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Schlagwort: Sabbatjahr - zurück zur Liste

Teilzeitbeschäftigungs- u. Beurlaubungsmöglichkeiten etc Kompakt17.04.2023
Teilzeitbeschäftigung - Beurlaubung - Sabbatjahr - Altersteilzeit Stand 2023

 

Teilzeitbeschäftigung - Beurlaubung - Sabbatjahr - Altersteilzeit

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen können entweder zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) / §§ 11, 28 TV-L oder voraussetzungslos gemäß § 63 und § 70 LBG / §§ 11 TV-L beantragt werden.

Beurlaubungen sind dabei insgesamt auf maximal fünfzehn Jahre begrenzt. Für die Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Erziehungsurlaubszeiten oder Elternzeit werden nicht auf die Beurlaubungshöchstdauer angerechnet.

Die Inanspruchnahme des Sabbatjahres (bislang Jahresfreistellung, jetzt formell: Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 und die Altersteilzeit eine arbeitsmarktpolitische Version eines abgestuften Übergangs in den Ruhestand, die im § 66 geregelt ist.

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung werden dem Beamten nur auf Antrag gewährt. Anträge sollen ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Inanspruchnahme unter Angabe des gewünschten Zeitraumes auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung bzw. Schulämter gerichtet werden. Eine vorzeitige Rückkehr in die Vollbeschäftigung oder eine vorzeitige Aufstockung des Beschäftigungsumfangs ist aber nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Da dies den Lehrkräften oft aber nur dann zugestanden wird, wenn es aus Fürsorgepflicht geboten ist ─ und dazu muss dafür unter Umständen die finanzielle Situation dargestellt werden ─, empfiehlt es sich, sorgfältig zu prüfen, für welchen Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragt werden sollte. Dienstliche Gründe, wie der Bedarf an der Schule, können in der Regel nicht als wirksames Argument für eine vorzeitige Aufstockung genutzt werden.

Die im Folgenden aufgeführten Regelungen beziehen sich auf Beamte, gelten aber, wo es möglich ist, analog für Tarifbeschäftigte.

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung kann gemäß § 64 LBG NRW / §11 TV-L zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bewilligt werden. Der pflegebedürftige Angehörige muss aber nicht pflegebedürftig im Sinne der Regelungen der Pflegeversicherung sein und muss auch nicht im Haushalt des ihn betreuenden Beamten wohnen.

Eine Teilzeitbeschäftigung kann weiterhin voraussetzungslos gemäß § 63 LBG NRW / §11 TV-L gewährt werden. Formal heißt es weiter, dass dienstliche Gründe einer derartigen Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen dürfen. Aufgrund einer Mangelsituation in einigen Schulformen und Regionen werden voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigungen nicht mehr immer und überall genehmigt oder verlängert. Auch Schulleitungsfunktionen können im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. So gibt es immer häufiger Stellenausschreibungen für Schulleitungsstellen, in denen bereits in der Ausschreibung auf die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung hingewiesen wird.

Eine zeitliche Begrenzung für eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit gibt es nicht, sodass jemand im Grunde genommen während seines gesamten Berufslebens teilzeitbeschäftigt sein kann.

Bei Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der Pflichtstundenzahl reduziert werden. Der Umfang der Dienstpflichten der Teilzeitbeschäftigten soll grundsätzlich der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen. Eine überproportionale Belastung durch „Springstunden“ soll u. a. vermieden werden.

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Bezüge nur im Verhältnis der bewilligten Stundenzahl zur Pflichtstundenzahl gezahlt, dies gilt auch für die vermögenswirksame Leistung.

Während einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder während einer Elternzeit ist auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung möglich.

Teilzeitbeschäftigungen führen zu einer Minderung einer eventuellen Alters- und auch Schwerbehindertenermäßigung. Allerdings ist die Reduzierung um eine Stunde unschädlich. Wer seine Pflichtstundenzahl nur um eine Stunde absenkt, der kann dennoch die volle Stundenermäßigung erhalten.


