Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen einen Anspruch auf Sonderzahlung.
Diese beträgt
für die Entgeltgruppe E 9 bis E 11 80 v.H.
für die Entgeltgruppe E 12 bis E 13 50 v.H. und
für die Entgeltgruppe 14 bis 15 35 v.H.
VBE-NRW