Mit der Neuregelung des Versorgungsgesetzes vom November 2000 kann es für über 50jährige Schwerbehinderte durch den Stichtag 16.11.00 zu erheblichen Nachteilen kommen, wenn die Schwerbehinderung erst nach diesem Stichtag festgestellt wird.
Die Schwerbehinderten-Eigenschaft entsteht unmittelbar kraft Gesetz, mit dem Eintritt einer Behinderung mit einem GdB von mindestens 50.
Unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt der Schwerbehinderung muss dieser "Schwerbehinderungseigenschaft" in einem geordneten Verfahren, auf eigenen Antrag des Behinderten, rechtssicher anerkannt werden. Dies ist jedoch nur ein deklaratorischer Vorgang.
Üblicherweise erfolgt die Anerkennung rückwirkend auf das Datum der Antragstellung.
Lagen die Erkrankungen/Behinderungen/Funktionsbeeinträchtigungen jedoch nachweisbar bereits früher vor, (z.B. vor dem 16.11.00), kann durch einen formlosen Antrag an die zuständige Versorgungsverwaltung die rückwirkende Feststellung der Behinderung beantragt werden. Bei Anerkennung können im Einzelfall erhebliche versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden.
In der Schwerbehindertenausweisverordnung § 6 (1) heißt es dazu: "... Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses [Anmerkung: Vermeidung von Versorgungsabschlägen] festgestellt worden, dass die Eigenschaften als schwerbehinderter Mensch ... bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können..."
Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen nach vier Jahren.
Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft handelt es sich aber nicht unmittelbar um die Feststellung eines Leistungsanspruchs.
Nach meiner Rechtsauffassung müsste eine rückwirkende Feststellung unbegrenzt ohne Verjährungsfrist möglich sein.
Voraussetzung ist selbstverständlich der Nachweis mit entsprechenden medizinischen Unterlagen.
Vielleicht bietet in einigen Fällen das Sozialgesetzbuch X
(§ 44ff) ( www.sozialgesetzbuch.de ) mit Aussagen zu Verfahrensfragen juristische Hilfen an.
Vorübergehende Zurückstufung
Wer vor dem 16.11.2000 das 50ste Lebensjahr vollendete, am 16.11.2000 schwerbehindert war, zwischendurch zurückgestuft wurde, bei der Vollendung des 60sten Lebensjahres aber wieder mindestens einen GdB 50 hat, kann ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand gehen, denn er erfüllte am 16.11.2000 und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung die "Bedingungen".
Quelle: Referat Schwerbehindertenrecht (Graskamp)