   
Beschäftigungsumfang                                        Ermäßigungsstunden
                                                       aus Altersgründen                 wegen Schwerbehinderung

  ab 55. Lj. ab 60. Lj. 50 % GdB   70 % GdB 90 % GdB
Vollbeschäftigung  (1 Std.
Ermäßigung ist unschädlich)
1 3   2 3 4
Teilzeit mit:          
mindestens 75 % der 
Pflichtstundenzahl
0,5 3
mindestens 50 % der
Pflichtstundenzahl 
0,5 1,5   1   1,5 2

Beurlaubung

Eine Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 64 LBG NRW kann maximal bis zu fünfzehn Jahren bewilligt werden.

Sind diese Voraussetzungen der Betreuung nicht oder nicht mehr gegeben, so ist eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 70 möglich. Diese ist allerdings auf maximal sechs Jahre begrenzt. Auch darf eine Kombination dieser beiden Beurlaubungsmöglichkeiten eine Freistellung von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zur Zurruhesetzung möglich. Hier gibt es keine Begrenzung auf 6 Jahre, allerdings werden vorhergehende Beurlaubungen mitgezählt und unter Einbeziehungen dieser Beurlaubungen darf eine Höchstdauer von fünfzehn Jahren nicht überschritten werden.

Dieser Altersurlaub muss von Anfang an in einem Zuge bis zur Pensionsgrenze oder Antragsaltersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) beantragt werden.

Bei einer Beurlaubung bleibt das Dienstverhältnis bestehen, es entfallen aber die Bezüge.

Ein Beihilfeanspruch ist nicht gegeben, es sei denn, dass die Beurlaubung nach § 64 bewilligt wurde und die Beurlaubten keinen Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten haben und auch nicht über den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.

Während einer Beurlaubung nach § 64 ist zudem eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl möglich. Diese Zeit wird aber bei der Beurlaubungshöchstdauer als Beurlaubungszeit mitgezählt.

In den letzten Jahren sind Beurlaubungen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen weitgehend versagt worden. Als Ablehnungsgrund wird geltend gemacht, dass bereits im Gesetzestext vorgegeben ist, dass diese Beurlaubungen nur in Bereichen ausgesprochen werden können, in denen ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Die Dienststellen sehen in den Schulen eher einen Lehrermangel und versagen daher sowohl Neuanträge als auch Verlängerungen von Beurlaubungen gemäß § 70.

Sabbatjahr (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell)

Durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ist die Jahresfreistellung, wie sie offiziell hieß oder das Sabbatjahr, wie es allgemein genannt wird, flexibilisiert und umbenannt worden. Die Freistellungs- und Teilzeitmöglichkeit heißt jetzt Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote und damit eine einheitliche anteilige Besoldung. Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie in der Ansparphase bis maximal zur Vollbeschäftigung erhöht ist, wird sie in der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase entweder abgesenkt oder es erfolgt eine vollständige Freistellung.

Der Bewilligungszeitraum kann bis zu 7 Jahre umfassen und der durchschnittliche Beschäftigungsumfang darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten.

Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr.

Sollte die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell aus familiären Gründen vorgenommen werden, so kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Die nachzuholende Arbeitszeit muss dann im Anschluss daran geleistet werden.

Die Teilzeitquote darf auch weniger als 50 % betragen, allerdings wird dann der Bewilligungszeitraum auf die Höchstdauer für Beurlaubungen von 15 Jahren angerechnet.

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beginnt grundsätzlich jeweils am 1. August oder am 1. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar.

Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine Rückkehr an die bisherige Schule nicht mehr garantieren.

Die Bewilligung setzt voraus, dass dienstliche Gründe im Einzelfall nicht entgegenstehen.

Entgegenstehende dienstliche Belange sind insbesondere anzunehmen:

1. in der Regel bei einem begründeten entgegenstehenden Votum der Schulleitung.

2. in der Regel bei Anträgen von Lehrkräften an kleinen Schulen mit bis zu 20 Vollzeitlehrerstellen, wenn sich während der beantragten Freistellungsphase bereits eine andere Lehrkraft in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befindet,

3. bei Anträgen von Schulleiterinnen und Schulleitern, es sei denn, eine geeignete Vertretung in der Freistellungsphase ist zum Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt.

