Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Die Teilzeitbeschäftigung ist für die vereinbarte Dauer auszuüben. Für die Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen ist im Schulbereich als Beendigungstermin in der Regel der 31. Januar oder der 31. Juli festzulegen. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung wegen einer finanziellen oder familiären Veränderung der Lebenssituation, die bei Antragstellung nicht absehbar war, nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert, das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in Teilzeit verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie steht auch einer Bewerbung auf Beförderungsstellen nicht entgegen.
Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.