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Schlagwort: Widerspruch - zurück zur Liste

Widerspruchsverfahren zur Leistungsbewertung26.06.2023
Erläuterungen zur Verfahrensweise bei Widersprüchen und Beschwerden zur Leistungsbewertung

Eine von der Schule getroffene Entscheidung, kann von der/ dem Betroffenen bzw. Vertretungsberechtigten mit einer Beschwerde oder einem Widerspruch angegangen werden.

Ein Widerspruch ist nur gegen eine schulische Entscheidung möglich, die ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW ist. Er muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung an der Schule eingelegt werden. Dies gilt auch für Ferienzeiten.

Bei einer Fristüberschreitung oder bei einer schulischen Entscheidung, die kein Verwaltungsakt ist, weil sie z. B. keine (unmittelbare) Rechtswirkung hat, kann lediglich eine Beschwerde erhoben werden. Der rechtliche Unterschied besteht darin, dass die Entscheidung über einen Widerspruch – im Gegensatz zu einer Beschwerde – über den Klageweg gerichtlich überprüfbar ist.

Im Falle einer Beschwerde bzw. eines Widerspruchs prüft zunächst die Schule, d. h. die Person oder das Gremium, die bzw. das die Entscheidung getroffen hat, inwiefern eine Abhilfe möglich ist.
Damit eine zeitnahe Prüfung erfolgen und die Argumente der Schülerin/ des Schülers bzw. ihrer/ seiner Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden können, sollte die Beschwerde/ der Wider-spruch eine Begründung enthalten und eindeutig zum Ausdruck bringen, wogegen sie/ er konkret gerichtet ist. Hierfür besteht auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht, wobei für Kopien die entstehenden Kosten verlangt werden können. Schüler und Erziehungsberechtigte können zudem eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wofür sie jedoch das Kostenrisiko tragen. Ein Recht auf Teilnahme an Prüfungen, Konferenzen, Gesprächen oder am Unterricht hat sie/ er hingegen nicht.
Wird dem Widerspruch bzw. der Beschwerde nicht stattgegeben, leitet die Schule den Vorgang – bei einer Beschwerde auf Verlangen des Beschwerdeführers – an die obere Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter. Dort erfolgt eine umfassende rechtliche und fachliche Überprüfung der schulischen Entscheidung.
Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht zu den Verfahren und den (von der Schule) vorzulegenden Unterlagen im Falle einer schulaufsichtlichen Prüfung:

Widerspruch Beschwerde
Verwaltungsakt <- Schulische Entscheidung -> kein Verwaltungsakt

Beispiele:
- Nichtaufnahme
- Nichtversetzung
- Nichtzulassung zum Abitur
- Nichtanberaumte Nachprüfung
- Entlassung
- Überweisung an andere Schulform
- Nichterteilung eines Abschlusses
- nicht erteilte Beurlaubung/ Befreiung
- erlassene Ordnungsmaßnahme
- Bewertungen von Abitur-, Abschluss- und
  Nachprüfungen
- Noten mit Rechtswirkung:
  - Noten auf Abgang-/Abschlusszeugnissen  
  - Kursabschlussnoten in der Q-Phase

Beispiele:
- Bemerkungen und Fehlstunden auf
  Zeugnissen
- Noten ohne Rechtswirkung:
  - Bewertung einer schriftlichen Arbeit/
   Klausur oder der sonstigen Mitarbeit
  - Zeugnisnoten ohne Auswirkung
    auf eine Versetzung/ Berechtigung
    oder einen Abschluss

Prüfung und Entscheidung des Widerspruchs/ der Beschwerde durch die Person bzw. das Gremium, die/ das die schulische Entscheidung getroffen hat
(Schulleiter/ -in, Fachlehrkraft, Konferenz, Zentraler Abiturausschuss)

Sofern bei einer (Abitur-) Prüfung eine externe Zweitkorrektur erfolgte bzw. eine Drittkorrektur erforderlich ist, ist bereits bei Eingang des Widerspruchs die obere Schulaufsicht zu kontaktieren!

                             Stattgabe
|
|
v
Abhilfe durch die Schule
Zurückweisung
|
|
v
Weiterleitung an die
obere Schulaufsicht
                   
    Prüfung und
Entscheidung durch die
obere Schulaufsicht

|
v
 
 

Rechtlich:
- Verfahrensfehler
- sachgerechte
  Entscheidung

Rechtliche und fachliche
Überprüfung der
schulischen Entscheidung
 <-                      ->

Fachlich:
- angemessene,
  lehrplankonforme
  Anforderungen und      Bewertungskriterien
- ausreichende
  Vorbereitung
- sachgerechte
   Korrektur

 

VORZULEGENDE UNTERLAGEN FÜR DIE SCHULAUFSICHTLICHE PRÜFUNG

  • Bericht der Schulleitung (sofern zutreffend, Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation der Klasse/ des Kurses, wie z. B. bei Lehrerwechsel oder Unterrichtsausfall)
  • Schülerstammblatt mit Übersicht über die Schullaufbahn
  • Widerspruchs-/ Beschwerdeschreiben
  • Stellungnahme der Person bzw. des Gremiums, die/ das die schulische Entscheidung getroffen hat
  • Bei Berufskollegs: Beschluss der Bildungsgangkonferenz über Art und Umfang der Leistungsnachweise, Information zum Bildungsgang

Quelle: Bezirksregierung Detmold 

Widerspruchverfahren zur Leistungsbewertung | Bezirksregierung Detmold (nrw.de)



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