 

Durch die Flexibilisierung ist es also möglich z. B. ein halbes Jahr voll zu arbeiten und ein halbes Jahr freigestellt zu sein. Das Gehalt läge dann bei 50 %.

Wenn jemand 1 Schuljahr 80 % arbeitet und ein Schuljahr 40 %, so läge das Gehalt bei 60 %.

Die flexiblen Möglichkeiten zeigt auch folgendes Modell. Vier Schuljahre lang arbeitet man mit 75 % und zwei Schuljahre lang ist man freigestellt. Die Besoldung läge in der gesamten Zeit bei 50 %.

Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn zulässig. In diesem Fall und auch für den Fall, dass das Sabbatjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann (z. B. wegen vorzeitiger Pensionierung) erfolgt eine Nachzahlung der „angesparten“ Dienstbezüge.

Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wird während der Ansparphase und auch in der Ermäßigungsphase entsprechend ihrem Arbeitsumfang gewährt.

Die Inanspruchnahme des Sabbatjahres kann als Weg genutzt werden, um faktisch vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, wenn man nach dem Freistellungsjahr in den Ruhestand tritt.

Die theoretischen Möglichkeiten der neuen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sind also sehr variabel. Ob dies in der Praxis so zugelassen und umgesetzt werden kann, muss die Entwicklung zeigen.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit (ATZ) hat sich in den Anfangsjahren als eine äußerst beliebte Form der Teilzeitbeschäftigung gezeigt, mit der man entweder vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden konnte oder in den letzten Jahren vor der Pensionierung eine reduzierte Stundenzahl leisten musste.

Für Tarifbeschäftigte ist die ATZ zum 31.12.2009 ausgelaufen und bislang noch nicht weiter verlängert worden, sodass von diesem Personenkreis derzeit niemand mehr mit der ATZ beginnen kann. Eine Verlängerung des entsprechenden Tarifvertrags ist bislang nicht vereinbart worden und auch sehr ungewiss.

Für Beamtinnen und Beamte gab es bislang eine Befristung der ATZ, diese ist jetzt allerdings aufgehoben worden. Die Bedingungen gegenüber den vorherigen Regelungen haben sich jedoch sehr verschlechtert, sodass die ATZ nur noch begrenzt zu empfehlen ist.

