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Informationen der Bezirksregierung Arnsberg27.03.2023
Handreichung: Vereinbarkeit von Beruf und Familie

2.2.3 Konzepte zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Die seit 2002 entwickelten und stetig optimierten Handreichungen zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege mit den erprobten Best-Practice-Beispielen aus allen Schulformen stellen als fester Bestandteil der Frauenförderpläne den Orientierungsrahmen für schuleigene Lösungen und Beschlüsse gem. § 68 SchulG dar und sind bereits an 53 Prozent der Schulen verabschiedet worden.

Die Schulleitung vor Ort ist für die Umsetzung der Zielsetzungen des LGG und des Frauenförderplans verantwortlich und kann dabei von der AfG unterstützt werden.

Anspruchsberechtigte Lehrkräfte gem. § 13 LGG sind:  Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren oder alleinstehende Lehrkräfte mit pflegebedürftigen Angehörigen,  Teilzeitbeschäftigte mit Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen,  Vollzeitbeschäftigte mit Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Lehrkräfte mit Betreuungspflichten sollen besondere Berücksichtigung finden  im Stunden- und Aufsichtsplan,  bei der Unterrichtsverteilung,  bei der Konferenzplanung, z.B. frühzeitige Terminierung, verlässlicher Zeitumfang (§ 14 ADO),  bei der Klassenleitung, z.B. durch Bildung von Klassenteams,  bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, bei Wandertagen und Schulfahrten,  in den Konzepten zu Teilabordnungen. Der Umfang der Dienstpflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gem. § 17 ADO soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen, sich auf Klassenleitung und  in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen erstrecken, sich bei sonstigen dienstlichen Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage) proportional zur Arbeitszeitermäßigung verhalten,  sich bei Schulwanderungen und Schulfahrten auf die Teilnahme in entsprechend größeren Zeitabständen beziehen, wobei ein Ausgleich bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen ist (BASS 14 – 12 Nr. 2),  unterrichtsfreie Tage ermöglichen, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist,  eine überproportionale Belastung durch Springstunden vermeiden. Schuleigenes Konzept zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege.

 

Die Schulleitung vor Ort ist für die Umsetzung der Zielsetzungen des LGG und des Frauenförderplans verantwortlich und wird dabei durch die AfG unterstützt. An 55% der Schulen gibt es mittlerweile eine Vereinbarung zwischen Schulleitung und AfG, an 53 % der Schulen wurde die Vereinbarung in der Lehrerkonferenz beschlossen. An den anderen Schulen befinden sich die Vereinbarungen in der Entwicklung. Nur an 5 % der Schulen wurden die Vereinbarungen noch nicht thematisiert. Bei der Umsetzung in schulspezifische Vereinbarungen sind unbedingt zu berücksichtigen:  Schulform, Größe der Schule, Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeit und Teilzeit, x Ganztag, Nachmittags- und Abendunterricht  dienstliche Belange und pädagogische Schwerpunkte, x unterschiedliche Einsatzorte bei (Teil-)Abordnungen an eine oder mehrere Schulen (z. B. Gemeinsames Lernen). Laut Handlungsempfehlung der Bezirksregierung Arnsberg vom 02.07.2015 an alle Schulen und Personalverantwortlichen (s. Anhang) soll die Belastung einer abgeordneten Lehrkraft nicht größer als die von nicht abgeordneten Lehrkräften sein. Dies erfordert schulformübergreifende Kooperationen und Konzepte, die entsprechende Entlastungen im Schulsystem vorsehen. Aus diesen schulspezifischen Gründen müssen daher die Best-Practice-Beispiele aus allen Schulformen als Handreichung verstanden werden und bei möglicher Übernahme den individuellen Bedingungen an der Einzelschule angepasst werden. Æ s. Anhang 4.1. 28 27 Rechtliche Grundlagen  Grundgesetz (GG Art. 3); x Landesgleichstellungsgesetz (§ 13 LGG); x Landesbeamtengesetz NRW (§§ 65a, 66, 67, 71 LBG NRW); x Teilzeit Tarifbeschäftigte (BASS 21 – 05 Nr. 4); x Schulgesetz (§§ 65 und 68 SchulG NRW); x Allgemeine Dienstordnung (§§ 12, 14, 17 ADO);  Elternzeitverordnung (EZVO);  Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW);  Richtlinien zu Schulfahrten; x Mehrarbeitserlass;  Handlungsempfehlungen zum Umgang mit teilabgeordneten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten,

 

Bezirksregierung Arnsberg, 02.07.2015 (s. Anhang 4.2).

Quelle: Handreichung zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege (nrw.de)



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