaufsichtsbehörde über die bei ihr eingelegten und von ihr abschließend erledigten Widersprüche.
Abiturarbeiten mit Zweitkorrektor an einer anderen Schule, aber ohne Drittkor-rektur Die Schule meldet die Widersprüche nach Eingang direkt der Bezirksregierung. Von dort wird ihr die Anschrift der Schule mitgeteilt, an welcher der Zweitkorrektor er-reichbar ist. Der Zentrale Abiturausschuss leitet den Widerspruch dem Erstkorrektor und der Schule des Zweitkorrektors mit der Bitte um Stellungnahme der Korrektoren bis zu einem von der Bezirksregierung vorgegebenen Termin zu. Beide Korrektoren prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Widerspruchsargumente zu einer anderen Bewertung kommen können. Die Stellungsnahmen werden dem Zentralen Abiturausschuss zur Prüfung vorgelegt, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Hat mindestens einer der beiden Kor-rektoren die Note angehoben, wird die abschließende Note wiederum entsprechend § 34 Abs. 2 Nr. 1 APO-GOSt ermittelt. Kann dem Widerspruch nicht bzw. nur zum Teil abgeholfen werden, legt die Schule diesen der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor und teilt dies dem Widerspruchsführer mit.
Abiturarbeiten mit Drittkorrektur (Abweichung um mindestens vier Notenpunk-te) Die Schule meldet die Widersprüche nach Eingang direkt der Bezirksregierung. Von dort wird ihr die Anschrift der Schule mitgeteilt, an welcher der Zweitkorrektor er-reichbar ist. Der Zentrale Abiturausschuss leitet den Widerspruch dem Erstkorrektor und der Schule des Zweitkorrektors mit der Bitte um Stellungnahme der Korrektoren bis zu einem von der Bezirksregierung vorgegebenen Termin zu. Beide Korrektoren prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Widerspruchsargumente zu einer anderen Bewertung kommen können.
a)
Hebt mindestens einer der beiden Korrektoren die von ihm gegebenen Benotung mit der Folge an, dass eine Abweichung von mindestens vier Notenpunkten nicht mehr vorliegt, ermittelt der Zentrale Abiturausschuss die Note nach § 34 Abs. 1 APO-GOSt und prüft, ob dem Widerspruch damit abgeholfen werden kann. Kann dem Widerspruch nicht bzw. nur teilweise abgeholfen werden, legt die Schule diesen der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor und teilt dies dem Widerspruchsführer mit.
b)
Bleiben beide Korrektoren bei ihrer Bewertung, so werden die Stellungnahmen der Bezirksregierung vorgelegt, welche sie an den Drittkorrektor weiter leitet. Die-ser prüft, ob er unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer anderen Be-wertung kommen kann. Hebt er die Note an, wird der Vorgang dem Zentralen Abi-turausschuss zugeleitet. Dieser prüft, ob dem Widerspruch damit abgeholfen werden kann. Bleibt der Drittkorrektor bei der Benotung, teilt die Schule dem Wi-derspruchsführer mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte und legt ihn der Bezirksregierung als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.
3. Rechte der Beteiligten
Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben in einem Wider-spruchsverfahren, aber auch schon vor Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmte Rechte.
So ist das Recht auf Akteneinsicht ist ein wichtiges Verfahrensrecht, damit die Be-teiligten ihre Interessen angemessen vertreten können. Diesen Anspruch können sie grundsätzlich jederzeit wahrnehmen. Im Laufe eines Widerspruchsverfahrens können Beteiligte die relevanten Akten einsehen, soweit diese nicht der unmittelbaren Vorbe-reitung einer Entscheidung dienen oder es sich um den Entwurf einer Entscheidung handelt.
Die Schule kann die Einsicht in bestimmte Teile von Akten verweigern, insbesondere wenn dadurch berechtigte Interessen Dritter gefährdet werden. Im Zweifel sollte die Einsicht aber zugunsten der Betroffenen zugelassen und ggfls. die Namen sowie die
anderen persönlichen Daten Dritter durch Schwärzung oder dergleichen anonymisiert werden. Die Einsichtnahme in Akten soll großzügig gewährt werden, da spätestens im Klageverfahren die Betroffenen alle dem Gericht vorliegenden Akten einsehen dürfen.
Aber auch aufgrund des Gebots der Offenheit und Transparenz sollten Schulen die Ausschlussgründe nicht zu streng auslegen, um mögliche Beschwerden und Wider-
sprüche zu vermeiden, die lediglich aufgrund einer unzureichenden Kenntnis der Entscheidungsgründe erfolgen.
Grundsätzlich liegen Form, Zeit und Ort im Ermessen der Schule. Daher können den Betroffenen Akten auch als Kopie ausgehändigt werden. Die Kosten hierfür müssen sie zunächst selbst tragen, können diese aber gegebenenfalls bei erfolgreichem Wi-derspruch vom Schulträger erstattet bekommen.