Regelungen der ATZ im Einzelnen

  • Die ATZ kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach der Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden.
  • Während der Gesamtlaufzeit der ATZ muss eine Stundenzahl erbracht werden, die 65 % des durchschnittlichen Stundenumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ausmacht. Hinzu kommt noch, dass man für jedes Jahr ATZ ein Jahr lang auf die seit dem 55. Lebensjahr zustehende Altersermäßigung verzichtet haben muss. Falls dieser Verzicht nicht vorgenommen wurde, müssen diese Stunden während der ATZ zusätzlich geleistet werden.
  • Die ATZ kann dazu genutzt werden, um entweder in den Jahren vor der Zurruhesetzung die Stundenzahl zu reduzieren (Teilzeitmodell), oder um die Arbeitsleistung in einer Arbeitsphase zu komprimieren und so durch die anschließende Freistellungsphase ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu ermöglichen (Blockmodell).
  • Beim Teilzeitmodell kann man das Ende der ATZ noch offenlassen und sich während der ATZ entscheiden, ob man bis zur Altersgrenze arbeitet oder auf Antrag ─ unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags ─ vorzeitig in den Ruhestand tritt.
  • Auf die laufende Altersermäßigung muss während der ATZ verzichtet werden.
  • Als Ende der Gesamtlaufzeit der ATZ kann jedes Schulhalbjahresende ab der Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze gewählt werden.
  • Da die Altersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, muss diese Anhebung mitberücksichtigt werden. Wer vorzeitiger mit der ATZ aufhört, muss einen entsprechenden Versorgungsabschlag hinnehmen.
  • Die Zeit der ATZ wird zu 80 % als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist dabei der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ.
  • Die Besoldung macht 80 % der Nettobezüge aus, die sich ebenfalls aus dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ ergeben.
  • Wer während der ATZ dienstunfähig wird, erhält eine Nachberechnung und ggf. eine Nachzahlung der zu wenig erhaltenen Bezüge.
  • Während der ATZ reduziert sich die Kostendämpfungspauschale (KdP) bei der Beihilfe auf 65 %. Dies geschieht auch während der Arbeitsphase des Blockmodells, in der man möglicherweise nahezu vollschichtig arbeitet. Wer im Jahr des Beginns der ATZ von der reduzierten KdP profitieren möchte, darf aber in dem Jahr noch keinen Beihilfeantrag gestellt haben, da die Höhe der KdP des Jahres von den Bedingungen zum Zeitpunkt des ersten Antrags im Jahr abhängig ist.
  • Personen in Altersteilzeit gelten rechtlich als Teilzeitbeschäftigte und erhalten daher bei Mehrarbeit diese ab der ersten Stunde und die Mehrarbeit zudem gehaltsanteilig vergütet.
  • Die Besoldung oder Vergütung besteht aus zwei Beträgen. Da man 65 % der zugrunde liegenden Stundenzahl arbeitet, erhält man auch 65 % des der Stundenzahl zugrunde liegenden Gehalts. Dazu kommt ein steuerfreier Zuschlag, damit die 80 % des fiktiven Nettogehaltes erreicht werden.
  • Der Zuschlag selbst wird nicht besteuert, er führt allerdings dazu, dass das 65 % anteilige Gehalt am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung höher besteuert wird, so dass man effektiv nicht 80 % erhält, sondern etwas weniger.
  • Bei der fiktiven Berechnung der Nettobezüge wird an Stelle der Kirchensteuer, die ja nicht alle zahlen, für alle eine 8 %-ige Pauschalsteuer zugrunde gelegt.
  • Wer in der ATZ ist, sollte sich keine Steuerfreibeträge einräumen lassen, weil diese nicht zu einer Erhöhung der ATZ-Bezüge führen, sondern lediglich zu einer Kürzung des ATZ-Zuschlags. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die für die Grundabsicherung in der privaten Krankenversicherung erbracht werden und die von den PKV zur Vorlage beim Arbeitgeber bescheinigt werden.

Berechnungen zeigen, dass die ATZ nicht mehr so attraktiv ist, wie sie es vor Jahren war. Wer sich die Frage stellt, ob man die ATZ nutzen soll, um etwas frühzeitiger in den Ruhestand zu treten oder lieber auf Antrag ─ unter Inkaufnahme eines Abschlags ─ in den Ruhestand tritt, muss wissen, dass es viele Jahre dauern kann, bis man den finanziellen Verlust, den man während der ATZ erlitten hat, durch die erhöhte Pension wieder ausgleichen kann. Musterbeispiele zeigen, dass es sich hierbei durchaus um Zeiträume von bis zu 30 Jahren oder mehr handeln kann. Die ATZ lohnt also kaum, um durch sie Pensionsabschläge zu verhindern oder zu minimieren.

Sie könnte allerdings für diejenigen eine Überlegung wert zu sein, die frühestmöglich, also vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, aus dem Dienst ausscheiden möchten. Hier kann die ATZ auch günstiger sein als ein Sabbatjahr, weil sie auch Schulleiterinnen und Schulleitern genehmigt wird, denen das Sabbatjahr versagt wird und deren Stellen so mit dem Ausscheiden nachbesetzt werden können.

Zudem müssen TZ-Kräfte, die ein Sabbatjahr machen, ihre Pflichtstundenzahl während der Arbeitsphase erhöhen und dies kann durch die ATZ unter Umständen vermieden werden.

Die ATZ könnte zudem für Verwitwete oder für Personen, die nach einer Scheidung einen hohen Versorgungsabschlag hinnehmen müssen, eine Überlegung wert sein.

Familienpflegezeit

Wer einen pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, hat die Möglichkeit, bis zu 24 Monate von der Arbeitsleistung teilweise freigestellt zu werden. Während der Pflegephase muss die Pflichtstundenzahl mindestens 15 von 41 Stunden betragen, was im Schuldienst etwa 10 Stunden bedeutet. In der gleichlangen Nachpflegephase wird dann die Stundenzahl um die Stunden angehoben, um die sie während der Pflegezeit abgesenkt war. Das Gehalt entspricht der durchschnittlichen Stundenzahl des gesamten Zeitraumes.  

Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung auf die Besoldung und die Versorgung

  • Beurlaubungen führen zu keiner Steigerung der Versorgung, Teilzeitbeschäftigungen nur zu einer anteiligen Steigerung.
  • Seitdem zum 1. Juni 2013 die Besoldung von Dienstaltersstufen, die sich am Lebensalter orientierten, auf Erfahrungsstufen umgestellt wurde, führen Beurlaubungen nicht mehr zu einem (anteiligen) Anstieg der Besoldungsstufe. Dies gilt nicht, wenn die Beurlaubung wegen der Erziehung von Kindern oder wegen der tatsächlichen Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen genommen wird. Diese Erziehungs- oder Betreuungszeiten sind dabei auf drei Jahre pro Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen beschränkt.

Übersicht über die Beurlaubungsmöglichkeiten

gesetzliche Regelung Grund / Bedingung Begrenzung Bemerkungen
§ 64 LBG Betreuung eines Kindes unter 18 J. oder eines/r pflegebedürftigen Ange-hörigen erweiterung auf max. 15 J. insgesamt - pflegebedürftige Angehörige müssen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Antragsteller/in wohnen
- Beihilfeanspruch, wenn kein sonstiger Krankenversicherungs-anspruch besteht 
§ 70 LBG arbeitsmarktpolitische Gründe; (Bewerberüberhang) 6 Jahre,
Urlaub nach
§§ 64 +70, insges. max. 15 J. 
- voraussetzungslos
- kein Beihilfeanspruch
- wird weitgehend versagt, weil kein außergewöhnlicher Bewerberüberhang gesehen wird
§ 70 LBG Altersurlaub (arbeitsmarktpolitische Gründe; Bewerberüberhang)

ab 55 Lj., 
Urlaub nach
§§ 64 + 70 insges. max. 15 J.

- muss sofort bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden
- kein Beihilfeanspruch
- wird vielfach versagt

Die entsprechenden Regelungen für Tarifbeschäftigte finden sich in §§ 11 und 28 TV-L.

Übersicht über die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten

gesetzliche Regelung Grund / Bedingung Begrenzung Bemerkungen
§ 63 LBG voraussetzungslos, (dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen) nein eine Reduzierung bis auf die Hälfte der  Pflichtstundenzahl ist möglich
- wird teilweise versagt
§ 64 LBG

familiäre Gründe: Kind unter 18 J. oder pflegebedürftige/r Angehöriger

nein, solange Bedingungen erfüllt sind - pflegebedürftige Angehörige müssen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit 
Antragsteller/in wohnen
- ggf. auch unterhälftige Teilzeit
§ 65 LBG

Teilzeitbeschäftig. im Blockmodell
(auch Sabbatjahr od. zuletzt Jahresfreistellung genannt) (dienstl. Gründe dürfen nicht entgegenstehen)

gesamter Bewilligungszeitraum:
1 - max. 7 Jahre
Neuregelung
- In einem Teil des Bewilligungszeitraums wird die Arbeitszeit erhöht, im anderen erfolgt eine Freistellung oder Absenkung
- Freistellung nicht zwingend am Ende
- Anspar- und Freistellungsphase mind. je 1/2 Jahr
- Durchschnitt mind. halbe Stundenzahl
- Zahlungsausgleich im Störfall
§ 66 LBG Altersteilzeit   - ab dem 60. Lebensjahr möglich
- bis zum Beginn des Ruhestandes
- bis 65 % der vorherigen Arbeitsleistung
- (plus Altersermäßigung ab 55 Jahren)
- Besoldung: 80 % netto; Versorg.: 80 %
§ 67 LBG Familienpflegezeit max. 2 Jahre - mind. 15 (von 41 Std.) in der Pflegephase
- Minderung muss in gleich langer Nachpflegephase nachgeholt werden 

Die entsprechenden Regelungen für Tarifbeschäftigte finden sich in §§ 11 und 28 TV-L.

 Quelle VBE-Kompakt

 

 



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