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Schlagwort: Altersteilzeit - zurück zur Liste

Informationen des VBE zur alten Altersteilzeit29.11.2012
Für die Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die nach dem 31. Dezember 2009 mit der Altersteilzeit beginnen werden, sieht die Konzeption der Landesregierung zur Fortführung der Altersteilzeit folgende Eckpunkte vor:

Die Altersteilzeit muss aus schulorganisatorischen Gründen bis zum Beginn des Schuljahres 2012/2013, also bis zum 1. August 2012 angetreten sein. Das Einstiegsalter in die Altersteilzeit wird um ein Jahr auf den Beginn des Schuljahres nach Vollendung des 60. Lebensjahres angehoben. Erfasst sind damit die Geburtsjahrgänge bis zum 1. August 1952 einschließlich geboren wurden. Das Arbeitsmaß während der Altersteilzeit wird von bisher 50 Prozent auf 55 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ausgeweitet.

Für jedes Jahr in Altersteilzeit muss zuvor ein Jahr lang auf die Altersermäßigung, die den Lehrerinnen und Lehrern zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr zusteht, verzichtet worden sein.

Diejenigen Lehrkräfte, die in der Hoffnung auf eine Fortgeltung der bisherigen Regelung über 2009 hinaus – wie empfohlen – bereits Ermäßigungsstunden ab 55 Jahren „angespart“ haben, können diese Stunden für die Altersteilzeit ab 60 Jahren verwenden. Denn nach der Neukonzeption ist es zur Kompensation der finanziellen Mehraufwendungen erforderlich, dass zusätzlich zu dem Wegfall der ab 60 Jahren zustehenden Altersermäßigung für jedes Jahr in Altersteilzeit auf eine weitere Ermäßigungsstunde verzichtet wird, bei voller Teilzeitbeschäftigung ggf.  auf eine halbe Stunde.

Die Anhebung des Arbeitszeitumfangs während der Altersteilzeit von bisher 50 Prozent auf 55 Prozent macht bei vorheriger Vollbeschäftigung mit 28 Pflichtstunden nur 1,4 Stunden aus.

Durch die Wahl des Teilzeitmodells während der Altersteilzeit ergibt sich bei vorheriger Vollbeschäftigung auf der Basis von 28 Pflichtstunden ein Stundendeputat von 15,4 Stunden anstelle von 14 Stunden nach der gegenwärtigen Regelung.

Wer nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit für die maximale Gesamtlaufzeit von fünf Jahren in Anspruch nehmen möchte, muss vorher fünf Schuljahre auf die ab dem 55. Lebensjahr zustehenden Altersermäßigung verzichtet haben. Bei einer Altersteilzeit von drei Jahren, zum Beispiel bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit 63 Jahren, muss dieser Verzicht drei Schuljahre umfassen.

Die im Hinblick auf das Optionsmodell gegebenenfalls zu viel angesparten Stunden können auf Antrag als  Entlastungsstunden nachträglich in Anspruch genommen werden. 

Beispiel:

Für die Berechnung wird immer der durchschnittliche Stundenumfang der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt. 

Vollzeitbeschäftigte/r mit  einem durchschnittlichen Stundenumfang von 28 Stunden in den letzten 5 Jahren 

Wenn die Altersteilzeit im 5 Jahres- Modell gewählt wird, können bei einer Regelpflichtstundenzahl von 28 Lehrer in einem Alter von 60 für 3 Jahre in die Arbeitsphase gehen und dann 25,66 Stunden wöchentlich arbeiten, um dann mit 63 in die Freistellungsphase einzutreten.

Wenn das Altersteilzeitmodell gewählt wird, bei dem Sie mit 65 und z.B. 4 Monaten in Pension gehen, dann bedeutet dies, dass 3,5 Jahre lang die Arbeitsphase andauert, in welcher  24,2 Stunden unterrichtet werden muss. 

Für das  Altersteilzeitmodell , bei dem man mit 63 in Pension geht, bedeutet dies, dass man 2 Jahre in der Arbeitsphase ist und mit 62 in die Freistellungsphase gehen kann. In der Arbeitsphase muss dann 23,1 Stunden wöchentlich unterrichtet werden.

Teilzeitbeschäftigte/r mit  einem durchschnittlichen Stundenumfang von 14 Stunden in den letzten 5 Jahren: 

Wenn die Altersteilzeit im 5 Jahres- Modell gewählt wird, können bei einer Stundenzahl von 14 Wochenstunden Lehrer in einem Alter von 60 für 2 Jahre in die Arbeitsphase gehen und dann 19,25 Stunden wöchentlich arbeiten, um dann mit 62 in die Freistellungsphase einzutreten. Auch besteht die Möglichkeit mit 25,7 Stunden 1, 5Jahre zu arbeiten und dann in die Freistallungsphase zu treten.

Wenn das Altersteilzeitmodell gewählt wird, bei dem Sie mit 65 und z.B. 4 Monaten in Pension gehen, dann bedeutet dies, dass 2 Jahre lang die Arbeitsphase andauern kann, in welcher  dann 21,175 Stunden unterrichtet werden müssen.

Für das  Altersteilzeitmodell , bei dem man mit 63 in Pension geht, bedeutet dies, dass man 1 Jahre in der Arbeitsphase ist und mit 61 in die Freistellungsphase gehen kann. In der Arbeitsphase muss dann 23,1 Stunden wöchentlich unterrichtet werden. Auch kann man 1,5 Jahre in die Arbeitsphase treten und dann 15,4 Stunden arbeiten bevor man bis zum 63 Lebensjahr in die Freistellungsphase tritt.

Beginn der Altersteilzeit ist grundsätzlich der Schuljahresbeginn (01.08.). Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann sie auch zum darauffolgenden Schulhalbjahr (01.02.) beginnen. Dann beginnt die Freistellungsphase bei oben genannten Beispielen genau 3 bzw. 2 Schuljahre später. Der Ruhestand kann der gesetzliche Ruhestand sein (Ende des Halbjahres, nach dem das 65. Lebensjahr vollendet wird), aber auch der vorgezogene Antragsruhestand (Ende des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann auch das Ende des Schulhalbjahres Beginn des Antragsruhestandes sein).

Wenn ein vorgezogener Zeitpunkt gewählt wird, also die Altersteilzeit bis 63 oder 64, müssen Versorgungsabschläge  in Höhe von 0, 3 % im Monat hingenommen werden. Abschläge werden nach der im Moment geltenden gesetzlichen Regelung nur bis zum 65 Lebensjahr geltend gemacht.

Wenn die Altersteilzeit bis zur Altersgrenze von 65 gewählt wird, muss daher bisher noch kein Pensionsabschlag hingenommen werden.

 

Quelle VBE-Kompakt VBE-NRW



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