Das Informationsfreiheitsgesetz NRW erweitert unter den dort genannten Vorausset-zungen den Zugang zu amtlichen Informationen (siehe hierzu auch unsere Rundver-fügung zum IFG NRW vom 14.1.2002).
Es stellt sich häufig die Frage, ob ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden darf. Zwar sind Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen bei Verwaltungsverfahren im Schulbereich grundsätzlich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 14 VwVfG), jedoch gilt dies nur bis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Im Bereich der Leis-tungsbewertungen bedeutet dieses, dass ein Rechtsanwalt erst mit der Erhebung eines Widerspruchs tätig werden kann. Ihnen ist dann auch Akteneinsicht zu gewäh-ren. Eine Kostenübernahme erfolgt jedoch nur dann, wenn die Zuziehung notwendig war. Die Kostenentscheidung wird von der Schulaufsicht getroffen, die den Wider-spruchsbescheid erlässt. Im Falle der Abhilfe durch die Schule hat diese selbst über die Notwendigkeit der Hinzuziehung und die Kosten zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in einem Widerspruchsverfahren muss in der Regel als notwendig angesehen werden.
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Beteiligung eines Rechtsanwalts oder die Er-stattungsfähigkeit von Kosten sollte Rücksprache mit der Schulaufsicht genommen werden
Schule und Schulaufsicht sind im Übrigen dazu verpflichtet, Betroffene zu beraten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Das Halbjahreszeugnis enthält gem. § 50 Abs. 4 SchulG einen Vermerk über die et-waige Gefährdung der Versetzung. Falls dieser fehlt, entsteht aber kein Anspruch auf Versetzung. Wenn die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet ist, dann sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und auf die Folgen einer et-waigen Nichtversetzung hinzuweisen. Erfolgt keine Benachrichtigung, entsteht dar-aus kein Anspruch auf Versetzung. Die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt. Die Schule muss unter Umständen beweisen, dass die Benachrichtigung den Eltern zugegangen ist. Die Schule sollte sich daher die Kenntnisnahme bestätigen lassen.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern entfällt die Benachrichtigungspflicht.
Spezielle Einzelheiten regeln die verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsordnun-gen.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Einem Verwaltungsakt soll eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Da die Entscheidung damit noch länger angegriffen werden kann, be-steht länger Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.
Musterformulierung für eine Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (bei formeller Zustellung: nach Zustellung) Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der ... (Name und volle Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu er-klären.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden."
5. Bekanntgabe und Zustellung
Ein Verwaltungsakt wird mit der Bekanntgabe an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin / den volljährigen Schüler wirksam. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe beginnt die Widerspruchsfrist.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt ge-geben. Diese Drei-Tages-Fiktion kann aber vom Betroffenen angezweifelt werden. Die Beweislast liegt dann bei der Schule.
Daher empfiehlt sich trotz der Kosten in Zweifelsfällen eine förmliche Zustellung mit Postzustellungsurkunde / mit Empfangsbekenntnis / mit Einschreiben mit Rück-schein, so dass der Zeitpunkt der Zustellung eindeutig nachgewiesen werden kann.
6. Behandlung von Widersprüchen
Jede Eingabe, die sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, ist als Widerspruch zu werten. Die Eingabe muss nicht als Widerspruch bezeichnet werden, sondern die Qualifizierung hängt von dem tatsächlichen Begehren des Adressaten des Verwal-tungsaktes ab.
Eine besondere Begründung eines Widerspruches ist nicht zwingend, sollte aber un-ter Fristsetzung nachgefordert werden, da sich die Schule nur dann mit den Argu-menten des Widerspruchsführers auseinander setzen kann. Eine Frist von maximal drei Wochen ist sachgerecht. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass anderen-falls nach Aktenlage entschieden wird.
Dem Widerspruch wird entweder durch die Schule abgeholfen oder er wird der zu-ständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Über Abhilfe oder Vor-lage entscheidet die Schulleitung, die Fachlehrkraft oder das Gremium, die/das den Verwaltungsakt erlassen hat (für Noten der schriftlichen Abiturprüfung vgl. Nr. 43.22 der Verwaltungsvorschrift zur APO-GOSt).
Widersprüche sind umgehend zu behandeln; sie sind spätestens vier Wochen nach Eingang von der Schule zu bescheiden (Abhilfe bzw. Weiterleitung an die Bezirksre-gierung).
