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Schlagwort: Sabbatjahr - zurück zur Liste

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell08.02.2018
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Sabbatjahr (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) 

Durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz ist die Jahresfreistellung, wie sie offiziell hieß oder das Sabbatjahr, wie es allgemein genannt wird, flexibilisiert und umbenannt worden. Die Freistellungs- und Teilzeitmöglichkeit heißt jetzt Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote und damit eine einheitliche anteilige Besoldsung. Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie in der Ansparphase bis maximal zur Vollbeschäftigung erhöht ist, wird sie in der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase entweder abgesenkt oder es erfolgt eine vollständige Freistellung.

Der Bewilligungszeitraum kann bis zu 7 Jahre umfassen und der durchschnittliche Beschäftigungsumfang darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten.

Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr.

Sollte die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell aus familiären Gründen vorgenommen werden, so kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Die nachzuholende Arbeitszeit muss dann im Anschluss daran geleistet werden.

Die Teilzeitquote darf auch weniger als 50 % betragen, allerdings wird dann der Bewilligungszeitraum auf die Höchstdauer für Beurlaubungen von 15 Jahren angerechnet.

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beginnt grundsätzlich jeweils am 1. August oder am 1. Februar und endet am 31. Juli oder am 31. Januar.

Nach einer ununterbrochenen Freistellung von mehr als einem Schuljahr kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine Rückkehr an die bisherige Schule nicht mehr garantieren.

Die Bewilligung setzt voraus, dass dienstliche Gründe im Einzelfall nicht entgegenstehen.

Entgegenstehende dienstliche Belange sind insbesondere anzunehmen:
1. in der Regel bei einem begründeten entgegenstehendem Votum der Schulleitung.
2. in der Regel bei Anträgen von Lehrkräften an kleinen Schulen mit bis zu 20 Vollzeitlehrerstellen, wenn sich während der beantragten Freistellungsphase bereits eine andere Lehrkraft in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befindet,
3. bei Anträgen von Schulleiterinnen und Schulleitern, es sei denn, eine geeignete Vertretung in der Freistellungsphase ist im Zeitpunkt der Bewilligung sichergestellt.

Durch die Flexibilisierung ist es also möglich z. B. ein halbes Jahr voll zu arbeiten und ein halbes Jahr freigestellt zu sein. Das Gehalt läge dann bei 50 %.

Wenn jemand 1 Schuljahr 80 % arbeitet und ein Schuljahr 40 %, so läge das Gehalt bei 60 %.

Die flexiblen Möglichkeiten zeigt auch folgendes Modell. 4 Schuljahre lang arbeitet man mit 75 % und zwei Schuljahre lang ist man frei gestellt. Die Besoldung läge in der gesamten Zeit bei 50 %.

Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn zulässig. In diesem Fall und auch für den Fall, dass das Sabbatjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann (z. B. wegen vorzeitiger Pensionierung) erfolgt eine Nachzahlung der „angesparten“ Dienstbezüge.

Die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wird während der Ansparphase und auch in der Ermäßigungsphase entsprechend ihrem Arbeitsumfang gewährt.

Die Inanspruchnahme des Sabbatjahres kann als Weg genutzt werden, um faktisch vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, wenn man nach dem Freistellungsjahr in den Ruhestand tritt.

Die theoretischen Möglichkeiten der neuen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell sind also sehr variabel. Ob dies in der Praxis so zugelassen und umgesetzt werden kann, muss die Entwicklung zeigen.

 

Hier finden Sie den Link zum Erlass zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell:



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MSB Runderlass "Sabbatjahr/Teilzeit" vom 20.02.2017


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