Die Schulaufsicht erlässt grundsätzlich einen Widerspruchsbescheid, und zwar ent-weder eine Stattgabe – wenn der Argumentation der Schule nicht gefolgt wird – oder eine Zurückweisung. Gegen diese Entscheidung ist sodann eine Klage beim Verwal-tungsgericht möglich.
Die Schulaufsichtsbehörde hat des Weiteren aber auch die Möglichkeit, die Schule auffordern unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen von der Schule der Widerspruchsbehörde vorgelegt werden müssen, richtet sich nach dem Gegenstand des Widerspruchs. Aus der beigefügten Anlage 1 ist ersichtlich, welche Unterlagen dieses im Einzelfall sind. Die Vollständig-keit dieser Unterlagen ist von der Schulleitung vor Abgang zu prüfen.
Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer müssen ihre Entscheidung in einer schriftlichen Stellungnahme einzelfallbezogen und ausführlich begründen. Dabei sollen die ver-schiedenen Aspekte zum jeweiligen Unterricht und der Situation der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers Berücksichtigung finden (siehe Anlage 2).
Gerade die Begründungen der Noten "mangelhaft" und "ungenügend" bedürfen be-sonderer Sorgfalt. Keinesfalls reichen kurze pauschale Aussagen aus. In der Stel-lungnahme muss auf die Qualität der Mitarbeit eingegangen werden. Der Fachlehrer braucht zwar keine ausführliche "Buchführung" über jede Unterrichtsstunde zu erstel-len. Es sind aber konkrete Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Notenbildung nachvollziehen lässt (siehe Anlage 2).
Fehlende mündliche Mitarbeit darf nicht von vornherein als Leistungsverweigerung angesehen werden, vielmehr soll die Bewertung der Schulform, der Jahrgangsstufe und der oft schwierigen persönlichen Situation der Schülerinnen und Schüler ange-messen sein. Bei der Leistungsbewertung geht es um eine transparente und gerech-te Entscheidung, die sich an den lehrplangerechten Lernzielen des Unterrichts orien-tiert und auf der Grundlage der im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruht. Im Bereich der Mitarbeit im Unterricht außerhalb von Klassenarbeiten und Klausuren gilt, dass die Notenfindung am Ende eines jeden Halbjahres ein kriterien-orientierter, auf kontinuierlichen Beobachtungen beruhender Prozess ist, der auf ei-ner aussagekräftigen, Zufälligkeiten möglichst ausschließenden Zahl von beobachte-ten Schülerleistungen und deren Entwicklung basiert. Gegebenenfalls sollte auch deutlich werden, dass schwache oder in einem persönlich schwierigen Umfeld le-bende Schülerinnen und Schüler ausdrücklich gefördert worden sind und auch die Chance zu einem vorbereitenden umfangreicheren mündlichen Beitrag zu unter-schiedlichen Anforderungsbereichen erhalten haben.
Protokolle über mündliche Prüfungen müssen wie Bewertungen von Klassenarbeiten die Aufgabenstellung, die Anforderungen sowie die erbrachte Leistung erkennen las-sen. Im Interesse der Lesbarkeit sind handschriftliche Protokolle zu vermeiden.
Die Stellungnahmen der Lehrkräfte sind von diesen grundsätzlich mit Datumsangabe zu versehen und zu unterschreiben.
7. Vorläufiger Rechtsschutz
Ein Widerspruch gegen die Nichtversetzung führt nicht dazu, dass der Schüler bzw. die Schülerin am Unterricht der nächst höheren Klasse teilnehmen darf, weil sich da-durch über den Schutz der bisherigen Rechtsstellung der Schülerin oder des Schü-lers hinaus ihre bzw. seine Rechtsstellung verbessern würde. Gleiches gilt bei Nicht-zulassung zu einer Prüfung (z.B. Abiturprüfung) und Nichterreichen eines Abschlus-ses.
Die Betroffenen können jedoch im vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen und damit gegebenenfalls die vorläufige Teilnahme erreichen. Hierauf sollte durch eine Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden.
8. Verfahren bei Beschwerden
Gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Schulbereich, die keine Verwaltungsak-te sind, können Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist an keine Form und Frist gebunden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Wenn die Schule der Beschwerde nach nochmaliger Befassung nicht stattgibt und die Eltern weiter eine Überprüfung wünschen, leitet die Schulleitung die Beschwerde mit den erforderlichen Unterlagen (v.a. Beschwerdeschreiben, Stellungnahme der Schulleitung und der beteiligten Lehrer) an die Schulaufsicht weiter.
Der Beschwerdeführer erhält eine Abgabenachricht, die keiner Begründung bedarf.
Die Schulaufsicht entscheidet über die Beschwerde und teilt dies dem Beschwerde-führer mit.
Die Entscheidung der Schulaufsicht ist ebenfalls kein Verwaltungsakt und kann
daher nicht per Widerspruch angefochten werden.


Anlage 1 – Übersicht über die erforderlichen Unterlagen


I. Stets vorzulegen sind


1.
Vorlagebericht der Schulleitung
2.
Widerspruchs- bzw. Beschwerdeschreiben
3.
Vollständig ausgefülltes Schülerstammblatt (Ablichtung)
4.
Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation in der betreffenden Klasse oder Kursgruppe
5.
Stellungnahme des Fachlehrers, die den Anforderungen der Anlage 2 Rechnung trägt
6.
zusätzlich für Berufskollegs: - Beschluss der Bildungsgangkonferenz über Art und Umfang der Leistungs-nachweise -Information zum Bildungsgang (nicht als Abkürzung angeben)


II. Zusätzlich vorzulegen sind bei
1. Einzelnoten
a)
Klassenbuch/ Kursmappe (Ablichtung)
b)
Klassenarbeiten/Klausuren (möglichst Origianl)
o
vollständige Aufgabenstellung, ggf. in der Bearbeitung des Schülers
o
Arbeitsmaterialien
o
Ggf. Erwartungshorizont / Beurteilungskriterien
o
Angabe zu den benutzten Hilfsmitteln
o
Angabe zur Dauer der Arbeit o Notenspiegel


2. Versetzung
a)
Protokoll der Versetzungskonferenz
b)
Klassenbuch/Kursmappe (Ablichtung)
c)
Klassenarbeiten/Klausuren in den beanstandeten Fächern (wie bei Einzelnoten)
d)
Ggf. Mitteilungen an den Schüler/die Erziehungsberechtigen
e)
Protokoll der Versetzungskonferenz über Behandlung des Widerspruchs


3. Entlassung nach erfolgloser Wiederholung einer Klasse/Jahrgangsstufe
a)
Unterlagen wie bei Versetzung und
b)
Mitteilung an den Schüler/die Erziehungsberechtigten über die drohende Entlas-sung


4. Überweisung in eine andere Schulform während oder am Ende der Erprobungs-stufe
a)
Unterlagen wie bei Versetzung und
b)
Termine und Beratungsergebnisse aller Erprobungsstufenkonferenzen für den betreffenden Schüler
c)
Die während der Erprobungsstufe ergangenen schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungs- berechtigten
d)
Ggf. Vermerke über mündliche Beratung


5. Nichtbestehen der Nachprüfung
a)
Protokoll der Versetzungskonferenz (Auszug)
b)
Schriftliche Arbeit und Protokoll der mündlichen Prüfung
c)
Protokoll des Prüfungsausschusses über die Behandlung des Widerspruchs

6. Nichtzuerkennung des Abschlusses der Sekundarstufe I; Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss nach Klasse 10; Fachoberschulreife
a)
Unterlagen wie bei Versetzung
b)
Zeugnis (Ablichtung)


7. Zulassung zum Abitur
a)
Protokoll der 1.Sitzung des Zentralen Abiturausschusses
b)
Protokoll des Zentralen Abiturausschusses, den Widerspruch behandelnd
c)
Bei Belegungsdefizit
° Erklärung des Schulleitung über die erfolgte Information und Beratung
° Ggf. schriftliche Mitteilung über die vorhandenen Defizite
d)
Unterrichtung über Nichtzulassung


8. Entscheidung im Prüfungsverfahren (Gymnasien, Gesamtschulen, Berufkollegs)
a)
Protokoll des Zentralen Abiturausschusses zum Widerspruch
b)
Stellungnahme des Fachprüfers (Erst- und Zweitkorrektors bzw. Fachprüfungs-ausschuss)


8.1 Bei Anfechtung des Bescheids über Nichtbestehen/ der Berechnung der Punkt-zahlen im
Abiturbereich
a)
Übersicht über die Berechnung
b)
Stellungnahme des Zentralen Abiturausschusses
c)
Mitteilung über das Nichtbestehen

8.2
Bei Anfechtung der Beurteilung einer Abiturklausur
a)
Von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigter Vorschlag im Original mit sämtlichen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Anlagen
b)
Aufgabenstellung in der dem Prüfling vorgelegten Form
c)
Schriftliche Prüfungsarbeit mit Entwurf
d)
Niederschrift über die Prüfung
e)
Ggf. Begründung des Mehrheitsbeschlusses gem. § 34 Abs. 3 APO-GOSt


8.2 Bei Anfechtung der Beurteilung der mündlichen Abiturprüfung
a)
Niederschrift über die mündliche Prüfung
b)
Aufgabenstellung in der dem Prüfling vorgelegten Form
c)
Übersicht über die Kursinhalte der Jahrgangsstufen 12/I bis 13/II mit Angabe der für die Prüfungsaufgabe relevanten Inhalte
d)
Beschreibung der Leistungserwartung nach VV 37.45 APO-GOSt
e)
Niederschrift über die Aufsicht im Vorbereitungsraum


8.3
Widerspruch gegen Entscheidungen nach §§ 23, 24 APO-GOSt (Rücktritt, Er-krankung, Versäumnis, Täuschung/andere Unregelmäßigkeiten)
a)
Niederschrift über die Beratung des Zentralen Abiturausschusses und die getrof-fenen Beschlüsse
b)
Im Falle der mündlichen Prüfung Niederschrift des Fachprüfungsausschusses
c)
Niederschrift über den betreffenden Prüfungsteil
d)
Protokoll der Vernehmung
e)
Ggf. Unterlagen als Beweisstücke


8.4 Entlassung wegen Überschreitung der festgesetzten Verweildauer in der gymna-sialen Oberstufe
a)
Schülerstammblatt mit vollständig ausgefülltem Schullaufbahn- und Zulassungs-teil (Ablichtung)
b)
Ggf. Abiturunterlagen
c)
Stellungnahme der Schulleitung/ des Zentralen Abiturausschusses zur Möglich-keit einer Ausnahmeregelung
d)
Bei der Schule vorhandene Unterlagen, die eine Ausnahme begründen könnten
Anlage 2 – Stellungnahme des Fachlehrers


1.
Angaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen ( u.a. Lehrplanbezug der be-handelten Unterrichtsgegenstände, angestrebte Lernziele, geübten Methoden)

2.
Schriftliche Arbeiten
° Erläuterung der Leistungsanforderungen in den schriftlichen Arbeiten
° Angabe der Bewertungskriterien ( ggf. Konferenzbeschlüsse, Richtlinien und
Lehrpläne)
° Begründung der Notengebung
° Ergebnisübersicht mit Klassenspiegel und Notendurchschnitt


3.
Sonstige Leistungen/mündliche Mitarbeit
° Qualität der Unterrichtsbeiträge (konkrete Angaben)
° ggf. spezielle Leistungsnachweise ( z.B. Referate, Protokolle, künstlerisch-
praktische Arbeiten)
° Quantität und Kontinuität der Beiträge
° allgemeine Beteiligung (Lernwilligkeit und Lernbereitschaft, Selbstständig-keit,
Argumentationsweise, Methodenkompetenz usw.)
° individuelle Förderung des Schülers / der Schülerin

4.
Ablichtung der Notenaufzeichnung


5.
Stellungnahme zu den einzelnen Argumenten der/des Beschwerde- bzw. Wider-spruchsführerin/-führers.

 

VBE-NRW



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